Sonderzahlung im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Sonderzahlung im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Die Sonderzahlung ist eine Zuwendung des Arbeitgebers über das übliche Arbeitsentgelt hinaus. Hierunter fällt das 13. Monatsgehalt, die Jahresabschlußvergütung, Sondervergütung, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Jubiläumszuwendungen.

Sie stellen i.d.R. eine Anerkennung für geleistete Dienste und einen Motivationsanreiz für die weitere Tätigkeit dar.

Zu unterscheiden ist von der Sonderzuwendung das 13. Monatsgehalt, durch welches allein die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in der Vegangeheit belohnt werden soll.

 

Ob eine Sonderzahlung eine Gegenleistung für in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistung ist, oder aber sowohl vergangene und auch zukünftige Betriebstreue belohen soll, ist regelmässig im Wege der Auslegung der entsprechenden Arbeitsvertragsklausel zu erforschen.

Die jeweilige Bezeichnung hat hierfür lediglich Indizcharakter.

 

Soll alleine die Betriebstreue belohnt werden, so kommt dies dann zum Ausdruck, wenn der Anspruch erst entsteht, wenn der Arbeitnehmer eine bestimmte Zeit dem Betrieb angehört hat und zu einem bestimmten Stichtag dort noch tätig.

 

Soll auch die zukünftige Betriebstreue belohnt werden, wird dies regelmässig dadurch sicher gestellt, dass der Arbeitnehmer nicht nur am Ende des Bezugszeitraumes noch ungekündigt im Betrieb tätig ist, sondern darüber hinaus, spätestens bis zu einem bestimmten Stichtag.

 

Wird also die Zahlung einer Sonderzuwendung zugesagt, ohne weitere Vorausetzung, so ist davon auszugehen, dass die bisher geleistete Arbeit belohnt werden soll, so ist am Ende des Bezugszeitraumes der Anspruch auch gegeben, auch im Falle der Arbeitnehmer unmittelbar hierauf kündigt.

 

Der Anspruch auf Sonderzahlung kann sich nur aus Vertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ergeben. Einen gesetzlichen Anspruch auf Sonderzuwendung gibt es nicht.

Sie kann auch freiwillig, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt werden.

 

Ein Anspruch auf Sonderzahlung aufgrund betrieblicher Übung besteht dann, wenn der Arbeitgeber die Zahlung 3 x hintereinander vorbehaltslos gezahlt hat.

Wird die Sonderzahlung jedoch jeweils in unterschiedlicher Höhe gezahlt und ohne erkennbares System, so besteht hierauf kein Anspruch.

 

Wird in einem Arbeitsvertrag die Zahlung eines Weihnachtsgelds in bestimmter Höhe zugesagt, so wird diese Zusage wohl so verstanden werden müssen, dass eine Zahlung erfolgen muss, wenn das Arbeitsverhältnis zu Weihnachten noch besteht.

 

Im Falle ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Sonderzuwendung besteht, so richtet sich die Höhe entweder nach der vertraglichen Vereinbarung. Eine solche kann jedoch auch stillschweigend getroffen werden.

Im Falle entspr. Vereinbarungen fehlen, so hat der Arbeitgeber dise nach billigem Ermessen festzulegen.

 

Bei Teilzeitbeschäftigten werden Sonderzuwendungen im Regelfall anteilig gewährt,. Dies ergibt sich § 4 I 2 TzBfG.





Kürzung der Sonderzahlung:

Grundsätzlich ist die Sonderzahlung auch vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum erkrankt ist. Allerdings kann arbeitsvertraglich vereinbart werden, dass die Sonderzahlungen gekürzt werden können, im Verhältnis zur Dauer der Erkrankung (§ 4 EFZG).

 

Zahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ?

Dies hängt wiederum damit zusammen, welchen Charakter die Zahlung der Sonderzuwendung hatte.

Wird die Sonderzuwendung allein wegen der vergangenen Betriebstreue gezahlt, so kann der Anspruch davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes für den Arbeitgeber tätig war.

Der Anspruch entfällt daher, wenn der Arbeitnehmer vor Fälligkeit des Anspruches oder vor dem jeweiligen Stichtag ausscheidet (BAG Urt. v. 08.03.95 = NZA 96, 418). Die Stichtagsregel muss jedoch eindeutig vereinbart sein.

Die Sonderzuwendung mit reinem Entgeltcharakter entfällt jedoch bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht ganz, sie ist dann anteilig, also entspr. der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Bezugszeitraum zu bezahlen.

 

Im Falle die Sonderzuwendung jedoch einen Mischcharakter besitzt, also auch zukünftige Dienste belohnen soll, so besteht Anspruch auf anteilige Bezahlung bei Ausscheiden vor Fälligkeit nur dann, wenn dies eindeutig arbeitesvertraglich geregelt ist.

 

Bei befristet Beschäftigten darf die Zahlung einer Sonderzuwendung nicht völlig ausgeschlossen sein (§ 4 II TzBfG), wenn auch andere Arbeitnehmer eine anteilige Zahlung bei Ausscheiden im Laufe des Jahres erhalten.

 

Ein vertraglicher Ausschluss einer Sonderzuwendung ist zulässig, wenn der Arbeitnehmer sich in einem gekündigten Arbeitsverhältnis - gleich aus welchen Gründen - befindet (BAG Urt. v. 04.05.99 = NZA 99, 1035).

 

Sonderzuwendung und Elternzeit



Hier ist eine Kürzung wegen Elternzeit grundsätzlich nicht möglich. Eine solche ist nur statthaft, wenn dies arbeitsvertraglich auch so vereinbart wurde (BAG Urt.v. 10.05.95 = NZA 95, 1096).

Andererseits kann sich eine Kürzung aber auch aus Tarifvertrag ergeben, nämlich, dass tarifliche Sonderzahlungen für Zeiten gekürzt werden, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, d.h. der Arbeitnehmer sich in Elternzeit befindet (BAG Urt.v. 24.05.95 = NZA 96, 31).

 

Freiwilligkeitsvorbehalt betreffend Sonderzahlung

Zunächst kann der Arbeitgeber eine Sonderzahlung einmalig gewähren, ohne dass hierdurch für den Arbeitnehmer ein Anspruch entsteht, dass diese auch zukünftig gezahlt werden müssen.

Allerdings muss dies der Arbeitgeber dann auch hinreichend deutlich machen, wobei die Bezeichnung als "freiwillige Leistung" ausreichend ist.

Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass die Sonderzuwendung, z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder Bonuszahlungen eine freiwllige Leistung darstellt, die "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" gewährt wird, dann steht dies dem Entstehen des Anspruches entgegen (BAG Urt.v. 30.07.08).

Anders jedoch, wenn es sich hierbei um laufende Arbeitsvergütung handelt. Der Arbeitgeber kann dann jedes Jahr neu entscheiden, ob und welchen Voraussetzungen er eine Sonderzuwendung bezahlt.

 

Insolvenz

Durch die Insolvenz des Arbeitgebers geht der Anspruch auf Sonderzahlung nicht unter.

 

Kurzarbeit

Wird im Betrieb Kurzarbeit eingeführt, so kann die Sonderzuwendung entspr. gekürzt werden.

 

Mutterschutz

Auch hier steht der Arbeitnehmerin ein Anspruch auf Sonderzuwendung zu. Dieser kann lediglich dann gekürzt werden, wenn eine vertagliche Vereinbarung nach § 4 EFZG getroffen wurde, d.h. die Arbeitnehmerin in der Mutterschutzzeit krank war oder einem Beschäftigungsverbot unterlag.

 

Widerrufsvorbehalt

Im Gegensatz zum Freiwilligkeitsvorbehalt entsteht hier zunächst der Anspruch auf Sonderzuwendung, da dieser vom Arbeitgeber unbefristet zugesagt wurde. Dieser behält sich jedoch vor, die Weitergewährung zu beenden.

Dies ist arbeitsvertraglich möglich, muss jedoch eindeutig formuliert sein. Unzureichend ist die arbeitsvertragliche Formulierung "freiwillige Leistung" (BAG Urt.v. 23.10.02 NZA 2003, 557).

Richtige Formulierung kann nur sein, wenn der Arbeitgeber die Leistung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" oder "jederzeit widerrufbar" formuliert.

 

Rückzahlungsvorbehalt

Arbeitsvertraglich wird häufig vereinbart, dass der Arbeitnehmer die Sonderzuwendung zurückgewähren muss, im Falle er die nächste Zeit aus em Unternehmen auscheidet.

Ist ein solcher Rücktrittsvorbehalt nicht vereinbart, so kann der Arbeitgeber die Sonderzahlung auch nicht zurückfordern.

Ferner ist eine formularmässige Rückzahlungsklausel unwirksam, wenn sie weder die Voraussetzungen für die Rückzahlungspflicht noch einen eindeutigen Zeitraum für die Bindung des Arbeitnehmers festlegt.

Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt hier nicht in Betracht.

Ist eine Rückzahlungsklausel für den Fall der Kündigung durch den Arbeitnehmer vereinbart, so gilt diese nicht im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder im Falle einer Aufhebungsvereinbarung.

Sonderzahlungsanspruch durch schlüssiges Verhalten - betriebliche Übung

Sonderzahlungsanspruch durch schlüssiges Verhalten - betriebliche Übung

BAG Urt.v. 13.05.15 -10 AZR 266/14- NJW 2015, 3326

  1. Hat ein Arbeitgeber über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg vorbehaltlos jeweils zum Jahresende eine als "Sonderzahlung" bezeichnete Leistung in unterschiedlicher Höhe erbracht,  darf der Arbeitnehmer daraus ein verbindliches Angebot i.S.v. § 145 BGB auf Leistung einer jährlichen Sonderzahlung schließen, deren Höhe der Arbeitgeber einseitig nach billigem Ermessen festsetzt.
  2. Soweit der Senat - im Kontext einer betrieblichen Übung - in der Entscheidung vom 28.02.96 (NJW 1996, 3166 = NJW 1996, 758) vertreten hat, bei der Leistung einer Zuwendung in jährlich individuell unterschiedlicher Höhe fehle es bereits an einer regelmäßigen gleichförmigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen und es komme darin lediglich der Wille des Arbeitgebers zum Ausdruck, in jedem Jahr neu "nach Gutdünken" über die Zuwendung zu entscheiden, hält der Senat daran nicht mehr fest.
  3. Eine Sonderzahlung, die (auch) Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt innerhalb oder außerhalb des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Bei unterjährigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ergibt sich zum Fälligkeitszeitpunkt ein zeitanteiliger Anspruch auf die Sonderzahlung.

Gratifikation, Sonderzuwendung, Weihnachtsgeld, Dreizehntes Monatsgehalt

Gratifikation, Sonderzuwendung, Weihnachtsgeld, Dreizehntes Monatsgehalt

 

Dreizehntes Monatsgehalt, Weihnachtsgeld

Hierbei handelt es sich um Leistungen, welche der Arbeitgeber aus bestimmte Anlässen (z.B. Weihnachten, Urlaub) neben der Arbeitsvergütung gewährt. Sie sind alleine Anerkennung für geleistete Dienste, welche hiermit abgegolten werden sollen.

Das 13. Monatsgehalt ist Teil der als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldeteten Vergütung und in das vertragliche Austauschverhältnis von Arbeitsleistung und Vergütung eingebunden (BAG v. 25.11.98 (NZA 99,766; 94,747)).Solche „arbeitsbezogenen“ Sonderzahlungen werden als Vergütungsbestandteile in den jeweiligen Abrechnungszeiträumen verdient, jedoch aufgespart und dann am vereinbarten Fälligkeitstag ausbezahlt.

Ob eine Sonderzuwendung eine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung ist oder sowohl vergangene, als auch zukünftige Betriebstreue belohnen soll, ist im Wege der Auslegung der Zusage festzustellen (BAG 19.04.95 NZA95, 1098). Soll alleine die bewiesene Betriebstreue belohnt werden, kommt dies i.d.R. dadurch zum Ausdruck, dass der Anspruch erst entsteht wenn der Arbeitnehmer innerhalb des Bezugszeitraumes eine bestimmte Zeitdauer dem Betrieb angehört hat und zu einem bestimmten Stichtag noch Arbeitnehmer ist.

Soll hiermit auch zukünftige Betriebstreue belohnt werden, so muss vertraglich vereinbart werden, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezugszeitraumes ungekündigt, bzw. auch für einen zukünftigen Zeitraum ungekündigt fortbesteht. Die Grenze wird bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres als zulässig erachtet.

Jedoch steht die Anreizfunktion nicht derart im Vordergrund, dass der Arbeitnehmer zu ihrer Rückzahlung verpflichtet ist, wenn er das Arbeitsverhältnis alsbald kündigt.

Hiervon abzugrenzen ist das sog. 13. Monatsgehalt, wie auch sonstige Sonderzuwendungen, durch die alleine Leistungen in der Vergangenheit abgegolten werden sollen.

Anspruch auf Sonderzahlung durch schlüssiges Verhalten - Betriebliche Übung und Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen

Anspruch auf Sonderzahlung durch schlüssiges Verhalten - Betriebliche Übung und Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen

BAG Urt.v. 13.05.15 -10 AZR 266/14- NZA 2015, 992

  1. Hat der Arbeitgeber über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg vorbehaltlos jeweils zum Jahresende eine als "Sonderzahlung" bezeichnete Leistung in unterschiedlicher Höhe an einen Arbeitnehmer erbracht,  darf der Arbeitnehmer daraus auf ein verbindliches Angebot i.S.v. § 145 BGB auf Leistung einer jährlichen Sonderzahlung schließen, deren Höhe der Arbeitgeber einseitig nach billigem Ermessen festsetzt.
  2. ...
  3. Eine Sonderzahlung, die (auch) Vergütung für bereits erbrachte Artbeitsleistung darstellt, kann nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt innerhalb oder außerhalb des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Bei unterjährigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ergibt sich zum Fälligkeitszeitpunkt ein zeitanteiliger Anspruch auf die Sonderzahlung.

Gleichbehandlung bei einer Sonderzahlung –Weihnachtsgeld

Gleichbehandlung bei einer Sonderzahlung –Weihnachtsgeld

§§ 611, 242 BGB

BAG Urt.v. 26.09.07 NJW 2007, 3801

  1. Bietet der Arbeitgeber nur solchen Arbeitnehmers ein vertragliches Weihnachtsgeld an, die zuvor einer Entgeltreduzierung und Arbeitszeitverlängerung zugestimmt hatten, verletzt er den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dann, wenn er mit der Zahlung solche Zwecke verfolgt, die nicht im Ausgleich von Vergütungsunterschieden bestehen, sondern ein Verhalten honorieren, das von allen Arbeitnehmern erwünscht wird.
  2. Welchen Zweck eine Leistung erfolgt, ergibt sich aus ihren tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen.

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