Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht Stuttgart: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

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Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Im Gegensatz zum Abwicklungsvertrag, welcher gemäß Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unter Zugrundelegung und Einhaltung der vereinbarten, oder gesetzlichen Kündigungsfrist beendet, wird das Arbeitsverhältnis hier zu einem bestimmten Tag aufgehoben, ohne das die Kündigungsfristen eingehalten werden.

Dieser kann somit das Arbeitsverhältnis von heute auf morgen beenden.

 

Beim Aufhebungsvertrag ist jedoch Vorsicht geboten, da in diesem Falle (Nichteinhaltung der Kündigungsfristen) die Agentur für Arbeit eine Sperre für den Bezug des Arbeitsloengeldes (3 Monate) verhängt.

Aufhebungsvertrag -> s. auchAbwicklungsvertrag

 

Im Gegensatz zum Abwicklungsvertrag definiert sich der Aufhebungsvertrag dadurch, dass die vertragliche, oder gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde und der Vertrag das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet.

In diesem Falle ist nahezu zwingend von der Erteilung einer Sperre für den Bezug des Arbeitslosengeldes von drei Monaten auszugehen.

Im Falle des Nachweises der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann die Sperre wieder aufgehoben werden.

Also hier immer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages Anwalt fragen !

Zwang des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag sofort zu akzeptieren zulässig ?

Zwang des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag sofort zu akzeptieren zulässig ?

BAG Urt.v. 24.02.2022 -6 AZR 333/21-, NZA 2022, 779

im Falle der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung in Aussicht stellt, falls er den Aufhebungsvertrag nicht unterschreibt, ist eine solche Drohung widerrechtlich, wenn an eine außerordentliche Kündigung nicht ernsthaft zu denken war.

Allerdings führt das Bundesarbeitsgericht auch aus, dass das Gebot des fairen Verhandelns nicht alleine deswegen verletzt wird, weil der Arbeitgeber den von ihm angebotenen Aufhebungsvertrag nur zur sofortigen Annahme unterbreitet. Hieran ändert auch nichts, wenn der Arbeitnehmer darum bittet, ihm Bedenkzeit einzuräumen, bzw. einen Rechtsanwalt zurate zu ziehen.

Turboprämie im Arbeitsrecht - wer nicht klagt wird belohnt

„Turboprämie – wer nicht klagt, wird belohnt

BAG Urt. v. 31.05.05 NZA 2005, 997

Bei Massenentlassungen dürfen Unternehmen eine Prämie versprechen, wenn die Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten.

Mit der Turboprämie gibt das BAG dem Arbeitgeber ein adäquates Mittel in die Hand, bei Massenentlassungen schnell Rechts- und Planungssicherheit zu erlangen. Dem Arbeitgeber, der sich für das Angebot einer solchen Prämie entschließt, ist dringend zu empfehlen, Verhandlungen über die Prämienhöhe erst dann zu führen, wenn der Sozialplan bereits abgeschlossen ist. Damit vermeidet er den Eindruck, die finanziellen Mittel für die Turboprämie vom Dotierungsrahmen des Sozialplans abgezweigt zu haben.

Im Aufhebungsvertrag sollte Abfindungssumme Schwellenwert erreichen

Im Aufhebungsvertrag sollte Abfindungssumme Schwellenwert erreichen

BAG Urt.v. 19.03.15 -8 AZR 119/14-  ZinsO 2015, 2601

Nach diesem Urteil sind nicht nur Kündigungen, sondern auch Aufhebungsverträge für den Schwellenwert des § 17 I 2 KSchG erheblich.

 

Hiernach hat der Arbeitgeber zur Angemessenheit der Abfindungshöhe vorzutragen und warum diese zu begrenzen ist, da ansonsten das Gericht die Höhe der Abfindung frei schöpfen kann.

Aufhebungsvertrag, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Aufhebungsvertrag, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

LAG Köln v. 27.03.2012 -12 Sa 811/11-

Im Verschweigen von Tatsachen bzw. Unterlassen einer Aufklärung (hier: Nichtoffenbaren einer abgegebenen eidesstattlichen Versicherung) kann eine zur Anfechtung berechtigte Täuschung nur dann liegen, wenn eine Offenbarungspflicht besteht, etwa weil das Verscheigen gegen Treu und Glauben verstöößt und der Vertragspartner unter den gegebenen Umständen die Mitteilung der verschwiegenden Tatsachen hätte erwarten dürfen. Grundsätzlich ist es Sache jeder Parei, ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen. Es besteht keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein könnten.

Die Darlegungs- und Beweislast für die eine vorsätzliche Täuschung begründenden Umstände sowie deren Ursächlichkeit für die angefochtene Willenserklärung trägt der Anfechtende; das gilt auch dann, soweit es um eine Täuschung durch arglistiges Verschweigen geht.

Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag

Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag

BAG Urt.v. 12.03.15 -6 AZR 82/14-

Ein formularmässiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, benachchteiligt den Arbeitnehmer unangemessen i.S.v. § 307 I, II nr. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, die Drohung also widerrechtlich i.S.d. § 123 BGB ist.

Klageverzicht durch Aufhebungsvertrag und "gutes" Zeugnis als Entschädigung

BAG Urt.v. 24.09.15 -2 AZR 347/14- NZA 2016, 351

Die in einer Abwicklungsverreinbarung vom Arbeitgeber übernommene Verpflichtung, dem Arbeitnehmer ein zeugnis mit einer näher bestimmten (überdurchschnittlichen) Leistungs- und Führungsbeurteilung zu erteilen, stellt keinen Vorteil dar, der geeignet wäre, die mit dem Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verbundene unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers iSd § 307 I 1 BGB auszugleichen.

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