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Wirksamkeit unbefristeter Lohnsenkung

Wirksamkeit unbefristeter Lohnsenkung

BAG Urt.v. 17.10.2012 -5 AZR 792/11- NJW-Spezial 2012,147

Eine vertragliche Abrede zur unbefristeten Absenkung des vertraglichen Gehalts bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung; sie ist auch nicht grundsätzlich sittenwidrig. Eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.1 Nr.1 BGB findet nicht statt.

 

Anmerkung:

Häufig wird in Fällen wirtschaftlich schlechter Zeiten (Umsatzrückgang, Gewinneinbruch, Auftragsmangel) zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung getroffen, nach welcher Lohn/Gehalt abgesenkt werden zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung.

Eine Änderungskündigung, wonach der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung zu niedrigerem Entgelt anbietet, ist parktisch nicht durchsetzbar, wenn der Arbeitnehmer diese nicht akzeptiert.

Eine freiwillige Vereinbarung auf Lohnverzicht indes ist jederzeit möglich. Diese gilt aber dann auch für die weitere Zukunft des Arbeitsverhältnisses und kann nach BAG nicht angefochten werden. Sinnvoll kann daher sein, eine solche zu befristen, z.B. bist die Gründe für den Lohnverzicht, z.B. Umsatzrückgang beseitigt sind.

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