Ausbildungsverhältnis im Arbeitsrecht Stuttgart: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

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Ausbildungsverhältnis im Arbeitsrecht

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Ausbildungsverhältnis ist eine Vereinbarung zwischen Ausbilder und Auszubildendem, in welcher der Ausbilder die Ausbildung des Auszubildenden übernommen hat.

 

Hier kann nur unter bestimmten Voraussetzungen vom Ausbilder gekündigt werden. Im Regelfall ist im Falle der Kündigung durch den Ausbildern zunächst ein Schlichtungsverfahren anzustrengen, bevor eine Kündigungsschutzklage erhoben werden kann.

 

mehr zu Ausbildungsverhältnis

Vertragliche Verlängerung der Probezeit um Zeiten einer Unterbrechung der Ausbildung

Vertragliche Verlängerung der Probezeit um Zeiten einer Unterbrechung der Ausbildung

BAG Urt.v. 09.06.16 -6 AZR 396/15-  NJW 2016, 2972

  1. Nach § 20 S.2 BBiG muss die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens 4 Monate betragen. Ist die Regelung der Probezeit in einem Formularausbildungsvertrag enthalten, unterliegt eine Klausel hinsichtlich der Dauer der Probezeit einer Kontrolle nach den §§ 307 ff BGB.
  2. Die Parteien können für den Fall einer Unterbrechung der Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel der Probezeit vereinbaren, dass sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechnung verlängert. Eine solche Regelung ist weder gem. § 25 BBiG nichtig noch handelt es sich um eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 I 1, II BGB. Die Verlängerung dient der Erfüllung des Zwecks der Probezeit und liegt letztlich im Interesse beider Vertragsparteien.
  3. Grundsätzlich kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Ausbildung ausgefallen ist und aus wessen Shäre sie stammen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann sich der Ausbildende aber nicht auf die vertragliche Verlängerung berufen, wenn er die Unterbrechung der Ausblidung selbst vertragswidrig herbeigeführt hat.

Praktikum wird auf Probezeit im Berunfsausbildungsverhältnis nicht angerechnet und verkürzt diese daher nicht.

Praktikum wird auf Probezeit im Berunfsausbildungsverhältnis nicht angerechnet und verkürzt diese daher nicht.

BAG Urt.v. 19.11.15 -6 AZR 844/14- NJW 2016, 1038

Die Dauer eines vorangegangenen Praktikums ist auf die Probezeit im Berunfsausbildungsverhältnis nicht anzurechnen.

Angemessene Ausbildungsvergütung im Zweifel in voller Höhe

Angemessene Ausbildungsvergütung im Zweifel in voller Höhe

BAG Urt.v. 16.07.13 -9 AZR 748/11- = BeckRS 2013, 73072 = NJW-Spez. 2013, 692

Ausbilder, die einen zu n iedrigen Lohn vereinbaren, schulden dem Auszubildenden keine "gerade noch", sondern die "voll" angemessene Vergütung. Muss der Auszubildende die Ausbildung abbrechen, so erhält er aber keine Abfindung.

 

Eine zu geringe Ausbildungsvergütung kann auf keinen Fall mit betrieblichen Gründen (= wirtschaftlichen Gründen) begründet werden. Auch in kleinen Betrieben sind die Empfehlungen der Kammern/Innungen maßgeblich. Bei einer mehr als 20 %-igen Unterschreitung kann der Auszubildende die volle Vergütung beanspruchen, d.h. die jeweiligen Kammer-/Innungsvorschläge zur anghemessenen Vergütung.

Befristeter Arbeitsvertrag im Anschluss an Ausbildungsverhältnis

Befristeter Arbeitsvertrag im Anschluss an Ausbildung

BAG Urt.v. 10.10.07 NJW 2008,538

Auf § 14 I 2 TzBefG kann nur die Befristung des ersten Arbeitsvertrages gestützt werden, den der Mitarbeiter im Anschluss an seine Ausbildung oder sein Studium abschließt. Eine Vertragsverlängerung ist mit dem in dieser Vorschrift normierten Sachverhalt nicht möglich.

Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses nach Nichtbestehen der Abschlussprüfung

Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses nach Nichtbestehen der Abschlussprüfung

BAG Urt. v. 23.09.04 NZA 2005, 414

  1. Der Anspruch auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses gem. § 14 BBiG entsteht mit Kenntnis des Auszubildenden vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Vor Ablauf der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit ist die Geltendmachung des Verlängerungsanspruches nicht fristgebunden.
  2. Macht der Auszubildende einen während des Berufsausbildungsverhältnisses entstandenen Anspruch auf Verlängerung erst nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungsfrist geltend, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis nach § 14 III BBiG nur dann bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, wenn das Verlangen unverzüglich erklärt wird.

Kündigung im Ausbildungsverhältnis

Verdachtskündigung im Berufsausbildungsverhältnis

BAG Urt.vb. 12.02.15 -6 AZR 845/13-

Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berunfsausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen.

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