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Fünftel-Regelung im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Fünftelregelung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
 

Außerordentliche Einkünfte wie z. B. Veräußerungsgewinne, Entlassungsentschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind bei der Einkommensteuer mit der sogenannten Fünftelregelung begünstigt (§ 34 EStG). Regelmäßig handelt es sich hierbei um Einkünfte, die über mehrere Jahre erwirtschaftet wurden, aber nur in einem Jahr besteuert werden. Das ist zum Beispiel bei einer Abfindung oder der Kapitalabfindung einer Unterstützungskasse der Fall. Durch die Steuerprogression käme es ohne diese Begünstigung zu einer außergewöhnlich hohen Steuerbelastung. Ziel der Fünftelregelung ist es hierfür einen Ausgleich zu schaffen.

Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so beträgt die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.

Die Fünftelregelung kommt allerdings nur zur Anwendung, wenn eine Zusammenballung vorliegt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Jahreseinkommen mit den außerordentlichen Einkünften höher ist als das vergleichbare Jahreseinkommen des Vorjahres. Zahlungen sind - nach Jahren getrennt - zu betrachten.

Bei Veräußerungsgewinnen gibt es noch die Möglichkeit, statt der Fünftelregelung einen ermäßigten Steuersatz und einen besonderen Freibetrag zu wählen. Das geht aber grundsätzlich nur einmal im Leben und nur, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er dauernd berufsunfähig ist.

Zu beachten ist, dass im Zusammenhang mit der Fünftelregelung reguläre Einkünfte durchaus auch einen negativen Einfluss auf das Nettoeinkommen haben können. Dies verdeutlichen die unten stehenden Beispiele 2 und 3.

 

Berechnungsbeispiele:



 

Beispiel 1:
Ein lediger Arbeitnehmer, Steuerklasse I/0, rentenversicherungspflichtig, erhält im Jahr 2009 eine Abfindung von 5.000 €. Das zu versteuernde Einkommen beträgt 15.000 €. Zur Berechnung der Einkommensteuer wird die Grundtabelle 2009 verwendet.

Das zu versteuernde Einkommen wird um ein Fünftel der Abfindung (um 1.000 €) erhöht:

Einkommensteuer von 16.000 € 1.711 €
Einkommensteuer von 15.000 € 1.461 €
Differenz 250 €
Von der Abfindung ist Lohnsteuer von (250 € x 5 =) einzubehalten 1.250 €
Verbleibt eine Nettoabfindung von (5.000 € - 1.250 € =) 3.750 €    

 

Beispiel 2:
Ein lediger Arbeitnehmer erhält im Jahr 2009 eine Abfindung von 250.000 €. Das zu versteuernde Einkommen beträgt wie in Beispiel 1 ebenfalls 15.000 €.

Das zu versteuernde Einkommen wird um ein Fünftel der Abfindung erhöht:

Einkommensteuer von 65.000 € 19.236 €
Einkommensteuer von 15.000 € 1.461 €
Differenz 17.775 €
Von der Abfindung ist Lohnsteuer von (17.775 € x 5 =) einzubehalten 88.875 €
Verbleibt eine Nettoabfindung von (250.000 € - 88.875 € =) 161.125 €    

Beispiel 3:
Der gleiche ledige Arbeitnehmer erhält im Jahr 2009 eine Abfindung von 250.000 €, hat aber kein sonstiges zu versteuerndes Einkommen.

Einkommensteuer von 50.000 € 12.950 €
Einkommensteuer von 0 € 0 €
Differenz 12.950 €
Von der Abfindung ist Lohnsteuer von (12.950 € x 5 =) einzubehalten 64.750 €
Verbleibt eine Nettoabfindung von (250.000 € - 64.750 € =) 185.250 €    

Damit hat derjenige, der im Jahr der Entlassungsentschädigung noch gearbeitet hat, nach Steuern weniger, als wenn er nicht gearbeitet hätte.

 

Beispiel 4:
Die Berechnung wird noch komplizierter, wenn der Arbeitnehmer zusätzlich Leistungen bezogen hat, die dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) unterliegen. Nach R 34.2 EStR 2005 (Steuerberechnung unter Berücksichtigung der Tarifermäßigung) Abs. 1 sind diese Leistungen entsprechend zu berücksichtigen.

Ein lediger Arbeitnehmer erhält im Jahr 2009 eine Abfindung von 250.000 €. Das sonstige zu versteuernder Einkommen beträgt 10.000 €. Zusätzlich wird Arbeitslosengeld in Höhe von 5.000 € bezogen. Die Steuersätze beziehen sich auf die Grundtabelle 2009.

Einkommensteuer von 10.000 € 347 €
fiktive Einkommensteuer von 10.000 € + 5.000 € 1.461 €
fiktiver Steuersatz in % (1.461 von 15.000 €) 9,74 %
Einkommensteuer von 10.000 € zu 9,74 % 974 €
Einkommensteuer von 60.000 € 17.136 €
fiktive Einkommensteuer von 60.000 € + 5.000 € 19.236 €
fiktiver Steuersatz in % (19.236 von 65.000 €) 29,59 %
Einkommensteuer von 60.000 € mit 29,59 % 17.756 €
Differenz (17.756 € - 974 €) 16.782 €
Von der Abfindung ist Lohnsteuer von (16.782 € x 5 =) einzubehalten 83.910 €
Verbleiben netto (265.000 € - 974 € - 83.910 € =) 180.116 €

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