Abfindung nach § 1a KSchG im Arbeitsrecht Stuttgart: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

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Abfindung nach § 1a KSchG

Der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG

 

Ganz wichtig vorab:



§ 1a KSchG ist in doppelter Hinsicht trügerisch. Zum einen stellt er kein Abfindungsgesetz nach betriebsbedingter Kündigung dar, ferner ist die Norm rechtspolitisch weitgehend verfehlt.

 

Zwar ergibt sich zunächst aus § 1a KSchG, dass der aus betriebsbedingten Gründen gekündigte Arbeitnehmer einen Abfindungsanspruch besitzt. Aber erst in Satz 2 wird klargestellt, dass Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber bereits in der Kündigung darauf hinweisen muss, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung nach § 1a KSchG erhält, wenn er gegen die Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhebt.

In diesem Falle (aber nur dann) hat der gekündigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung dieser angebotenen Abfindung, die im Regelfall 0,5 des Bruttomonatsentgelts mal Beschäftigungsjahre beträgt.

 

Ferner ist diese Norm rechtspolitisch verfehlt. Erhält ein Arbeitnehmer arbeitgeberseitig bereits mit der Kündigung diese Abfindung angeboten und erhebt dennoch Kündigungsschutzklage, so ist in den meisten Fällen davon auszugehen, dass diese vor dem Arbeitsgericht eher noch erhöht wird.

 

Schreibt der Arbeitgeber in die Kündigung auch noch eine Abfindungssumme hinein, welche meist nicht richtig berechnet ist, so handelt es sich im Regelfall um keine Kündigung nach § 1a KSchG.

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