Rechtschutzversicherung im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Rechtschutzversicherung im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Regelmässig werden die Gebühren eines Rechtsanwaltes, die Gerichtskosten sowie Kosten eines Gerichtsvollziehers (im Falle einer notwendigen Vollstreckung einer Forderung), Zeugenkosten, etc. von der Rechtschutz übernommen, soweit eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen wurde, welche auch den Berufsrechtschutz umfasst.

 

Hierbei ist zunächst zu beachten, dass diese nur Eintritt, wenn der sog. "Rechtsverstoß" vorliegt, das heisst, der Arbeitgeber muss gegen ein Recht des Arbeitnehmers verstoßen haben, z.B. wenn er die Kündigung ausspricht, abmahnt, dern Lohn nicht bezahlt, etc.

 

Abschluß einer Rechtschutzversicherung wenn die Kündigung droht ?

Dies wird in den meisten Fällen nichts nützen. Bei Abschluß einer Rechtschutzversicherung wird für arbeitsrechtliche Streitigkeiten regelmässig eine Karenzzeit von 3 (teils auch 6) Monaten vereinbart. Ereignet sich der Rechtsverstoß (Kündigung, Abmahnung, etc) während dieser Zeit, so tritt die Rechtschutzversicherung nicht ein. Es scheint daher sinnvoll, eine möglichst kurze Karenzzeit zu vereinbaren.

 

Im Übrigen ist auch die sog. angedrohte Kündigung von der Rechtschutzversicherung umfasst. Droht also der Arbeitgeber mit einer Kündigung, wenn der angebotene Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag nicht unterschrieben wird, so ist die Rechtschutz auch hier eintrittspflichtig (Urteil des Bundesgerichtshofs)

 

Selbstbeteiligung bei Rechtschutzversicherung ?

Es gibt Rechtschutzversicherungen die keine Selbstbeteiligung pro Rechtsangelegenheit vorsehen, welche die üblicherweise eine solche i.H.v. € 150,- vereinbaren und gar 300,-.

Die Selbstbeteiligung wird damit begründet, dass sodann die Versicherungsprämien niederer ausfallen, was im Regelfall jedoch so nicht richtig ist. Hintergrund stellt schlicht dar, dass der Versicherungsnehmer vom Besuch des Rechtsanwaltes abgehalten werden soll.

 

Freie Anwaltsauswahl ?

Nach der ständigen Rechtsprechung der obersten Gerichte hat der Versicherungsnehmer das unabänderliche Recht, sich seinen Anwalt des Vertrauens selbst auszusuchen. Die Rechtschutzversicherungen dürfen keinen Zwang ausüben einen bestimmten, nämlich den eigenen Vertrags-/Vertrauensanwalt aufsuchen zu müssen.

Dies ist auch richtig so, da i.d.R. ja gerade der Anwalt der einzige Interessensvertreter des Mandanten sein soll und völlig unabhängig von der Rechtschutzversicherung des Mandanten.  Der frei gewählte Anwalt wahrt alleine Ihre Interessen und nicht die wirtschaftlichen Interessen Ihrer Rechtschutzversicherung.

 

 

mehr zu Rechtschutzversicherung im Arbeitsrecht:



Deckungszusage trotz Vorwurf der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls

Arbeitsrecht und Rechtschutzversicherung
Regelmässig hat eine Rechtschutzversicherung die anwaltlichen Kosten im Streitfall mit dem Arbeitgeber zu übernehmen, wenn zum einen die Sparte Berufsrechtschutz abgeschlossen wurde und ein sog. Rechtsverstoß (Abmahnung, Kündigung, etc.) vorliegt.
Der Abschluss einer Rechtschutzversicherung ist auch insbesondere für das Arbeitsrecht sehr sinnvoll, da im Streitfalle die Anwaltsgebühren sehr hoch sind und jede Partei im Arbeitsrecht die eigenen Anwaltskosten zu tragen hat, unabhängig wer im Zweifel im Streit gewinnt.
Aber Achtung !
Nun hat das OLG Dresden in seiner Entscheidung v. 14.10.19 -4 W 818/19 (zfs 2020, 32) entschieden, dass im Falle ein Arbeitnehmer ein Abfindungsverlangen durch Drohungen verbindet, eine darauf erfolgte Kündigung des Arbeitgebers zum Ausschluß der Deckungsübernahme gegenüber der Rechtschutzversicherung führt, da der Arbeitnehmer den Rechtschutzfall vorsätzlich herbeigeführt hat !

Im Hinblick auf den Risikoausschluss im Rechtschutz-versicherungsvertrag wegen rechtswidriger und vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 4 IIa ARB 75) ist nach dem LG Duisburg (r+s 2019,18) in Bezugnahme auf die Rspr. des  BGH (NJW 2015, 1306) im Aktivprozess alleine der Vortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß seines Anspruchsgegners und sein Rechtschutzbegehren begründet. Daher waren im dortigen Fall der Kündigung eines Darlehensvertrags durch die Bank die Gründe, auf die die Bank ihre Kündigung stützte (vorsätzliches Verhalten des Versicherungsnehmers) unerheblich.

Dies muss aber dann ebenso im Kündigungsschutzrecht gelten, wenn der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers auf vorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmers stützt. Wird ein solches  vom Arbeitnehmer bestritten, so ist der Rechtsschutz-versicherer eintrittspflichtig.

Keine "Zwangsmediation" vor Anwaltsrat

Keine "Zwangsmediation" vor Anwaltsrat

OLG Frankfurt Urt.v. 09.04.15 -6 U 110/114-

RS-Vers. hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH (I ZR 98/15) eingelegt.

Das OLG Frankfurt kommt zu dem Ergebnis, dass die von einer Rechtschutzversicherung verwendete Klausel in einem Rechtschutzversicherungstarif, wonach die Übernahme der Kosten für die anwaltliche Beratung von der vorherigen Durchführung eines Mediationsversuchs abhängig ist, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellt.

Deckungszusage Rechtschutzversicherung umfasst auch Mehrvergleich

Rechtsschutzdeckungszusage umfasst Mehrvergleich

BGH Urt.v. 14.09.05 NZA 2006, 229

ARB 94 § 5 III lit.b

Endet ein mit Rechtsschutz geführter Rechtsstreit durch Vergleich, hat der Versicherer dessen Kosten in Höhe der Misserfolgsquote des Versicherungsnehmers auch insoweit zu tragen, als in den Vergleich weitere, bisher nicht streitige Gegenstände einbezogen worden sind, wenn der Versicherer auch für sie Rechtsschutz zu gewähren hat und sie rechtlich mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits zusammenhängen.

Rechtschutzversicherung, Verbindlichkeit der Deckungszusage

Rechtschutzversicherung, Verbindlichkeit der Deckungszusage

OLG Celle v. 05.07.2011 3 U 83/10-

Erteilt ein Rechtschutzversicherer in Kenntnis der erstinstanzlichen Entscheidung sowie der Rechtsmittelbegründung eine Deckungszusage für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens, kann er, wenn das Rechtsmittel auf unveränderter Tatsachengrundlage zurückgewiesen wird, den Prozessbevollmächtigten nicht mit der Begründung, dieser hätte von der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens wegen erkennbarer Aussichtslosigkeit abraten müssen, auf Erstattung der entstsandenen Gerichts- und Anwaltskosten in Anspruch nehmen.

Kosten für Einholung Deckungszusage

Kostenerstattung, Kosten für die Einholung der Deckungszusage beim Rechtschutzversicherer

LG Itzehoe v. 12.04.2011 -7 O 318/10-

Anwaltskosten für die Einhlung einer Deckungszusage der Rechtschutzversicherung eines Geschädigten sind keine ersatzfähigen Rechtsverfolgungskosten

AGB-Kontrolle der Versicherungsbedingungen

Unwirksamkeit einer Klausel zur Kostenvermeidung

AGB-Kontrolle der Versicherungsbedingungen, Unwirksamkeit einer Klausel zur Kostenvermeidung

OLG Celle v. 29.09.2011 -8 U 144/11-

Die Klausel: "Sie haben .... alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte." widerspricht dem Transparentgebot des § 307 Abs.1 S.2 BGB, da der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer der Bestimmung des § 17 (5) c9 cc9 ARB nicht entnehmen kann, was von ihm konkret verlangt wird und er deshalb auch nicht zu erkennen vermag, wann er gegen seine Obliegenheiten verstößt und dadurch seinen Versicherungsschutz ganz oder teilweise gefährdet.

Auskunftsanspruch des Rechtsschutzversicherers bezüglich Mandatsabrechnung

Auskunftsanspruch des Rechtsschutzversicherers bezüglich Mandatsabrechnung

BGH Urt.v. 13.02.2020 -IX ZR 90/19- NJW 2020, 1585

  1. Dem Rechtsschutzversicherer, der einen Prozess vorfinanziert hat, steht zur Ermittlung eines möglichen Herausgabeanspruchs ein Auskunftsanspruch gegen den durch seinen Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt zu.
  2. Finanziert der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis seines Versicherungsnehmers einen Prozess und überlässt der Mandant dem beauftragten Rechtsanwalt den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer, ist von einer konkludenten Entbindung des Rechtsanwalts von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den Rechtsschutz versicherten Mandanten auszugehen, soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft.

Irreführende Werbung mit Rechtschutzberatung durch Rechtschutzversicherer

Irreführende Werbung mit Rechtschutzberatung durch Rechtschutzversicherer

Hanseatisches OLG Urt.v. 25.02.2016 -5 U 26/12- BRAK-Mitteilungen 4/16

  1. Bietet eine Bank für bestimmte Kunden einen "umfassenden Service mit Rechtsberatung" durch eine Rechtschutzversicherung bei "allgemeinen, nicht fallbezogenen Fragen im konkreten Einzelfall" an, begründet sie hierdurch die Gefahr, dass erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs fälschlicherweise annehmen könnten, dass sie sich bei dieser Rechtschutzversicherung in beliebiger Häufigkeit kostenlosen Rechtsrat auch bei konkreten Rechtsfragen einholen können.
  2. Der Begriff "Rechts-Service" wird vom Verbraucher nicht als Minus zu einer Rechtsberatung verstanden.
  3. Wird mit der Beantwortung von "allgemeinen, nicht fallbezogenen Fragen" geworben, wird kein Verbraucher annehmen, dass er lediglich vollkommen abstrakte Rechtsfragen beantwortet bekommt.
  4. Die Durchführung eines "Rechts-Servicees" durch einen Rechtschutzversicherer, stellt eine unzulässige Rechtsdienstleistung in einem konkreten Einzelfall dar. Für diesen Verstoß haftet auch die Bank.

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