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Handelsvertreter im Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Der Handelsvertreter ist ein selbstständiger Gewerbetreibender, welcher für ein Unternehmen Geschäfte vermittelt oder in dessen Namen abschließt (§ 84 I 1 HGB).
Selbstständig hiernach ist, wer im Wesentlichen seine Tätigkeiten frei gestalten und seine Arbeitszeiten bestimmen kann.
Für die Abgrenzung zum Arbeitnehmer kommt es nicht auf die vertragliche Gestaltung an, sondern auf die tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses an (gelebte Wirklichkeit).
Merkmale sind eigene Arbeitseinteilung, eigene Buchführung, eigene Geschäftsräume, Tragung von Geschäftsrisiken und der Unkosten.
Weisungsgebundenheit und z.B. Abführen von Lohnsteuer und Sozialversicherung durch das Unternehmen sind Merkmale des Angestellten.
Die Kündigung des Handelsvertreters richtet sich nach den §§ 89 ff HGB.
Ferner können bei Beendigung des Vertragsverhältnisses Ausgleichsansprüche gegeben sein.
Bei Streitigkeiten ist grundsätzlich der Weg vor das Arbeitsgericht verschlossen. Ausnahme gilt dann, wenn der Handelsvertreter Einfirmenvertreter ist und während der letzten 6 Monate des Vertragsverhältnisses nicht mehr als € 1. 000,- an Vergütung erhalten hat (§ 5 III ArbGG), was sicher sehr selten sein dürfte.
Handelsvertreter können jedoch als arbeitnehmerähnliche Personen Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz haben. Tarifverträge können für sie jedoch nicht abgschlossen werden.
mehr zu Haftung des Arbeitgebers
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