Arbeitszeitverringerung im Arbeitsrecht Stuttgart: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

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Arbeitszeitverringerung

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Arbeitszeitverringerungsanspruch einer Führungskraft

Teilzeitarbeit, Arbeitszeitreduzierung durch Führungskraft, Angabe der Arbeitszeitverteilung

ArbG Berlin v. 20.04.2012 -28 Ca 17989/11-

  1. Der Arbeitgeber kann auch Arbeitspersonen mit Führungsaufgaben im Einzelhandel (hier Store-Leiterin) den Wunsch nach Verkürzung der Wochenarbeitszeit nicht allein mit dem Hinweis darauf abschlagen, eine Vollzeittätigkeit sei für ihn konzeptionell unabdingbar. Es gehört vielmehr zur Organisationspflicht des Arbeitgebers "alle zumutbaren organisatorischen Maßnahmen" zu ergreifen, damit auch Arbeitnehmer in leitenden Positionen von ihrem Recht auf Teilzeit Gebrauch machen können (Kothe/Schulze-Doll, ArbuR 2009, 313 f).
  2. Es stellt keine "Änderung" eines Verteilungswunsches i.S.d. diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 24.06.2004 -9 AZR 514/07) dar, wenn der Anspruchsteller seine bereits im innerbetrieblichen Konsensverfahren ursorisch zur Sprache gebrachten Vorstellungswünsche (hier: gleichmäßig" auf die Arbeitstage verteilt) im späteren Klagbegehren konkretisiert (hier: jeweils von 10.00 - 16.00 Uhr).

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