Insolvenz im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Insolvenz im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Was passiert, wenn der Arbeitgeber in Insolvenz (früher Konkurs) gerät und welche Rechte hat der Arbeitnehmer ?

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Insolvenzverfahren

Im Falle über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird, hat der Insolvenzverwalter ein Sonderkündigungsrecht, welches er üblicherweise auch ausübt.

 

Erhält nun der Arbeitnehmer eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter, so stellt sich die Frage was tun, da zunächst die Erfolgsaussichten für eine Kündigungschutzklage nicht allzu vielversprechend erscheinen.

 

Aber wie oft, trügt auch hier der Schein !

Der Insolvenzverwalter ist per Gesetz gehalten, zunächst zu prüfen, inwieweit der Betrieb fortgeführt werden kann, insbesondere jedoch, ob er sich, oder bestimmte Betriebsteile, etc veräußern lässt.

Häufig wird der Betrieb jedoch erst veräußert, wenn die Arbeitnehmer gekündigt sind, da der Erwerber den Betrieb erst kauft, wenn er die Arbeitnehmer nicht übernehmen muss.

Werden die Kündigungen bestandskräftig, dann kann der Erwerber den Betrieb kaufen, er muss die Arbeitnehmer nicht übernehmen.

 

Derjenige Arbeitnehmer, welcher jedoch gegen die Kündigung Kündigungschutzklage erhoben hat, muss im Falle des Erwerbs des Betriebs nach § 613 a BGB vom Erwerber übernommen werden.

Solange also das Kündigungschutzverfahren läuft, verschenkt der Arbeitnehmer auch keine Rechte.

 

Eine Klage gegen die Kündigung erscheint daher immer sinnvoll, insbesondere, wenn eine Rechtschutzversicherung vorhanden ist.

Pflicht zur Freistellung durch Insolvenzverwalter

Keine Pflicht des Insolvenzverwalters Arbeitnehmer freizustellen

BAG Urt.v. 15.11.2012 -6 AZR 321/11- = BeckRS 2013, 66362

Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, Arbeitnehmer freizustellen, um den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen. Den Beschäftigten gegenüber haftet er insoweit nicht auf Schadensersaz.

Entgeltfortzahlung vor und nach Insolvenz

Entgeltfortzahlung vor der Insolvenzeröffnung

Löhne und Gehälter aus der Zeit vor Eröffnung der Insolvenz sind nach § 38 InsO Insolvenzforderungen. Sie genießen keinen Vorrang und müssen zur Tabelle beim Insolvenzverwalter angemeldet werden.

 

Entgeltforderungen nach Insolvenzeröffnung

Hier handelt es sich um Masseverbindlichkeiten gem. § 55 I Nr. 2 InsO. Dies gilt jedoch nur, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung (also die Arbeitskraft) in Anspruch genommen hat.

Stellt er den Arbeitnehmer frei, so sind die Löhne, Gehälter Insolvenzforderungen.



Kündigungsschutz in der Insolvenz

Kündigungsschutz ?

Nach § 113 InsO kann der Insolvenzverwalter die Arbeitsverhältnisse kündigen und zwar mit einer Frist von längsten 3 Monaten zum Monatsende. Dies stellt ein Sonderrecht aus der Insolvenzordnung dar.

 

Gleichwohl kann der Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben, um dort prüfen zu lassen, ob die Kündigung überhaupt zulässig war.

Zu beachten ist hierbei, dass die Kündigung nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim Arbeitnehmer durch Kündigungsschutzklage angegriffen werden kann (§ 4 KSchG), ansonsten gilt die Kündigung als genehmigt.

 

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter ist sinnvollerweise grundsätzlich anzugreifen.

Meist sind die Chancen eine Weiterbeschäftigung durchzusetzten gering, jedoch ist zu beachten, dass die Insolvenzverwalter den insolventen Betrieb meist veräussern wollen. Wird der Betrieb an einen Dritten veräussert, so müsste dieser sämtliche Arbeitnehmer übernehmen, welche zum Zeitpunkt der Übernahme noch dort beschäftigt sind.

Ist Kündigungsschutzklage erhoben, so gilt das Arbeitsverhältnis noch als schwebend gegeben. Nachdem jedoch die meisten Erwerber eines insolventen Betriebes die Arbeitnehmer nicht übernehmen möchten, besteht für den klagenden Arbeitnehmer immerhin die erfolgsversprechende Aussicht noch eine Abfindung zu erhalten, wenn er im Kündigungsschutzprozeß die Kündigung akzeptiert.



Ausschlussfrist im Insolvenzplan für Klageerhebung bei bestrittener Forderung

Ausschlussfrist im Insolvenzplan für Klageerhebung bei bestrittener Forderung

BAG Urt.v. 19.11.15 -6 AZR 559/14- NZA 2016, 314

Eine Klausel in einem Insolvenzplan, die vorsieht, dass Gläubiger, die ihre Forderung angemeldet, aber nach dem Bestreiten innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschluss des Amtsgerichts nicht  im Klageweg weiterverfolgt haben, bei der Verteilung analog § 189 InsO nicht berücksichtigt werden, lässt den Anspruch der Insolvenzgläubiger materiell-rechtlich unberührt, wenn die Frist versäumt wird. Eine solche Klausel begegnet darum keinen rechtlichen Bedenken. Es bleibt dem Insolvenzgläubigern, die die Frist versäumt haben, unbenommen, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Planquote mit einer Leistungsklage gegenüber dem Schuldner durchzusetzen.

Geschäftsführer in der Insolvenz

Rechtsweg der Klage des Geschäftsführers einer insolventen GmbH

BAG Beschl. v. 04.02.2013 -10 AZB 78/12- = BeckRS 2013, 66749

Auch in der Insolvenz behält der Geschäftsführer seine Organstellung. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird er nicht zum Arbeitnehmer.

Anspruch auf Abfindung als Masseverbindlichkeit

Anspruch auf Abfindung als Masseverbindlichkeit

BAG, (Urteil vom 14.03.2019, Az.: 6 AZR 4/18).

Macht erst der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG rechtshängig und löst das Gericht das Arbeitsverhältnis daraufhin auf, ist der Anspruch auf Abfindung nach § 10 KSchG eine Masseverbindlichkeit, die nach § 53 InsO vorweg zu berichtigen, also wie geschuldet in voller Höhe zu erfüllen ist. Das gilt laut Bundesarbeitsgericht auch dann, wenn die der Auflösung zugrunde liegende Kündigung noch vom späteren Insolvenzschuldner erklärt worden ist

Sozialplan und Interessenausgleich in der Insolvenz

Sozialplan und Interessenausgleich

Forderungen aus einem Sozialplan, welcher mehr als drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen worden ist, sind Insolvenzforderungen nach § 38 Ins.

Die Geltendmachung solcher Forderungen werden regelmässig von der Rechtschutzversicherung gedeckt.

Ein Sozialplan kann jedoch auch nach Eröffnung der Insolvenz aufgestellt werden.

Zeugnisanspruch in der Insolvenz

Der Zeugnisanspruch in der Insolvenz

Der Zeugnisanspruch ist mit Eröffnung der Insolvenz gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen. Dieser hat zu diesem Zeitpunkt sämtliche Pflichten und Rechte des Arbeitgebers wahrzunehmen.

-             Bei Ausscheiden vor der Insolvenz

Ist Zeugnisschulder der ehemalige Arbeitgeber. In diesem Falle besteht kein Anspruch gegenüber dem späteren Insolvenzverwalter. Auch im Falle der Klage auf Zeugniserteilung oder –berichtigung nach Insolvenzeröffnung, ist diese gegen den ehemaligen Arbeitgeber zu erheben.

-             Wird der Betrieb nach Insolvenzeröffnung weitergeführt und ist der Arbeitnehmer noch danach weiter beschäftigt worden, trifft diese Pflicht den Insolvenzverwalter.

-             Endet das Arbeitsverhältnis bereits vor Insolvenzeröffnung und nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung, kommt es hinsichtlich des Zeugnisverpflichteten darauf an, ob er ein „starker“ oder „schwacher“ Verwalter ist. Nur beim starken Verwalter kann der Anspruch diesem gegenüber geltend gemacht werden.

NZA 2005, 335

Kündigung durch Insolvenzverwalter - bedingter Interessenausgleich

Kündigung durch Insolvenzverwalter –bedingter

Interessenausgleich

BAG Urt. v. 21.07.05 NZA 2006, 162

  1. Der Feststellungsantrag nach § 4 S.1 KSchG ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer eine Vergütungsklage erhebt.
  2. Wird der Kündigungsschutzantrag in der Berufungsinstanz nicht ausdrücklich wiederholt, wird aber in der Berufungsbegründung die Abweisung des Feststellungsantrages angegriffen, ist von einer Beschränkung der Berufung nicht auszugehen.
  3. Grobe Fehlerhaftigkeit einer Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste i.S. des § 125 InsO liegt vor, wenn einem Arbeitnehmer gekündigt wird, der ein 30 Jahre höheres Lebensalter und eine 20 Jahre höhere Betriebszugehörigkeit ausweist, als ein Mitarbeite, der einem minderjährigen Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist.
  4. Ob die Betriebsparteien generell in einem Interessenausgleich auflösende oder aufschiebende Bedingungen vereinbaren können, bleibt offen.
  5. Bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste kann der Arbeitgeber die Anhörung nach § 102 BetrVG mit den Verhandlungen über den Interessenausgleich verbinden. Sie muss jedoch wie die Anhörung des Betriebsrats zu jeder Kündigung den von der Rechtsprechung zu § 102 BetrVG aufgestellten Grundsätzen entsprechen.
  6. § 1 KSchG ist kein geeigneter Maßstab zur Bestimmung des frühestmöglichen Zeitpunktes einer Kündigung im massearmen Insolvenzverfahren.

Widereinstellungsanspruch nach Betriebsübergang in der Insolvenz

Wiedereinstellungsanspruch nach Betriebsübergang in der Insolvenz
BAG Urt. v. 28.10.04 NZA 2005, 405

Findet nach Ablauf der Frist einer insolvenzbedingten Kündigung ein Betriebsübergang statt, besteht kein Anspruch auf Wiedereinstellung bzw. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

Kündigungsfrist des Insolvenzverwalters in der Elternzeit

Kündigungsfrist, Betriebsstilllegung in der Elternzeit, Berechtigung des Insolvenzverwalters zur Anwendung der Höchstkündigungsfrist

LAG Nürnberg Urt.v. 11.01.2012 4 Sa 627/11-

  1. Der Insolvenzverwalter ist nicht gehalten, das Arbeitsverhältnis einer Arbeitnehmerin in Elternzeit im Rahmen einer vorzunehmenden Interessenabwägung erst zum Ende der Elternzeit zu kündigen, um sozialversicherungsrechtliche Nachteile durch den Verlust der beitragsfreien Krankenversicherung von der Arbeitnehmerin abzuwenden. Vielmehr kann er aufgrund der im zeitpunkt der beabsichtigten Entlassung bereits vollzogenen Stilllegung des betriebs uneingeschränkt von der insolvenzrechtlichen Sonderregelung des § 113 S.2 InsO Gebrauch machen. Dies gilt auch dann, wenn die Insolvenzmasse im Einzelfall durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst zu einem späteren Entlassungstermin nicht zusätzlich belastet wird.
  2. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Insolvenz, Schadensersatz des Arbeitnehmers bei Insolvenzverschleppung

Insolvenz, Schadensersatz des Arbeitnehmers bei InsolvenzverschleppungLAG Nürnberg v. 06.03.2012 -7 Sa 341/11-

Der Arbeitnehmer ist Neugläubiger bezüglich der Ansprüche aus Arbeit, die er nach der Insolvenzreife seines Arbeitgebers leistet. Als Neugläubiger hat er lediglich Ansruch auf Ersatz des negativen Interesses. Der zu ersetzende Schaden umfasst somit nicht die entgangene Arbeitsvergütung. Der Arbeitnehmer ist vielmehr so zu stellen, wie er stehen würde,  wenn er nicht auf die Gültigkeit des Geschäfts vertraut hätte, bzw. wenn er gewusst hätte, dass der Arbeitgeber zahlungsunfähig und/oder überschuldet war. Demgemäß muss der Arbeitnehmer einen Kausalverlauf darstellen, aus dem sich ergibt, dass er, hätte er von der Insolvenzreife Kenntnis gehabt, keine Vermögenseinbuße erlitten hätte. Ein ersatzfähiger Schaden kann sich etwa daraus ergeben, dass der Arbeitnehmer eine andere Verdienstmöglichkeit hätte wahrnehmen können, dies aber mangels Kenntnis der Insolvenzreife unterlassen hat.

 

Anmerkung:

Jedenfalls hätte der Arbeitnehmer in diesem Fall und bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Kündigung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen wohl Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt.

Insolvenz, Anfechtung von Gehaltszahlungen, Ausschlussfristen

Insolvenz, Anfechtung von Gehaltszahlungen, Ausschlussfristen

LAG Hannover v. 22.03.2012 -7 Sa 1052/11-

  1. Bei dem Anspruch auf Rückgewähr von Vergütung nach einer erfolgten Insolvenzanfechtung handelt es sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, für den die Ausschlussfrist des Rahmentarifvertrages für das Maler- und Lackiererhandwerk gilt.
  2. Der Rückgewähranspruch nach § 142 InsO wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig. Er ist zu diesem zeitpunkt auch objektiv feststellbar und kann von dem Insolvenzverwalter auch schriftlich geltend gemacht werden.
  3. Aus der dreijährigen Verjährungsfrist des § 146 Abs.1 InsO folgt nicht, dass dem Insolvenzverwalter in allen Fällen dieser Zeitraum zur Prüfung und Geltendmachung seiner Ansprüche zustehen muss. Vielmehr muss er den Besnderheiten eines Arbeitsverhältnisses Rechnung tragen und in eigenem sowie im Interesse des Arbeitnehmers, das insbesondere darin liegt, seine Ansprüche auf Insolvenzgeld rechtzeitig geltend zu machen, auf das Arbeitsverhältnis anwendbare tarifvertragliche Ausschlussfristen beachten.

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