Arbeitsangebot im Arbeitsrecht Stuttgart: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht - Stuttgart

 

Telefonische Rechtsauskunft:

 

0711 – 820 340 - 0

 

Arbeitsangebot im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Unter Arbeitsangebot versteht man regelmässig das Angebot des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer eine bestimmte Tätigkeit aufzunehmen.

 

Dies kann sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben:

wenn der Arbeitgeber arbeitsvertraglich der Arbeitsbeginn konkret definiert ist,

 

dies kann sich ergeben, wenn der Arbeitgeber ab einem bestimmten Tage eine Tätigkeit anbietet, z.B. nach Ablauf der Kündigungsfrist (Prozessarbeitsverhältnis) um Lohnverzugsnachteilen zu entgehen,

 

es kann aber auch der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft anbieten, um seine Lohnansprüche zu behalten. 

Beharrliche Nichtbefolgung einer Arbeitsaufforderung nach Obsiegen im Kündigungsschutzprozess

Beharrliche Nichtbefolgung einer Arbeitsaufforderung nach Obsiegen im Kündigungsschutzprozess

BAG Urt.v. 19.01.16 -2 AZR 449/15- NZA 2016, 1144

  1. Der Arbeitnehmer braucht nach rechtskräftigem Obsiegen im Kündigungsschutzprozess seine Arbeitskraft grundsätzlich nicht von sich aus anbieten. Er kann regelmässig eine Arbeitsaufforderung seines Arbeitgebers abwarten, die erkennen lässt, wann und wo die Arbeit aufgenommen werden soll.
  2. Den Arbeitgeber trifft grds. keine Obliegenheit, bei der Arbeitsaufforderung die vom Arbeitnehmer künftig zu erledigenden Arbeitsaufgaben konkret zu bestimmen. Das gilt auch dann,  wenn eine vor der Kündigung oder dem in ihr bestimmten Termin erfolgte Übertragung von Aufgaben unwirksam und der Arbeitnehmer deshalb berechtigt war, die Verrichtung der zuletzt konkret zugewiesenen Tätigkeiten zu verweigern.  Solche Umstände entbinden den Arbeitnehmer -vorbehaltlich einer grundsätzlichen Bereitschaft des Arbeitgebers, ihn künftig vertragsgemäß einzusetzen- nicht von der Pflicht, sich zur vorgegebenen zeit am mitgeteilten Ort einzufinden und seine Arbeitskraft überhaupt zur Verfügung zu stellen.
  3. Die beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, einer im vorstehenden Sinne wirksamen Arbeitsaufforderung Folge zu leisten, ist "an sich" geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
  4. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer Urlaub vorsorglich für den Fall gewähren, dass eine von ihm erklärte außerordentliche oder ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst hat. Eine wirksame Freistellungserklärung für die Zeit nach Zugang der fristlosen Kündigung bzw. Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist liegt darin aber nur, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.

Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.