Arbeitsverhinerung im Arbeitsrecht Stuttgart: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

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Arbeitsverhinderung im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Unter Arbeitsverhinderung versteht man die Einschränkung oder den Ausschluss der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung.

Ist der Arbeitnehmer aus in seiner Person liegenden Gründen, aber ohne sein Verschulden für eine nicht erhebliche Zeit gehindert seine Tätigkeit zu verrichten, so hat er gleichwohl Anspruch auf Arbeitsvergütung (§ 616 BGB).

Allerdings kann § 616 BGB einzelarbeitsvertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Dies kann auch über Tarifverträge bestimmt werden.

 

Eine Arbeitsverhinderung ist gegeben, wenn dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung unmöglich ist, oder aus sittlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich. Dies kann die Ausübung öffentlicher Interessen sein (freiwillige Feuerwehr), gewerkschaftliche Tätigkeit, ehrenamtlicher Richter, Familienereignisse wie die eigene Eheschließung, Niederkunft der Ehefrau, ...

 

Aber auch die Erkrankung eines Kindes kann eine solche Arbeitsverhinderung bewirken. Vor allem dann, wenn das Kind unter 12 Jahre alt ist, im eigenen Haushalt lebt und infolge ärztlichen Attestes der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bedarf und andere im Haushalt lebende Personen nicht zur Verfügung stehen.

Hier wird ein Zeitraum von 10 Tagen als nicht erheblich angesehen.

Bei mehrfacher Erkrankung besteht nur ein Anspruch bis zu 10, bei Alleinerziehenden für 20 Arbeitstage. Beide Elternteile können wählen, wer die Pflege übernimmt.

Besteht hier kein Anspruch auf Arbeitsentgelt nach § 616 BGB, so kann ein Anspruch auf Krankengeld gegeben sein (§ 45 SGB V).

 

Die Arbeitsverhinderung muss unverschuldet sein, wobei jedoch hier den Arbeitgeber die Beweislast trifft.

Verschuldet ist diese in der Regel, wenn ein verständiger Mensch sie im eigenen Interesse vermieden hätte, wenn sie auf einem groben Fehlverhalten des Arbeitnehmers beruht, z.B. Aufspringen auf ein öffentliches Verkehrsmittel, Verbüßen von Freiheitsstrafen, nicht dagegen unverschuldete Untersuchungshaft.

 

Die geforderte nicht erhebliche Dauer hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es besteht jedoch die Faustregel,

Unerhebliche Dauer bei Beschäftigung bis zu 6 Monate: 3 Tage;

bei Beschäftigung bis zu 12 Monate: 1 Woche;

längere Beschäftigung als 1 Jahr: 2 Wochen.

 

Allerdings hat der Arbeitnehmer die Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber unverzüglich anzumelden (sie hier auch Krankheitsmeldung), ansonsten kann eine Kündigung gerechtfertigt sein.

 

Beruht nun jedoch die Arbeitsverhinderung auf einem Verschulden des Arbeitgebers (z.B. die Bereitstellung mangelhafter Werkzeuge, schlechte Beheizung, ...), so steht dem Arbeitnehmer während der gesamten Dauer der Arbeitsverhinderung Arbeitsentelt zu. Die Haftung des Arbeitgebers ist lediglich im Falle eines Arbeitsunfalles eingeschränkt.

 

 

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Arbeitsverhinderung

 

Der Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter behält nach § 616 BGB seinen Anspruch auf die volle Arbeitsvergütung, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne Verschulden an seiner Arbeitsleistung verhindert ist

Sobald der Arbeitnehmer in Kenntnis dieser Verhinderung ist, hat er sie dem Arbeitgeber mitzuteilen.

Besteht aber ein objektives Leistungshindernis, wie z.B. Glatteis, Sturm, etc. und der Arbeitnehmer kann seinen Arbeitsplatz nicht erreichen, so besteht kein Entgeltanspruch. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer infolge gleitender Arbeitszeit seine Interessen in der Gleitzeit wahrnehmen könnte.

Arztbesuche stellen eine Arbeitsverhinderung mit Lohnanspruch nur dann dar, wenn der Arztbesuch medizinisch während der Arbeitszeit nötig ist (Blutabnahme in nüchternem Zustand) oder dessen Sprechstunde in den Arbeitszeiten liegt.

Die Erkrankung naher Angehöriger, Todesfälle, Geburten, etc. stellen eine Arbeitsverhinderung dar.

Bei beidseitig berufstätigen Eltern hat nur ein Elternteil Anspruch auf Übernahme der Pflege, da rglm. nur ein Elternteil hierfür notwendig sein dürfte.

Der Verhinderungsgrund muss ohne Verschulden des Arbeitnehmers eingetreten sein. Ein solches Verschulden hat jedoch der Arbeitgeber zu beweisen, was ihm rglm. schwerfallen dürfte.

Ein erheblicher Zeitraum dürfte um die 6 Wochen angesiedelt sein. Im Übrigen kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.

Liegt Arbeitsverhinderung vor, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung.

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