Arbeitsfreistellung im Arbeitsrecht Stuttgart: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

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Arbeitsfreistellung im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert über Freistellung des Arbeitnehmers

 

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freistellen. Allerdings ist hierzu die Zustimmung des Arbeitnehmers nötig. Ferner ist der Arbeitgeber in diesem Fall regelmäßig gleichwohl verpflichtet, diesem sein Arbeitsentgelt auszugleichen.

Eine Freistellung (Suspendierung ohne Lohnausgleich) ist allerdings möglich, wenn hierzu ein sachlicher Grund vorliegt, nämlich wenn die Gefahr einer Schädigung vorliegt, z.B. das Ausspähen von Betriebsgeheimnissen oder eine Gefährdung der Ordnung des Betriebes.

Freistellung nach ordentlicher Kündigung

Freistellung von der Arbeit nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung

BAG Urt. v. 06.09.06 NJW 2007,2796

Stellt der Arbeitgeber den Mitarbeiter nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist unter Anrechnung bestehender Urlaubsansprüche von der Arbeit frei und bittet er den Arbeitnehmer zugleich, ihm die Höhe des während der Freistellung erzielten Verdienstes mitzuteilen, überlässt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die zeitliche Festlegung der Urlaubszeit und gerät während der verbleibenden Zeit gem. § 293 BGB in Annahmeverzug.

Sozialversicherungsrechtliche Risiken bei unwiderruflicher Freistellung in Aufhebungsverträgen

Sozialversicherungsrechtliche Risiken als Folge einer unwiderruflichen Freistellung in Aufhebungsverträgen.

Während einer einvernehmlichen unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers wurden bislang für den Zeitraum der Freistellung die Sozialversicherungsbeiträge des ArbN und ArbG abgeführt.

Nach dem Beschluss der Spitzenverbände im Juli 05 soll nun in Übereinstimmung mit dem BSG der ArbN nicht mehr der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Dies hat zur Folge, dass der ArbG für die Dauer der Freistellung von der Entrichtung sämtlicher Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung entbunden ist. Zur Aufrechterhaltung seines Versicherungsschutzes muss sich der ArbN freiwillig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung weiterversichern. Eine freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist aber nicht möglich.

Fraglich ist, ob den ArbG Aufklärungspflichten treffen.

Das BAG geht vom Grundsatz aus, dass den ArbG bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses Hinweis- und Aufklärungspflichten treffen können (BAG NZA 2003,687). Entspr. muss sodann auch bei der Vereinbarung über eine Freistellung gelten.                Bejaht man eine solche Hinweispflicht im Einzelfall, so setzt sich der Arbeitgeber bei unterlassener Aufklärung der Gefahr von Schadensersatzansprüchen aus (BAG NZA 2003,687).

Wollen die Arbeitsvertragsparteien die negativen sozialversicherungsrechtlichen Folgen einer einvernehmlichen unwiderruflichen Freistellung vermeiden, können sie die Freistellung alternativ widerruflich vereinbaren oder der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmer einseitig unwiderruflich frei.

Für die Zukunft ist es ratsam, den ArbN bei der Formulierung von Freistellungsvereinbarungen wegen etwaiger negativer Konsequenzen der Freistellungsvereinbarung bezüglich seines gesetzlichen Sozialversicherungsschutzes an die zuständigen Sozialversicherungsträger zu verweisen.     

Nachfolgende Formulierung erscheint sinnvoll:

 

„Die Partien vereinbaren, dass der Arbeitnehmer sich im Hinblick auf etwaige negative Konsequenzen dieser Freistellungsvereinbarung bezüglich seines gesetzlichen Sozialversicherungsschutzes sowie des Bezugs von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuches an die für ihn zuständige Agentur für Arbeit wendet und sich mit den entspr. Sozialversicherungsträgern in Verbindung setzt.“

Urlaubserteilung während Freistellung

Urlaubserteilung während der Freistellung

BAG Urt. v. 14.03.06 NZA 2006, 1008

Eine wirksame Urlaubserteilung durch den Arbeitgeber während der Freistellung von der Arbeitspflicht setzt nicht die genaue Festlegung der zeitlichen Lage des Urlaubs voraus.

Praxishinweis:

Diese Entscheidung ist zu begrüßen, da sie den Formulierungsaufwand für Freistellungsklauseln deutlich herabsetzt. Arbeitgeber müssen jetzt weder den konkreten Urlaubszeitpunkt, noch eine unwiderrufliche Freistellung aussprechen, um die Folge einer wirksamen Urlaubserteilung herbeizuführen.

Die Formulierung des Arbeitgebers lautete im konkreten Fall im Kündigungsschreiben i.ü. wie folgt:

„Bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses werden Sie unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche sowie noch nicht abgegoltener Zeitguthaben von der Arbeitsleistung freigestellt.“

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