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gefahrgeneigte Arbeit im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Hier geht es um die Haftung des Arbeitnehmers bei Ausübung seiner Tätigkeit.

Es wurde gem. der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung als unbillig empfunden, den Arbeitnehmer für jede kleine Unachtsamkeit derart haften zu lassen, als dass er vollen Schadensersatz zu leisten hätte.

 

Aus diesem Grunde entwickelte sich der Begriff der gefahr- oder auch schadensgeneigten Arbeit, wonach sich bei solcher Tätigkeit eine Haftungserleichterung und -begrenzung der Haftung für den Arbeitnehmer ergibt.

 

Von gefahrgeneigter Arbeit (übrigens auch beim Leiharbeitsverhältnis) spricht man, wenn die zu leistende Arbeit infolge ihrer Eigenart eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit mit sich bringt, dass dem Arbeitnehmer gelegentlich ein Versehen unterläuft, auch wenn er im Allgemeinen die erforderliche Sorgfalt anwendet.

 

Als gefahrgeneigte Arbeiten werden z.B. angesehen:

Tätigkeiten des Kraftfahrers (LKW-Fahrer, Aussendienstler, ...), Straßenbahnführer, Kranfahrer, u.v.m.

 

Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht die Gefahrgeneigtheit der Arbeit als Voraussetzung für eine Haftungserleichterung für den Arbeitnehmer aufgegeben.

Die nunmehrigen Grundsätze über die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers gelten nunmehr für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn die Gefahr nicht gefahrgeneigt ist !

 

Wann haftet jetzt der Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber bei Ausübung seiner Tätigkeit einen Schaden zufügt ?

Abgesehen davon, dass immer auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist, richtet sich die Haftung insbesondere nach dem Grad der dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens.

Der Arbeitgeber hat jedoch den Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers darzulegen und zu beweisen.

Im Regelfall haftet der Arbeitnehmer nicht für leichte Fahrlässigkeit.

Ganz wichtig ist jedoch auch zu wissen, dass der Arbeitgeber versicherungstechnisch abdeckbare Risiken auch abdecken muss.

Verschuldet der Arbeitnehmer z.B. einen Verkehrsunfall mit dem Arbeitgeberfahrzeug und der Arbeitgeber hat versäumt, dieses Vollkasko zu versichern, so haftet der Arbeitnehmer höchsten auf einen Anteil, welcher dem Freibetrag der Kaskoversicherung entspricht.

 

Im Falle der Arbeitnehmer den Schaden jedoch außerhalb seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung verursacht (Schwarzarbeit), so haftet er voll, die haftungserleichterung komt ihm nicht zugute.

 

Wird durch den Arbeitnehmer ein Dritter geschädigt, so haften Arbeitgeber und Arbeitnehmer gesamtschuldnerisch. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer jedoch im Innenverhältnis von der Haftung freizustellen, oder ihm entspr. Ersatz zu leisten. Aber die o.g. Grundsätze der gefahrgeneigten Arbeit gelten natürlich auch hier.

 

Erleidet nun der Arbeitnehmer selbst einen Schaden bei Ausübung einer gefahrgeneigten Arbeit (Verkehrsunfall), so können ihm Ersatzansprüche gegen den Arbeitgeber zustehen.

 

Die Haftungserleichterungen für den Arbeitnehmer aus gefahrgeneigter Arbeit können arbeitsvertraglich grundsätzlich nicht abbedungen werden, es sei den, dem Arbeitnehmer wird dann ein besonderer Risiokoausgleich bezahlt.

 

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Die normale zivilrechtliche Beurteilung würde zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn der betroffene Arbeitnehmer Arbeiten verrichtet, bei denen bereits ein leichter oder normaler Sorgfaltsverstoß zu einem Schaden führen kann, der oft außer Verhältnis zu den vom Arbeitnehmer bezogenen Arbeitslohn steht.

Daher hat die Rspr. das Institut der gefahrgeneigten Arbeit entwickelt. Grob umrissen haben sich folgende Grundsätze entwickelt:

-           leichte Fahrlässigkeit:

keine Haftung des Arbeitnehmers

-           mittlere Fahrlässigkeit

Schadensaufteilung zwischen den Vertragspartnern unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles

-           grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz

volle Haftung des Arbeitnehmers

 

Seit 87 geht das BAG nunmehr davon aus, dass ein Schaden, den ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit nicht grob fahrlässig verursacht hat, bei Fehlen einer individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarung über weitergehende Haftungserleichterungen grund-sätzlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotenmässig zu verteilen ist.

 

Darlegungs- und Beweislast

Es gelten folgende Grundsätze:

Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für den Eintritt des Schadens, der Höhe desselben und des Verschuldens des Arbeitnehmers.

Im Falle aus dem Dienstwagen Zubehör entwendet wurde, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug unverschlossen zurückgelassen hat.

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