Anfechtung im Arbeitsrecht Stuttgart: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

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Anfechtung Arbeitsvertrag im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Jede Willenserklärung kann angefochten werden.

 

Eine Willenserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Erklärung.

Wird sie erfolgreich angefochten, so gilt sie als rückwirkend beseitigt (§ 142 BGB).

 

Anfechtbar ist eine Willenserklärung jedoch nur dann, wenn sie durch Irrtum (§§ 119, 120 BGB), Drohung, oder arglistische Täuschung (§ 123 BGB) zustande gekommen ist.

Zu beachten ist, dass die Anfechtung der Erklärung im Falle des Irrtums unverzüglich erfolgen muss, im Falle von arglistischer Täuschung, oder Drohung binnen Jahresfrist seit Behebung des Anfechtungsgrunde.

Anfechtung Arbeitsvertrag - ordentliche Kündigung - Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage

Anfechtung Arbeitsvertrag - ordentliche Kündigung - Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage

BAG Urt.v. 20.03.14 -2 AZR 1071/12-

  1. Hat der Arbeitgeber neben einer ordentlichen Kündigung die Anfechtung des Arbeitsvertrags erklärt, hängt der Erfolg einer gegen die Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklage auch von der Wirksamkeit der Anfechtung ab, wenn diese - ihre Berechtigung unterstellt - auf einen zeitpunkt wirkt, der vor dem Auflösungstermin der Kündigung liegt. Der Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage erfasst in einem solchen Fall auch die Frage, ob die Anfechtung durchgreift.

Verschweigen von Vorstrafen und Ermittlungsverfahren im Bewerbungsgespräch Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung

Verschweigen von Vorstrafen und Ermittlungsverfahren im Bewerbungsgespräch

Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung

BAG Urt.v. 06.09.2012 -2 AZR 270/11- NZA 2013, 1087

  1. Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn die Täuschung für dessen Abschluss ursächlich war.
  2. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer bei der Einstellung nach Vorstrafen fragen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies bei objektiver Betrachtung berechtigt erscheinen lässt. Auch die Frage nach noch anhängigen Straf- oder Ermittlungsverfahren kann zulässig sein, wenn solche Verfahren Zweifel an der persönlichen Eignung des Arbeitnehmers begründen können.
  3. Eine Einschränkung des Fragerrechts kann sich im Einzelfall aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Bewerbers, dem Datenschutzrecht oder -in den Fällen agbeschlossener Straf- und Ermittlungsverfahren- den Wertentscheidungen des § 53 BZRG ergeben.
  4. Das Verschweigen nicht nachgefragter Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich dieser tatsachen eine Offenbarungspflicht besteht. Eine solche Pflicht ist an die Voraussetzung gebunden, dass die betreffenden Umstände entweder dem Bewerber die Erfüllung seiner vorgesehenen arbeitsvertraglichen leistungspflicht von vornherein unmöglich machen oder für die Eignung für den in Betracht kommenden Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung sind.

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