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Haftung des Arbeitnehmers im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Eine Haftung des Arbeitnehmers kann sich aus der schuldhaften Verletzung von vorvertraglichen, arbeitsvertraglichen Pflichten ergeben, wie aus unerlaubter Handlung.

 

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Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers durch Verletzung vorvertraglicher Pflichten:

Schadensersatzpflicht durch Verletzung vorvertraglicher Pflichten:

Bereits vorvertraglich (also bei Anbahnung des Arbeitsvertrages) können für den Arbeitnehmer Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber entstehen. Diese ergeben sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.

Beispiele hierfür sind, wenn der Arbeitnehmer vorspiegelt, er könne bestimmte Tätigkeiten verrichten und ist hierfür gar nicht in der Lage, oder wenn er im Rahmen der Bewerbung Betriebsgeheimnisse erfährt, die er sodann an Dritte unerlaubt weitergibt, oder wenn der Arbeitgeber Aufwendungen im Vertrauen auf den Arbeitsbeginn des Arbeitnehmers tätigt und dieser seine Tätigkeit erst gar nicht beginnt.

Keine Haftungsobergrenze bei grober Fahrlässigkeit

Keine Haftungsobergrenze bei grober Fahrlässigkeit

BAG Urt.v. 15.11.2012 -8 AZR 705/11- NZA 2013, 640

Verursacht der Arbeitnehmer grob fahrlässig einen Schaden, so hat er grundsätzlich den gesamten Schaden zu ersetzen. Es können jedoch im Einzelfall Haftungserleichterungen in Betracht kommen. Eine allgemeine Haftungsbeschränkung auf drei Bruttomonatsverdienste des Arbeitnehmers besteht allerdings nicht.

Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers durch Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten

Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten:

Zunächst gilt, erbringt der Arbeitgeber nicht die geschuldete Vergütung, so hat der Arbeitnehmer für zumindest eine Lohnperiode (meist 1 Monat) vorzuleisten. Dann jedoch steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht (§ 320 BGB: Einrede des nichterfüllten Vertrages) zu.

Auch wenn Vorschiften des Arbeitsschutzes oder die vertragliche Fürsorgepflicht vom Arbeitgeber nicht eingehalten wird, steht dem Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung zu.

Hier gerät der Arbeitgeber sodann in den sog. Annahmeverzug (§ 615 BGB), sodas er die Vergütung gleichwohl bezahlen muss, bwohl der Arbeitnehmer nicht geleistet (gearbeitet) hat.

Wenn jedoch der Arbeitnehmer an einem bestimmten Tag unentschuldigt Krankheit)  nicht gearbeitet hat, so steht ihm für diese Zeit auch keine Vergütung zu.

Der Arbeitgeber kann darüber hinaus jedoch auch noch Schadensersatzansprüche  geltend machen §§ 275 IV, 280, 283 BGB). Wird der Arbeitnehmer der Vertragswidrigkeit überführt, so kann der Arbeitgeber grundsätzlich auch für die Überführung aufgewendete Detektivkosten geltend machen.

Im Falle der Arbeitnehmer in slchen Fällen einwendet, er habe nicht zu vertreten, dass er die Arbeit nicht geleistet hat, so ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig.

 

Abzugrenzen hiervon ist jedoch die Schlechtleistung des Arbeitnehmers.

Hier ist der Arbeitnehmer seiner arbeitsvertraglichen Pflicht ja grundsätzlich nachgekmmen, er hat "lediglich" schlecht geleistet.

Die Schlechtleistung kann unterscheidlich ausfallen, wie z.B.: langsames Arbeiten, sschlechte Ausführung der Arbeit, Beschädigung von Maschinen, ...

Es könen jedoch auch noch weitere Schäden entstehen, z.B., wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen zur privaten Nutzung belässt und es hierbei zu einer Beschädigung des Firmenwagens kommt.

Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer wird schadensersatzflichtig,

wenn er durch ein Tun oder Unterlassen gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt,

aus der Vertragsverletzung ein Schaden erwächst,

die Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat

und der Arbeitnehmer den Schaden zu vertreten hat.

 

Im Prozess ist der Arbeitgeber hierfür beweispflichtig. Der Schadensersatz besteht darin, dass der Arbeitgeber so zu stellen ist, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten.

Hierfür gilt zunächst § 249 BGB, wonach der zur Schadensbeseitigung erforderliche Geldbetrag auszugleichen ist. Schaden kann jedoch weiter auch der entgangene Verdienst sein (§ 252 BGB).

Haftungsmilderungen für Arbeitnehmer:

Haftungsmilderungen für Arbeitnehmer:

Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahre 1994 entschieden, dass die Grundsätze für die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung für alle Arbeiten gelten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet wurden (BAG GS 27.09.84, NZA 94, 1083).

 

Wegen des Umfanges der Haftung wurde jedoch eine Dreiteilung vorgenommen:

Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer alleine,

bei grober Fahrlässigkeit wird die Haftung geteilt,

bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitgeber selbst.

 

Allerdings tritt die alleinige Haftung des Arbeitnehmers nur dann ein, wenn sich der Vorsatz des Arbeitnehmers auch auf die Schadensfolgen bezogen haben, was tatsächlich kaum der Fall sein wird, bzw. vom Arbeitgeber bewiesen werden kann.

 

Für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit ist auch eine subjektiv vorwerfbare Verhaltensweise erforderlich. Grob fahrlässig ist z.B. eine Rotlichtfahrt mit Hadynutzung. Bei Rotlichtfahrt alleine kommt es auf die näheren Umstände des Einzelfalles an.

Wird jedoch in einem Solchen Fall seitens der Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft) grobe Fahrlässigkeit zugrunde gelegt, so ist dies schon ein starkes Indiz !

Der Arbeitgeber trägt für das grobe Verschulden des Arbeitnehmers die Beweislast (§ 619a BGB). Ihm können jedoch Beweiserleichterungen zugute kommen, z.B. der Anscheinsbeweis (der Auffahrende hat immer schuld), oder die Mankohaftung (Kassenfehlbestand und der Arbeitnehmer ist für die Kasse verantwortlich).

Haftung des Arbeitnehmers aus unerlaubter Handlung:

Haftung des Arbeitnehmers aus unerlaubter Handlung:

Diese Ansprüche ergeben sich aus dem Deliktsrecht und konkurrieren mit den vertraglichen Ansprüchen.

Hiernach haftet, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Dritten schuldhaft an Leib, Leben, Eigentum schädigt (§§ 2823 ff BGB).

Begeht z.B. der Arbeitnehmer gegenüber einem Geschäftspartner einen Betrugsversuch und dieser bricht die Geschäftsbeziehungen zum Arbeitgeber ab, so haftet der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber in Höhe der hierdurch diesem entstandenen Schäden.

Haftungsausschluss:

Haftungsausschluss:

Die Haftung des Arbeitnehmers kann aussgeschlossen oder gemildert sein. Dies im Falle z.B. eines Mitverschuldens des Arbeitgebers (bei gefahrgeneigter Arbeit).

Hat z.B. der Arbeitgeber versäumt für die Dienstfahrzeuge eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, so wird der Arbeitnehmer im Falle der Verunfallung wohl nur den Schaden i.H.v. der Selbstbeteiligung zu tragen haben, welche in solchen Fällen gewöhnlicherweise anfällt.

 

Zu beachten ist auch, dass slche Schadensersatzansprüche den Verfallfristen unterliegen. Die gewöhnlichen Verjärungsfristen betragen drei Jahre. Wurde arbeitsvertraglich eine Verfallfrist von 3 Monaten vereinbart, so können Schadensersatzansprüche nach Ablauf dieser drei Monate nicht mehr geltend gemacht werden.

Haftung des Arbeitnehmers wegen Vertragsverletzung

Haftung des Arbeitnehmers wegen Vertragsverletzung

–Inhaltskontrolle einer Formularklausel -

BAG Urt. v. 27.10.05 NZA 2006, 257

  1. Die Inhaltskontrolle einer Formularklausel bezweckt einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Verwender, sie dient aber nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen. Sind daher nach einer vom Arbeitgeber verwendeten Formularklausel Schadensersatzansprüche des Arbeitsgebers gegen den Arbeitnehmer verfallen, so bedarf es grundsätzlich keiner Inhaltskontrolle der Klausel.
  2. Beginnt der Lauf einer vertraglichen Verfallfrist mit der Fälligkeit eines Schadensersatzanspruches , so ist dieser Anspruch im Sinne der Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann. Der Fälligkeit eines Schadensersatzanspruchs steht nicht entgegen, wenn der Gläubiger bei Kenntnis aller haftungsbegründenden Umstände zunächst einen Dritten in Anspruch nahm, von dessen alleiniger Haftung er ausging.

Selbstbehalt in der KFZ-Haftpflicht im Arbeitsvertrag

Selbstbehalt in der KFZ-Haftpflicht im Arbeitsvertrag

BAG Urt.v. 13.12.2012 -8 AZR 432/11- = BeckRS 2013, 67449 = NJW-Spezial 2013, 266

Auch wenn der Arbeitgeber mit dem Versicherer einen Selbstbehalt vereinbart hat, kann er diesen nicht gegeüber seinem Fahrer (mitversicherte Person) geltend machen.

 

Anm.:

Selbstbeteiligungen in der Fahrzeugersicherung werden häufig vom Arbeitgeber darum vereinbart, weil dadurch die Prämien niedriger werden. Durch den am 01.01.2008 in Kraft getretenen § 114 II VVG werden dort aber auch die Interessen der Fahrer (mitversicherte Personen) geschützt. Diesen gegenüber gilt dann aber die vereinbarte Selbstbeteiligung des Arbeitgebers nicht, was auch auf den Arbeitsvertrag durchschlägt. Die Arbeitnehmer haben dann den vollen Versicherungsschutz der Kraftfahrzeughaftplicht als Pflichtversicherung.

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