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Datenschutz im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Hier werden zwei Formen von Daten unterschieden:

 

Die administrativen Daten:

diese Personalinformationen dienen dazu, rechtliche und betriebliche Erfordernisse bei Gehaltsabrechnungen, Einstellung, Versetzung, oder auch Beförderungen zu bewältigen.

 

Die dispositiven Daten:

dienen vor allem der Personalplanung.

 

Persönlichkeitsrecht:

Aus diesem ergibt sich für den Bewerber, oder Arbeitnehmer, dass dieses Recht nicht verletzt werden darf. Im Falle einer Verletzung dieses Rechtes steht ihm ein Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB), oder ein Schadensersatzanspruch (§ 823 BGB) zu.

Z.B. sind Einstellungsfragebögen bei erfolgloser Bewerbung zu vernichten.

 

Nach § 33 BDSG ist der Betroffene zu unterrichten, wenn Daten über ihn gespeichert, oder an Dritte übermittelt werden. Nach § 34 BDSG hat der Betroffene das Auskunftsrecht, welche Daten über ihn gespeichert werden, nach § 35 BDSG kann die Löschung beantragt werden, ferner können Schadensersatzansprüche entstehen.

 

Für den Betriebsrat können Mitwirkungsrechte entstehen.

 

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Datenschutz

 

Datenschutz für Arbeitnehmer- Bestandsaufnahme und Ausblick

Âufsatz NJW-Spezial 2009,450 f

Zugriff des Arbeitgebers auf Rechner am Arbeitsplatz mit pornographischen Fotos und Videos

Zugriff des Arbeitgebers auf Rechner am Arbeitsplatz mit pornographischen Fotos und Videos

EGMR Urt.v. 22.02.2018 -588/13- (Libert / Frankreich)

  1. private Telefongespräche einer Person an ihrem Arbeitsplatz können zu ihrem „Privatleben“ gehören und „Korrespondenz“ i.S.v. Art 8 I EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) sein.
  2. Auch private Dateien des Arbeitnehmers auf einem Rechner, den ihm sein Arbeitgeber zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellt hat, können unter bestimmten Umständen unter den Begriff „Privatleben“ fallen, wenn sie eindeutig als privat gekennzeichnet sind.
  3. Dass die Dateien des Beschwerdeführers auf seinem Rechner am Arbeitsplatz geöffnet worden sind, ohne dass er darüber unterrichtet wurde und während seiner Abwesenheit, war nach den besonderen Umständen des Falls ein Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens.
  4. ..
  5. ...
  6. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse an einem reibungslosen Betrieb des Unternehmens und kann Kontrollmechanismen schaffen, die ihm ermöglichen zu prüfen, ob seine Arbeitnehmer ihre berufliche Pflichten angemessen und mit der erforderlichen Beschleunigung erfüllen.
  7. Im französischen Recht gilt, dass der Arbeitgeber berufliche Dateien auf der Festplatte eines Rechners öffnen darf, den er dem Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellt hat. Dagegen darf er außer bei drohender Gefahr oder besonderen Umständen Dateien nicht heimlich öffnen, die als persönlich gekennzeichnet sind. Das darf er nur in Gegenwart des Arbeitnehmers oder nachdem er angemessen herbeigerufen worden ist.
  8. Die französischen Gerichte haben die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Recht auf Achtung seines Privatlebens sei verletzt, sorgfältig geprüft und die Begründung ihrer für ihn ungünstigen Urteile ist stichhaltig und ausreichend.

Zulässigkeit der Verwertung von Zufallsfunden bei der Durchsuchung des Dienst PC eines Arbeitnehmers

Zulässigkeit der Verwertung von Zufallsfunden bei der Durchsuchung des Dienst PC eines Arbeitnehmers

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.06.2018 -21 Sa 48/17-

Für die Zulässigkeit der Verwertung von Zufallsfunden bei der Durchsuchung des Dienst-PC eines Arbeitnehmers ist es nicht notwendig, dass der Anlass für die Durchsuchung datenschutzrechtlich zulässig war. Es kommt für die Verwertbarkeit des Zufallsfundes des alleine darauf an, ob der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht stärker wiegt als die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Dies gilt allerdings dann, wenn die Durchsuchung des Dienst-PC dem Arbeitnehmer vorher angekündigt wurde.

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