Krankmeldung im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Krankmeldung im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Alle Arbeitnehmer sind verpflichtet im Krankheitsfalle dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren mutmaßliche Dauer unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) mitzuteilen.

Dies ergibt sich aus § 5 I 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und gilt auch für den Fall, dass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.

 

Diese Mitteilung muss regelmässig bereits am ersten Tag und während der ersten Betriebsstunden erfolgen. Dies dient dem Zweck, dass der Arbeitgeber vom Arbeitsausfall unterrichtet wird und sich darauf einrichten kann. Die Unterrichtungspflicht entfällt aber dann, wenn der Arbeitgeber von der Erkrankung schon weiss, z.B. durch einen Betriebsunfall.

 

Diese Mitteilung kann telefonisch, persönlich oder schriftlich erfolgen, wie auch durch einen Beauftragten, z.B. Familienmitglied.

Vorsicht ist allerdings bei sms geboten.

Die Krankheitsanzieige hat gegenüber dem Arbeitgeber direkt, der Persoanlabteilung, oder einer Person zu erfolgen, die für den Empfang solcher Mitteilungen zuständig ist. Die Mitteilung nur gegenüber Kollegen gilt im Zweifel als nicht erfolgt !

 

Mitzuteilen ist die Arbeitsunfähigkeit selbst und die voraussichtliche Dauer.

Nicht mitgeteilt werden muss die Art der Erkrankung. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn es sich um eine Erkrankung handelt, durch welche der Arbeitgeber selbst weitere Maßnahmen für den Betrieb zu ergreifen hat, z.B. wenn es sich um eine ansteckende Krankheit handelt.

 

Der Arbeitnehmer hat auch eine Fortsetzungserkrankung (Arzt schreibt wegen derselben Erkrankung länger krank) mitzuteilen. Auch wenn der Arbeitnehmer die Erkrankung selbst verschuldet hat, hat er dies dem Arbeitgeber mitzuteilen.

 

Verletzt der Arbeitnehmer diese Mitteilungsflicht (z.B. nicht unverzügliche Mitteilung oder fehelnde Angaben zur voraussichtlichen Dauer) so kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnen.

Im Wiederholungsfalle und nach vorheriger Abmahnung kann sogar eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein, in Ausnahmefällen auch eine fristlose Kündigung, z.B. wenn dem Arbeitgeber durch die Nichtmitteilung ein Schaden entsteht.

Im Falle durch die Nichtmitteilung dem Arbeitgeber sein Schaden entsteht, ist der Arbeitnehmer hierfür schadensersatzpflichtig.



Krankmachen nach Kündigung

Krankmachen nach Erhalt der Kündigung ?

Kündigung und zeitgleiche Erkrankung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt.v. 07.05.24 -S Sa 98/23-

Im Falle ein Arbeitnehmer zeitgleich mit Erhalt der arbeitgeberseitigen Kündigung erkrankt bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Arbeitgeber diese Erkrankung trotz Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestreitet, so ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert.

Trägt hier der Arbeitnehmer zum Nachweis seiner Erkrankung keine konkreten Anhaltspunkte für eine bestehende Erkrankung vor und beweist diese Erkrankung notfalls, so ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit erschüttert mit der Folge, dass der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für diesen Zeitraum nicht mehr bezahlen muss.

Der Arbeitnehmer hat konkrete gesundheitliche Einschränkungen vorzutragen, nach deren Auswirkungen, bezogen auf die geschuldete Arbeitsleistung er diese nicht mehr krankheitsbedingt anbieten konnte.

Krankmeldung - Ärztliche Bescheinigung

Ärztliche Bescheinigung



Im Falle die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Erkrankung und der Arbeitsunfähigkeit sowie der voraussichtlichen Dauer vorzulegen. Diese muss beim Arbeitgeber sodann spätestens am darauffolgenden Tage der Erkrankung (= spätestens 4. Tag) vorliegen. Dies ergibt sich aus § 5 I 2 EFZG.

Der Arbeitgeber hat jedoch das Recht eine ärztliche Bescheinigung bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung zu verlangen, § 5 I 3 EFZG.

Da es sich hierbei um eine Pflicht des Arbeitnehmers handelt, hat dieser auch die Kosten für die ärztliche Bescheinigung zu tragen.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss einen Vermerk beinhalten, dass die Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. Fehlt dieser Vermerk, liegt keine Bescheinigung i.S.d. § 5 I 5 EFZG vor und der Arbeitgeber erhält hierdurch ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 EFZG, muss also kein Arbeitsentgelt bezahlen.

 

Die Bescheinigung besitzt eine Wirksamkeit über die Dauer der hierauf attestierten Krankheitsdauer. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger an, so hat der Arbeitnehmer eine neue Bescheinigung vorzulegen.

Erkrankung im Ausland

Erkrankung im Ausland



Erkrankt der Arbeitnehmer im Ausland, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort auf schnellstmögliche Art mitzuteilen.

Auch hier ist spätestens für den 4. Tag der Erkrankung ein Arzt aufzusuchen und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu übergeben.

Gem. der Rspr. der Arbeitsgerichte ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines ausländischen Arztes der eines deutschen Arztes gleich zu setzen.

 

Zu erwähnen ist noch, dass eine Erkrankung den Urlaub unterbricht, da ein solcher während der Erkrankung nicht genommen werden kann.

Erkrankt der Arbeitnehmer somit am 3. Tage seines 14-tägigen Urlaubs auf weitere 2 Wochen, so verbleiben ihm die restlichen nicht genommenen 8 Urlaubstage (= Arbeitstage). Es darf somit nicht zu einem Urlaubsabzug kommen.

Abmahnung bei nicht unverzüglicher Mitteilung der Folgeerkrankung

Abmahnung, Unverhältnismäßigkeit bei unklarer Pflichtenstellung

ArbG Berlin v. 08.06.2012 -28 Ca 6569/12-

Dauert erlrankungsbedingte Arbeitsunfähigkeit über den zunächst bescheinigten Zeitraum hinaus, so trifft den erkrankten Arbeitnehmer entsprechend § 5 Abs.1 S.1 EFZG die Pflicht, dem Arbeitgeber die Fortdauer unverzüglich anzuzeigen (wie Hessisches LAG v. 01.12.2006 -12 Sa 737/06-).

Enthält der Arbeitsvertrag keine Regelung, die für den Arbeitnehmer die in Leitsatz 1. beschriebene Rechtslage verdeutlicht, so kann der Arbeitgeber nicht schon den ersten "Verstoß" zu Gegenstand förmlicher Missbilligung (Abmahnung) machen. Er hat den betreffenden Pflichtenkreis des Arbeitnehmers vielmehr zunächst erst klarzustellen, ehe er ggf. im Wiederholungsfall abmahnen kann.

Neue Ersterkrankung oder Folgeerkrankung im Arbeitsrecht

Neue Probleme ergeben sich seit neuerer Zeit aufgrund des häufig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entstehnden Streits wegen erneuter Ersterkrankung. Bei erneuter Ersterkrankung hat der Arbeitgeber das Gehalt erneut über den Zeitraum von 6 Wochen zu bezahlen, bis es zur Lohnfortzahlung durch die Krankenkasse kommt.

 

Häufig wehrt sich jedoch der Arbeitgeber gegen seine Zahlungsverpflichtung und verweist darauf, dass es sich um eine Folgeerkrankung handelt und nicht um eine neue Ersterkrankung. Die Krankenkasse verweist in diesem Fall auf das ärztliche Attest, auf welchem eine Ersterkrankung eingetragen ist und verweigert ebenfalls die Zahlung von Krankengeld.

 

Behauptet nun der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung über 6 Wochen hinaus, so gilt nun der Grundsatz der Berücksichtigung der Einheit des Verhinderungsfalles. Im Klartext heißt dies, der Kläger muss im Rahmen seiner Lohnklage gegen den Arbeitgeber nachweisen, dass zwischen der ersten Ersterkrankung und der zweiten Ersterkrankung ein Zwischenraum vorlag, da ansonsten der Arbeitgeber von einer fortgesetzten Erkrankung ausgehen kann.

Die jeweilige Beweislast ergibt sich hier aus dem Urteild des BAG v. 11.12.19 -5 AZR 505/18-.

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