Klagefrist im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Klagefrist im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Die Klagefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer bei Gericht eine Klage erhoben (eingereicht) worden sein muss, damit die Ansprüche nicht verfallen.

 

Wird z.B. nach Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung nicht innerhalb von 3 Wochen !!! eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht, so gilt die Kündigung quasi als genehmigt und es können nachträglich keine Anspruche mehr geltend gemacht werden.

 

Es gibt zwar die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags in den vorigen Stand, d.h. der Antragsteller wird so gestellt, als hab er die Frist nicht versäumt, aber nur, wenn ihn an der Fristversäumung kein Verschulden trifft.

Hier jedoch sind die Arbeitsgerichte hart !

Selbst, wenn man im Krankenhaus lag, hätte man Verwandte, Bekannte zum Anwalt schicken müssen, um diesen mit der Klage zu beauftragen.

Selbst in Fällen der Urlaubsabwesenheit kann es schwierig werden.

 

In solchen Fällen immer den Anwalt fragen.

 



Wegen der Bedeutung der Klagefristen hat diese hier einen eigenen Unterpunkt erhalten. 



mehr zu Klagefrist:

Klagefrist bei außerordentlicher Kündigung innerhalb Wartezeit

BAG Urt. v. 28.06.07 –6 AZR 873/06- NJW 2716,2007

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb der 6-monatigen Wartezeit des § 1 I KSchG außerordentlich, hat der Mitarbeiter, der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen will, gem. § 13 I 2, 4 S.1 KSchG innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben (Aufgabe der alten Rspr. des BAG).

Kündigungsfrist und Klagefrist

Bundesarbeitsgericht Az 2 AZR 148/05 -

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Feststellungsklage beim Arbeitsgericht erheben. Andernfalls gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Wendet sich der Arbeitnehmer dagegen nicht gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an sich, sondern macht lediglich geltend, bei einer ordentlichen Kündigung habe der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht eingehalten, so kann er dies auch außerhalb der Klagefrist des tun. Die unzutreffende Berechnung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber macht die ordentliche Kündigung nicht insgesamt unwirksam, sondern betrifft lediglich den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war die Klägerin bei der Beklagten, die eine private Pflegestation betrieb, seit 1996 als Hauspflegerin beschäftigt gewesen. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 20. Januar 2004 zum 6. Februar 2004 gekündigt. Erst am 17. März 2004 machte sie durch eine beim Arbeitsgericht erhobene Klage auf Vergütung für die Zeit bis zum 31. März 2004 geltend, die Kündigung wirke erst zum 31. März 2004, weil die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Monate zum Monatsende betrage. Die Klage hatte - wie schon in der Vorinstanz - auch vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.

Wer die Kündigung seines Arbeitgebers versehentlich wegwirft, hat keinen Anspruch auf eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

In einer Entscheidung des LAG Rheinlandpfalz hatte der Kläger aus Versehen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zusammen mit Werbeprospekten weggeworfen. Dadurch verpasste er die dreiwöchige Klagefrist gegen die nach seiner Ansicht ungerechtfertigte Kündigung.

Nachdem er von der Kündigung erfahren hatte, beantragte er die nachträgliche Zulassung der Klage gegen diese. Das Landesarbeitsgericht lehnte die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ab.

Nach § 5 KSchG ist eine Kündigungsschutzklage nachträglich nur dann zuzulassen, wenn der von der Kündigung betroffene Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert ist, die Klage rechtzeitig zu erheben.

Der Kläger muss sich nach Ansicht des Gerichts in diesem Fall vorhalten lassen, seine Post nicht sorgfältig genug sortiert und gesichtet zu haben. Andernfalls wäre ihm das Kündigungsschreiben in der Post aufgefallen und er hätte es nicht mit der Werbung weggeschmissen.

Folglich hat der Kläger nach Überzeugung der Richter hier fahrlässig gehandelt. Aber schon leichte Fahrlässigkeit schließt im Interesse der Rechtssicherheit die nachträgliche Klagezulassung aus.

Diese Entscheidung ändert allerdings nichts daran, dass der Arbeitgeber im Falle des Bestreitens den Zugang der Kündigung beweisen muss. Es sollte deshalb immer darauf geachtet werden, dass der Zugang beispielsweise durch eine Quittung oder einen Boten bewiesen werden kann.

Klageverzicht –Gerichtlicher Vergleich-

BAG Urt.v. 13.06.07 –7 AZR 287/06- BeckRS 2007,46664

Ein gleichzeitig mit der Befristung vereinbarter Verzicht auf die Erhebung einer Befristungskontrollklage ist unwirksam


Hinweis:

Das Befristungsrecht enthält für den Arbeitgeber formale Hürden, die immer wieder Anlass für Klagen geben. Ein Mitarbeiter kann nicht wirksam auf die Erhebung einer Befristungskontrollklage bei Abschluss des befristeten Arbeitsverhältnisses verzichten. Genauso wenig kann der Mitarbeiter ohne Gegenleistung im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Kündigung durch einen vom Arbeitgeber vorformulierten Klageverzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten.

Fristversäumung und Zurechnung von Anwaltsverschulden

BAG Urt.v. 11.12.08 –2 AZR 472/08- NJW-Spezial 2009,451

Versäumt der Bevollmächtigte schuldhaft die Frist des § 4 S.1 KSchG ist dies dem klagenden Arbeitnehmer gem. § 85 II ZPO zuzurechnen.

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