Rechtsmittel im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert
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Rechtsmittel im Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Gegen Urteile und Beschlüsse des Arbeitsgerichtes sind eine Vielzahl von Rechtsmitteln gegeben.
Diese müssen auch mit einer sog. Rechtsmittelbelehrung versehen sein, in welcher auf das jeweilige und geeignete Rechtsmittel hingewiesen wird und binnen welcher Frist es erhoben werden muss.
Das regelmässige Rechtsmittel gegen ein Urteil eines Arbeitgerichts ist die Berufung.
Das Rechtsmittel gegen ein Versäumnisurteil ist der Einspruch. Wird vom Gericht die Berufung nicht zugelassen, so kann die sog. Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden.
Über die jeweiligen Möglichkeiten eines Rechtsmittels und dessen Erfolgsaussichten informieren sie sich am Besten beim spezialisierten Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.
Die Berufung gegen ein Urteil eines Arbeitsgerichts muss nach § 66 I 1 ArbGG binnen eines Monats ab Zugang eingelegt werden, die Begründung der Berufung binnen 2-er Monate nach Urteilszugang.
Beide Fristen beginnen jedoch erst nach Zustellung des Urteils in vollständig abgefasster Form des Urteils, spätestens aber mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung (§ 66 I ArbGG).
Die Erwiederung auf die Berufung muss binnen der Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsgebründung beantwortet werden (§ 66 I 3 ArbGG).
Diese Fristen (zur Berufungsbegründung und Berufungserwiderung können vom vorsitzenden Richter einmal auf Antrag verlängert werden, wenn erhebliche Gründe mitgeteilt werden und das Verfahren sich hierdurch nicht erheblich verzögert.
Stretig nebenbei ist, ob Berufung überhaupt zwischen Verkündigung des Urteils und Zustellung eingelegt werden kann.
Berufung gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil kann aber nur unter den nachfolgenden Voraussetzungen eingelegt werden:
- sie ist im Urteil des Arbeitsgerichtes ausdrücklich zugelassen
- Der Beschwerdewert übersteigt € 600,-
- es besteht Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Arbeitsverhältnisses
- es handelt sich um ein Versäumnisurteil gg welches der Einspruch an
sich nicht statthaft wäre ...
Grundsätzlich können im Berufungsrechtsstreit noch neue Tatsachen vorgetragen werden, hierbei sind jedoch die Voraussetzungen des § 520 ZPO zu beachten.
Zu beachten ist auch, dass im Berufungsverfahren die Kostenregelung der ersten Instanz nicht gilt ! Wer hier verliert, hat alles zu bezahlen, wer gewinnt nichts und ggf. werden die Kosten gequotelt.
Rechtschutzversicherung, Verbindlichkeit der Deckungszusage
Rechtschutzversicherung, Verbindlichkeit der Deckungszusage
OLG Celle v. 05.07.2011 3 U 83/10-
Erteilt ein Rechtschutzversicherer in Kenntnis der erstinstanzlichen Entscheidung sowie der Rechtsmittelbegründung eine Deckungszusage für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens, kann er, wenn das Rechtsmittel auf unveränderter Tatsachengrundlage zurückgewiesen wird, den Prozessbevollmächtigten nicht mit der Begründung, dieser hätte von der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens wegen erkennbarer Aussichtslosigkeit abraten müssen, auf Erstattung der entstsandenen Gerichts- und Anwaltskosten in Anspruch nehmen.
Hinweis:
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