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Außerordentliche Kündigung im Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Die außerordentliche Kündigung im Arbeitsrecht
Die außerordentliche Kündigung (auch oft fristlose Kündigung) genannt soll das Arbeitsverhältnis innerhlab einer kürzeren Zeit (meist sofort) ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen beenden.
Für sie gelten die besonderen Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB.
Es muss ein wichtiger Grund vorliegen um fristlos kündigen zu können.
Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, welche es dem Arbeitgeber unter Abwägung der der Interessen und unter Berücksichtigung aller Umstände schlicht unzumutbar machen, den Mitarbeiter weiter zu beschäftigen.
Hierfür ist jedoch der Arbeitgeber beweispflichtig.
- Wiederholte Unpünktlichkeit dann, wenn sie den Grad einer beharrlichen Arbeitsverweigerung erreicht (dennoch vorige Abmahnung nötig)
- Es werden Gleitzeit-, oder Stechuhrenmanipulationen vorgenommen,
- der leitende Angestellte begeht einen Loyalitätsverstoß
- vergleichbare Nebentätigkeit während der Krankheit
- Konkurrenztätigkeit
- grobe Beleidigungen des Vorgesetzten,
- leichtfertige ungerechtfertigte Strafanzeigen,
- vorsätzliche Vermögensdelikte
Nach § 626 II BGB muss die Kündigung binnen zweier Wochen nach Kenntnis der die Kündigung tragenden Umstände zugehen.
Zu beachten ist, dass die Hürde eine fristlose kündigung durchzusetzen sehr hoch ist. Können die Umstände der Kündigung nicht bewiesen werden, so ist die Kündigung unwirksam. In diesem Falle existiert sodann grds. keine Kündigung mehr.
Aus diesem Grunde sollte immer hilfsweise auch fristgerecht gekündigt werden.
Ein Muster einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung findet sich auch in den weiter unten hinterlegten Texten.
mehr zu außerordentliche Kündigung
Die außerordentliche Kündigung wird meist ausgesprochen, wenn verhaltensbedingte Gründe vorgeworfen werden. Wichtig ist, dass diese Kündigung mittels einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitgericht binnen einer Frist von 3 Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG) angegriffen wird, sonst gilt die Kündigung als genehmigt.
Kündigungserklärung, Erkennbarkeit einer außerordentlichen Kündigung
Kündigungserklärung, Erkennbarkeit einer außerordentlichen Kündigung
LAG Rheinland-Pfalz v. 25.04.2012 -8 Sa 677/11-
Die Erklärung einer außerordentlichen Kündigng aus wichtigem Grund muss für den Erklärungsempfänger zweifelsfrei den Willen des Erklärenden erkennen lassen, von der sich aus § 626 Abs.1 BGB ergebenden besonderen Kündigungsbefugnis Gebrauch zu machen. Ist dies nicht der Fall, ist die Erklärung regelmäßig als ordentliche Kündigung zu werten.
Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung
Außerordentliche Kündigung bei ordentlicher Unkündbarkeit des Arbeitnehmers aus betrieblichen Gründen mit notwendiger Auslauffrist
BAG Urt.v. 23.01.14 -2 AZR 372/13- NZA 2014, 895 = DB 2014, 1813
- Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt - unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist - allenfalls in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstände. Allerdings ist der Arbeitgeber wegen des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung in einem besonderen Maß verpflichtet, zu versuchen, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden. Besteht irendeine Möglichkeit, das Artbeitsverhältnis sinnvoll fortzusetzen, wird er den Arbeitnehmer in der Regel entsprechend einzusetzen haben. Erst wenn alle denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen.
- Das Fehlen jeglicher Beschäftigungsmöglichkeit zählt bei der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung zum "wichtigen Grund". Es ist daher vom Arbeitgeber dazulegen. Dessen Vorbringen muss deutlich machen, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um die durch sein (neues) unternehmersiches Konuept notwendig werdenden Anpassungen der Vertragsbedingungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.
- § 15 Abs. 4 und 5 KSchG erklären unter bestimmten Voraussetzungen eine ordentliche Kündigung für zulässig. Die Regelungen senken nicht etwa die Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung herab.
- Der Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX gilt neben § 15 Abs. 4 und 5 KSchG.
- Die Zustimmung des Integrationsamts zur außerordentlichen Kündigung kann idR nicht nach § 43 Abs.1 SGB X in eine Zustimmung zur ordentlichen Kündigung umgedeutet werden.
Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung
BAG Urt.v. 22.11.2012 - 2 AZR 674/11- = BeckRS 2013, 68671 = NJW-Spezial 2013, 338
Eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn in dem betroffenen Betriebs- oder Unternehmensteil ein hoher Prozentsatz von ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern beschäftigt ist und der Kündigungsentschluss die Fremdvergabe von Tätigkeiten an ein Drittunternehmen zum Gegenstand hat.
Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung - häufige Kurzerkrqankungen -
Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung - häufige Kurzerkrankungen - Dauertatbestand - wichtiger Grund
BAG Urt.v. 23.01.14 -2 AZR 582/13-
- ...
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- Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kann ein wichtiger Grund iSv § 626 Abs.1 BGB sein. Voraussetzung ist i.d.R. zunächst, dass die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung für den Arbeitgeber ausgeschlossen ist. Voraussetzung ist sodann, dass der Arbeitgeber bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - ggf über Jahre hinweg - erhebliche Entgeltzahlungen zu erbringen hätte, ohne dass dem nennenswerte Arbeitsleistungen gegenüberständen, das Arbeitsverhältnis also "sinnentleert" wäre. Davon kann im Streitfall bei einer prognostizierten Arbeitsunfähigkeit im Umfang von gut 1/3 der Arbeitszeit nicht die Rede sein.
Außerordentliche Kündigung während Geschäftsführertätigkeit
Außerordentliche Kündigung während Geschäftsführertätigkeit – kein Wiederaufleben des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses
BAG, Urteil vom 05.06.2008 – 2 AZR 754/06 NJW 2008, 3515
- Mit dem Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrages wird grundsätzlich – sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist – ein zuvor mit der GmbH bestehendes Arbeitsverhältnis der Parteien einvernehmlich beendet.
- Mit dem Verlust der Organstellung als Geschäftsführer einer GmbH wandelt sich der zugrunde liegende Anstellungsvertrag (Geschäftsführerdienstvertrag) nicht (wieder) – jedenfalls nicht ohne Weiteres – in einen Arbeitsvertrag.
Klagefrist bei außerordentlicher Kündigung innerhalb Wartezeit
Klagefrist bei außerordentlicher Kündigung innerhalb Wartezeit
BAG Urt. v. 28.06.07 –6 AZR 873/06- NJW 2716,2007
Kündigt der Arbe4itgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb der 6-monatigen Wartezeit des § 1 I KSchG außerordentlich, hat der Mitarbeiter, der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen will, gem. § 13 I 2, 4 S.1 KSchG innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben (Aufgabe der alten Rspr. des BAG).
Ausschlussfrist: 2-Wochenfrist bei außerordentlicher kündigung
Ausschlussfrist: 2-Wochen-Frist bei außerordentlicher Kündigung
BAG Urt. v. 17.03.05 NZA 2006,101
- § 626 II BGB ist ein gesetzlicher (bzw. tarifvertraglicher § 54 II BAT) konkretisierter Verwirkungstatbestand. Ziel der Norm ist es, für den Betroffenen Arbeitnehmer rasch Klarheit darüber zu schaffen, ob der Kündigungsberechtigte einen Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt.
- Die Ausschlussfrist des § 622 II BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen ist. Zu ihnen gehören sowohl die für, als auch gegen die Kündigung sprechenden Umstände sowie die Beschaffung und Sicherung möglicher Beweismittel für die ermittelte Pflichtverletzung.
- Die zeitliche Begrenzung der § 626 II BGB, § 54 II BAT soll den Arbeitgeber nicht zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben oder ihn veranlassen, ohne genügende Vorprüfung des Sachverhaltes oder hinreichender Beweismittel voreilig zu kündigen.
- Der Kündigungsberechtigte darf regelmäßig auch den Ausgang bzw. Fortgang eines Strafermittlungsverfahrens abwarten. Entschließt er sich hierzu, so kann er dann aber nicht zu einem beliebigen, willkürlich gewählten Zeitpunkt außerordentlich kündigen. Will er vor Abschluss des Strafverfahrens kündigen, muss ein sachlicher Grund –bspw. Kenntnis von neuen Tatsachen oder Beweismitteln- vorliegen.
Außerordentliche Kündigung bei Zeiterfassungsmanipulation
Außerordentliche Kündigung wegen Zeit-erfassungsmanipulation
BAG Urt.v. 24.11.05 NZA 2006,484
Stellt das Verhalten eines Arbeitnehmers einen gravierenden Vertrauensbruch dar, ist eine fristlose Kündigung nach § 626 I BGB, § 54 BAT-KA auch ohne Abmahnung gerechtfertigt.
Auflösungsantrag nach außerordentlicher Kündigung mit Auslauffrist
Auflösungsantrag nach außerordentlicher Kündigung mit Auslauffrist
BAG Urt. v. 30.09.10 -2 AZR 160/09 = BeckRS 2011,68685
Ein Arbeitnehmer, der gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ausgesprochen hat, kann nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung gem. § 9 KSchG beantragen.
Außerordentliche Kündigung bei Beleidigung des Arbeitgebers
Beleidigung des Arbeitgebers, verhaltensbedingte Kündigung
LAG Rheinlad-Pfalz v. 04.05.2011 -8 Sa 361/10-
Die Äußerung eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber "Sie haben mir nichts mehr zu sagen. Ihre zeit ist abgelaufen." beinhaltet eine grobe Beleidigung, nämlich eine erhebliche Miss- und Nichtachtung der Person in seiner Stellung als Arbeitgeber, die grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung und erst recht eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigt.
außerordentliche Kündigung wegen Vorteilsannahme
Kündigung verhaltensbedingt, Vorteilsannahme
LAG Düsseldorf v. 02.03.2012 -6 Sa 1081/11-
Der Vertriebsleiter, der sich von einem Geschäftspartner unberechtigt Vorteile gewähren lässt (private Bauleistungen durch Erstellung einer Terrasse nebst Beleuchtung) bietet Anlass zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung.
Nach-Tat-Verhalten des Arbeitnehmers vor Kündigung
Kündigung verhaltensbedingt, Berücksichtigung des Nach-Tat-Verhaltens vor Kündigungsausspruch nach "Emmely"
LAG Berlin-Brandenburg v. 01.12.2011 -2 Sa 2015/11-
Nach der langjährigen Rechtsprechung des 2. Senats des BAG (vgl. BAG vom 24.11.2005 -2 AZR 39/05-) kann das Verhalten des Arbeitnehmers nach Begehung einer Pflichtwidrigkeit, aber vor Ausspruch der Kündigung ("Nach-tat-Verhalten") in die Interessenabwägung einbezogen werden und sich ggf. zu Lasten des Arbeitnehmers auswirken, wenn dieser beispielsweise die Pflichtwidrigkeit beharrlich leugnet und gegenüber dem Arbeitgeber mehrfach die Unwahrheit sagt.
An dieser -das Prognoseprinzip betonenden- Rechtsprechung ist ungeachtet der Entscheidung des 2. Senats des BAG (Urt.v. 10.06.2010 -2 AZR 541/09-) festzuhalten, auch wenn der Senat dort alleine das "Prozess- Verhalten der Arbeitnehmerin gewürdigt hat.
Außerordentliche Kündigung Betriebsratsmitglied
Außerordentliche Kündigung eine Betriebsratsmitglieds, besonderer Kündigungsschutz
ArbG Freiburg v. 19.05.2011 -2 ca 136/10-
Die außerordentliche Kündgiung eines Betriebsratsmitglieds aus in seiner Person liegenden Gründen ist nur dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliegt. Die Kündigung ist nicht möglich, wenn sie nur mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen werden könnte.
außerordentliche Kündigung, Klagefrist innerhalb Wartezeit
Klagefrist bei außerordentlicher Kündigung innerhalb Wartezeit
BAG Urt. v. 28.06.07 –6 AZR 873/06- NJW 2716,2007
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb der 6-monatigen Wartezeit des § 1 I KSchG außerordentlich, hat der Mitarbeiter, der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen will, gem. § 13 I 2, 4 S.1 KSchG innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben (Aufgabe der alten Rspr. des BAG).
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