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Abkehrwille im Arbeitsrecht

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Abkehrwille im Arbeitsrecht

 

Unter Abkehrwille versteht man regelmäßig den Willen des

Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis selbst zu beenden.

 

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Abkehrwille

 

Unter Abkehrwille versteht man regelmäßig den Willen des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis selbst zu beenden. Dieser stellt grundsätzlich nach dem Bundesarbeitsgericht keinen Kündigungsgrund dar, da dem Arbeitnehmer nicht vorgeworfen werden kann, dass er von seinem Recht der freien Arbeitsplatzwahl Gebrauch macht. Der Arbeitnehmer braucht seine Absicht sich zu verändern auch nicht vor der Kündigung mitzuteilen.

Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen:

Insbesondere der leitende Angestellte kann außerordentlich gekündigt werden, wenn er sich bei einem Konkurrenzunternehmen bewirbt und dies auf Frage abstreitet.

 

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