Alkohol im Arbeitsrecht Stuttgart: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle berät Sie qualifiziert rund um das Arbeitsrecht

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Alkohol im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Alkoholbedingte Verstöße im Arbeitsleben sind ein sehr schwieriger Bereich.

 

Es ist zunächst zu unterscheiden zwischen alkohlbedingten Verstößen, denen keine Alkoholkrankheit zugrunde liegt.

Diese können arbeitgeberseitig abgemahnt werden, es kann eine verhaltensbedingte Kündigung erfolgen.

 

Im Falle jedoch eine Alkoholkrankheit zugrunde liegt, ist eine verhaltensbedingte Kündigung ausgeschlossen, es kann nur noch personenbedingt (also krankheitsbedingt) gekündigt werden.

Zwar ist auch hier eine Abmahnung sinnvoll, da die Abgrenzung zwischen verhaltensbedingtem und krankheitsbedingtem Verstoß oft sehr schwierig ist, jedoch ist die krankheitsbedingte Kündigung schwer durchzusetzen, da die Vorausetzungen für den Arbeitgeber sehr hoch sind. 

Der Nachweis der Krankheit, die Schaffung der Möglichkeit einer Wohlverhaltensphase, das Einräumen einer Behandlung, die Zukunftsprognose, ...

 

In diesen Fällen sollte immer ein Anwalt zu Rate gezogen werden !

 

Zu beachten ist jedoch, dass auch eine krankheitsbedingte Kündigung wegen Alkoholkrankheit ausserordentlich ausgesprochen werden kann (z.B. Fahrer, etc.) BAG Urt.v. 16.09.1999 NZA 2000, 141

 

Ferner kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausgeschlossen sein (BAG Urt. v. 07.08.91, NZA 92, 69.

 

mehr zum Alkohol

Der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeit ist grundsätzlich nicht verboten. Kraft Direktionsrecht kann jedoch durch den Arbeitgeber ein Verbot geschaffen werden. Existiert ein Betriebsrat, so ist ein solches Verbot gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig.

Wird trotz Verbotes Alkohol während der Arbeit verstoßen, so rechtfertigt dies regelmäßig eine Kündigung, sofern zuvor abgemahnt wurde.

 

Falls der hinreichende Verdacht gegen einen Arbeitnehmer besteht, dass er gegen ein betriebliches Alkoholverbot verstoßen hat und weigert sich dieser eine Blutalkoholuntersuchung zu dulden, so stellt diese Weigerung ein erhebliches Indiz für eine Pflichtverletzung dar und kann eine Kündigung rechtfertigen.

 

Bei der gebotenen Interessenabwägung sind jedoch typische Gebräuche eines Berufszweiges zu beachten. Der Verzehr einer Flasche Bier auf dem Bau ist kaum zu monieren. Demgegenüber sind strengere Maßstäbe anzulegen, im Falle der Notwendigkeit einer starken Konzentration während der Arbeit. Bei Kraftfahrern und Angestellten werden strengere Anforderungen gestellt.

 

Das gelegentliche Feiern bei Geburtstagen oder Fasching etc. ist sicher nicht zu beanstanden. Aber auch hier kommt es auf das Ausmaß der Trinkmenge, der zeitlichen Lage und den weiteren Umständen an.

 

Wird einem Berufskraftfahrer die Fahrerlaubnis entzogen, kann dies bei fehlender Versetzungsmöglichkeit eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.

 

Hat der Alkoholgenuss krankhafte Formen angenommen (Alkoholismus), so sind hier die Grundsätze der krankheitsbedingten Kündigung anzuwenden. Die Voraussetzungen einer solchen Kündigung sind deutlich höher, als eine Kündigung aufgrund der Pflichtverletzung gegen das Alkoholverbot.

 

Außerdienstliches Trinkverhalten rechtfertigt regelmäßig keine Kündigung. Eine Ausnahme ist jedoch dann gegeben, im Falle dieses das Arbeitsverhältnis nachhaltig negativ beeinflusst.

Bei Alkoholsucht regelmässig nur ordentliche Kündigung zulässig

Alkoholerkrankung und personenbedingte Kündigung

BAG Urt.v. 20.03.2014 -2 AZR 565/12- = DB 2014, 1916 = NZA 2014 602

  1. Eine Kündigung kann durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers bedingt sein, wenn im Kündigungszeitpunkt die Prognose gerechtfertigt ist, der Arbeitnehmer biete aufgrund einer Alkoholerkrankung dauerhaft nicht die Gewähr, seine vertraglich geschuldete Leistung ordnungsgemäß zu erbringen. Für die anzustellende Prognose kommt es entscheident darauf an,  ob die Bereitschaft des Arbeitnehmers besteht, eine Entzeihungskur oder Therapie durchzuführen. Lehnt er dies ab, kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass er von seiner Alkoholabhängigkeit in absehbarer Zeit nicht geheilt werden kann.
  2. Eine Alkoholerkrankung berechtigt den Arbeitnehmer nur dann zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie mit beträchtlichen Fehlzeiten des Arbeitnehmers einhergeht. Eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen kann sich auch daraus ergeben,  dass die Verrichtung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit mit einer beachtliche Selbst- und Fremdgefährdung des Arbeitnehmers oder dritten Personen verbunden ist und der Arbeitnehmer mangels Fähigkeit zur Alkoholabstinenz nicht die erforderliche Gewähr dafür bietet, bei seiner Arbeitsleistung einschlägige Unfallverhütungsvorschriften ausnahmslos zu beachten.

Bei Alkoholsucht regelmässig nur ordentliche Kündigung zulässig

BAG Urt.v. 20.12.2012 -2 AZR 32/11- = BeckRS 2013, 67513

Alkoholabhängigkeit ist eine Krankhei. An eine Kündigung, die auf Verhalten eines Arbeitnehmers gestützt wird, das im Zusammenhang mit einer Alkoholsucht steht, sind daher grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen, wie an eine sonstige krankheitsbedingte Kündigung.

Urteilsgründe:

Der Arbeitnehmer ist als sog. "trockener" Alkoholiker seit 97 in einer Suchtfachklinik tätig. Es gab mehrere alkoholbedingte Auffälligkeiten, 2007 unterzieht sich der Arbeitnehmer einer stationären Entwöhnungsbehandlung. Eine kurz darauf arbeitgeberseitig ausgesprochene Kündigung wird vom Arbeitgeber wieder zurückgenommen.

2009 wird der Arbeitnehmer erneut alkoholisiert bei der Arbeit angetroffen und fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt.

Das Arbeitsgericht hält lediglich die fristlose Kündigung für unwirksam, die fristgerechte jedoch für gerechtfertigt.

Das Landesarbeitsgericht hält beide Kündigungen, sowohl die fristlose, als auch die fristgerechte für unwirksam.

Das BAG nun gibt der fristgerechten Kündigung statt, infolge des Umstandes, dass die Zukunftsprognose negativ sei, da infolge der bisherigen mehreren Rückfälle nicht davon auzugehen sei, das diese zukünftig auch bei entsprechender Behandlung unterbleiben. Somit ist der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitslesitung zu erbringen, weswegen eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sei.

Voraussetzung sei allerdings, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen gegeben sei und diese nicht durch mildere Mittel abzuwenden seien.

Entgeltfortzahlung bei alkoholbedingter Arbeitsunfähigkeit - Verschulden bei Rückfall

Entgeltfortzahlung bei alkoholbedingter Arbeitsunfähigkeit - Verschulden bei Rückfall

BAG Urt.v. 18.03.15 -10 AZR 99/14- NJW 2015, 244

  1. Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, kann nach dem derzeitigen Stand der medizinischen kenntnisse nicht von einem schuldhaften Verhalten im Sinne des § 3 I 1 EFZB ausgegangen werden.
  2. Im Falle eines Rückfalls nach einer erfolgreichen Therapie wird die Multikausalität der Alkoholabhängigkeit sich häufig in den Ursachen eines Rückfalls widerspiegeln und deshalb ein schuldhaftes Verhalten im entgeltfortzahlungsrechtlichen Sinn nicht feststellen lassen. Es gibt jedoch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse, wonach in diesem Sinne ein Verschulden i.S.d. § 3 I 1 EFZB generell auszuschließen ist. Hier kann nur ein fachmedizinisches Gutachten genauen Aufschluss bringen, inwieweit ein willentlicher Rückfall vorliegt.

Personenbedingte Kündigung, Alkoholerkrankung, negative Prognose für Rückfall

Personenbedingte Kündigung, Alkoholerkrankung, negative Prognose für Rückfall

LAG Berlin-Brandenburg v. 05.09.2012 -15 Sa 911/12-

  1. Es bestehen Bedenken, ob ein einziger erneuter Alkoholkonsum während einer ambulanten Therapie bei einem an Alkoholsucht leidenden Arbeitnehmer eine negative Prognose rechtfertigen kann.
  2. Jedenfalls kann eine erhebliche Beinträchtigung der betrieblichen Interessen nicht festgestellt werden.
  3. Die Ungeeignetheit eines Arbeitnehmers unter dem Gesichtspunkt der Eigen- und Fremdgefährtung kann in der Regel nicht angenommen werden, wenn es an alkoholbedingten Ausfallersheinungen bei der betrieblichen Tätigkeit fehlt.

Personenbedingte Kündigung, Alkoholerkrankung, außerordentliche Kündigung bei ordentlicher Unkündbarkeit

Personenbedingte Kündigung, Alkoholerkrankung, außerordentliche Kündigung bei ordentlicher Unkündbarkeit

LAG Rheinland-Pfalz v. 16.08.2012 -11 Sa 147/12-

Krankheit ist als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB nicht grundsätzlich ungeeignet. In eng zu begrenzenden Ausnahmefällen kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem kranken Arbeitnehmer für den Arbeitgeber trotz ordentlicher Unkündbarkeit unzumutbar sein (hier bejaht bei prognostisch dauerhafter Arbeitsunfähigkeit).

Lohnzahlung bei Alkoholismus und Rückfall ?

Entgeltfortzahlungsanspruch bei alkoholbedingter Arbeitsunfähigkeit - Verschuldensfrage bei einem Rückfall

BAG Urt.v. 18.03.15 -10 AZR 99/14- NZA 2015, 801

  1. Wird ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, kann nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem schuldhaften Verhalten i.S. des § 3 I 1 EFZG ausgegangen werden.
  2. Im Falle eines Rückfalls nach einer erfolgreich durchgeführten Therapie wird die Multikausalität der Alkoholabhängigkeit sich häufig in den Ursachen eines Rückfalls widerspiegeln und deshalb ein schuldhaftes Verhalten im entgeltfortzahlungsrechtlichen Sinn nicht festzustellen sein.  Da es jedoch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt,  die in diesem Fall ein Verschulden i.S. des § 3 I 1 EFZG generell ausschließen, kann nur ein fachmedizinisches Gutachten genauen Aufschluss über die willentliche Herbeiführung des Rückfalls geben.

Fristlose Kündigung eines Berufskraftfahrers

Fristlose Kündigung eines Berufskraftfahrers

BAG Urt.v. 20.10.16 -6 AZR 471/15- = Verkehrsjurist 2016, 13

  1. Die Einnahme von Amphetamin und Methampetamin kann die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Berufskraftfahrers auch dann rechtfertigen, wenn nicht feststeht, dass seine Fahruntüchtigkeit bei von ihm durchgeführten Fahrten konkret beeinflusst war.
  2. Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahruntüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Amphetamin und Methampetamin ("Chrystal Meth") gefährten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn der Berufskraftfahrer trotz des Konsums dieser "harten Drogen" seine Fahrtätigkeit verrichtet hat.
  3. Dabei macht es keinen Untersheid, ober der Drogenkonsum im privaten Bereicht oder während der Geschäftszeiten erfolgte.
  4. Ob die Fahrtüchtigkeit des Berufskraftfahrers bei den durchgerführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand, ist dabei unerheblich.
  5. Bestehen aufgrund eines positiven Drogentests begründete Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit, hat ein Berufskraftfahrer dies seinem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Zweifel bei Antritt der nächsten Fahr noch bestehen. Die Verletzung dieser Verpflichtung kann einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellen.

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