Abkehrwille im Arbeitsrecht Stuttgart: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht
Telefonische Rechtsauskunft:
0711 – 820 340 - 0
Abkehrwille im Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Unter Abkehrwille versteht man regelmäßig den Willen des
Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis selbst zu beenden.
Mehr zu Abkehrwille
Abkehrwille
Unter Abkehrwille versteht man regelmäßig den Willen des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis selbst zu beenden. Dieser stellt grundsätzlich nach dem Bundesarbeitsgericht keinen Kündigungsgrund dar, da dem Arbeitnehmer nicht vorgeworfen werden kann, dass er von seinem Recht der freien Arbeitsplatzwahl Gebrauch macht. Der Arbeitnehmer braucht seine Absicht sich zu verändern auch nicht vor der Kündigung mitzuteilen.
Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen:
Insbesondere der leitende Angestellte kann außerordentlich gekündigt werden, wenn er sich bei einem Konkurrenzunternehmen bewirbt und dies auf Frage abstreitet.
Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig,
auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes
bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im
Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.