Dienstwagen im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Dienstwagen im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Dienstwagen zur privaten Nutzung

Ist dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, so kann der Arbeitgeber diesen nicht ohne weiteres entziehen, es sei den, dass dieses Recht vorbehalten ist.

Beim Streit um die Wirksamkeit einer Kündigung soll der Arbeitnehmer zur Rückgabe verpflichtet sein, es sei den, die Kündigung ist offensichtlich unwirksam.

 

Die private Nutzung des Dienstwagens ist Naturalvergütung (= Arbeitsvergütung) und unterliegt der Besteuerung.

Ein Vergleich zur Beendigung eines Kündigungssschutzprozesses umfasst nicht ohne weiteres eine Nutzungsentschädigung für die Entziehung der Nutzung (BAG Urt.v. 05.09.02 = NZA 2003, 973)

 

Ein Betriebsratsmitglied welcher für seine Betriebsratsaufgaben freigestellt ist, hat Anspruch auf einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, wenn er einen solchen vor dieser Freistellung bereits auch zur privaten Nutzung vom Arbeitgeber erhalten hat (BAG Urt. v. 23.06.04 = NZA 2004, 162)

Haftung für Schäden am Dienstwagen

Haftung für Schäden am Dienstwagen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2018 -6 Sa 75/18-

  1. Ereignet sich ein Unfall auf der Heimfahrt von der Arbeit oder auf der Fahrt zur Arbeit, liegt keine betriebliche Tätigkeit vor, bei der aufgrund der Übernahme des Betriebsrisikos durch den Arbeitnehmer eine Haftungserleichterung gerechtfertigt sein könnte; bei derartigen Fahrten in einem auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenfahrzeug sind die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn hierfür nichts Besonderes vertraglich festgehalten ist nicht anders zu beurteilen als wenn sich der Arbeitnehmer das Fahrzeug von einem anderen dritten geliehen hätte, um seine Arbeit aufnehmen zu können.
  2. Die Klägerin haftet für den der Beklagten entstandenen Schaden jedoch gemäß § 6 I 3 KfzÜV nur beschränkt.

Herausgabepflicht Dienstwagen bei Freistellung

Verpflichtung zur Herausgabe des Dienstfahrzeugs bei rechtwidriger Freistellung

Arbeitsgericht Düsseldorf 08.02.2012 -3 Ca 1264/11-

 

Die Verpflichtung zur Rückgabe des Dienstfahrzeugs für den Fall der Freistellung durch den Arbeitgeber stellt sich als Widerrufsvorbehalt dar. Die Widerrufsregelung hat sich demnach auf Fälle zu beschränken, in denen ein anerkannter Sachgrund besteht, die Dienstwagenüberlassung zu widerrufen und die Privatnutzung damit einzustellen (BAG 13.04.2010 -9 AZR 113/09).

Ein Widerrufsvorbehalt, nach dem der Arbeitgeber dann berechtigt ist, die Überlassung des Dienstwagen zu widerrufen, wenn die Freistellung von der Arbeitsverpflichtung unberechtigt erfolgt, geht inhaltlich zu weit und ist deshalb unwirksam.

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