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Insolvenzausfallgeld im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Insolvenzgeld - Insolvenzausfallgeld im Arbeitsrecht

 

 

Arbeitnehmer haben bei Insolvenz des Arbeitgeberbetriebes Anspruch auf Insolvenzgeld (= Insolvenzausfallgeld).

Voraussetzung hier ist:

- dass sie im Inland beschäftigt waren

- die Insolvenz über den Arbeitgeberbetrieb ist eröffnet

- Abweisung der Insolvenz mangels Masse

- Vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit.

 

Anspruch auf Insolvenzgeld besteht sodann auf 3 Monate vor Antragstellung.

Zu den Ansprüchen gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsentgelt (§ 185 SGB III.

 

Kein Anspruch besteht auf Arbeitsentgelt die er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat, oder nach dessen Beendigung (z.B. Urlaubsabgeltung).

 

Bei der Agentur für Arbeit kann Antrag auf Vorschußzahlung gestellt werden, wenn die Eröfnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, das Arbeitsverhältnis beendet ist und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden (§ 186 III SGB II).

 

Alle anderen Ansprüche sind in die Insolvenztabelle als Insolvenzforderungen anzumelden.

Der Anspruchszeitraum für Insolvenzausfallgeld

Der Anspruchszeitraum für Insolvenzausfallgeld

Sichergestellt wird hier das Arbeitsentgelt der letzten drei Monate vor Eintritt der Insolvenz. Falls noch weitere rückständige Gehalts- oder Lohnforderungen zu beanspruchen sind und von Gemeinschuldner hierauf noch Zahlungen geleistet werden, so bestimmt das Gesetz, dass zunächst auf die ungesicherten Forderunen gezahlt wird (EuGH 14.07.98 NZA 98, 1109).

Weiterarbeit in der Insolvenz

Weiterarbeit in der Insolvenz

Weiss der Arbeitnehmer nichts von der Insolvenz und hat weiter gearbeitet oder die Arbeit erst aufgenommen, besteht für ihn ein Anspruch für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses (§ 183 III SGB III).

Der Umfang des Insolvenzausfallgeldes

Der Umfang des Insolvenzausfallgeldes

Das Insolvenzgeld wird in der Höhe des Nettoentgelts gezahlt. Berechnet wird dies aus dem Nettoentgelt der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis.

Hierzu gehören Auslösungen, Zuschläge, Gewinnbeteiligungen ( BAG 21.05.80 = NJW 81,77), Tantiemen ( (BAG 21.05.80 = NJW 81,79), Anwesenheitsprämien und Urlaubsentgelt bzw. zusätzliches Urlaubsgeld (BSG 01.12.76 = AP 1 zu § 141 b AFG).

 

Bei der Agentur für Arbeit kann jedoch auch ein Atrag auf Vorschußzahlung auf das Insolvenzgeld beantragt werden, wenn die Insolvenzeröffnung beantragt ist, das Arbeitsverhältnis beendet und die Voraussetzungen für Insolvenzgeldzahlung mit genügender Wahrscheinlichkeit gegeben sind.

Der Antrag auf Insolvenzausfallgeld

Der Antrag auf Insolvenzausfallgeld

Dieser Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden (§§ 323 I 1, 324 III, 327 III SGB III).

Anspruchsübergang

Anspruchsübergang

Der Anspruch auf Insolvenzausfallgeld geht i.H.d. jeweiligen Bruttozahlung bereits mit Antragstellung auf die Agentur für Arbeit über. Eine Klage kann daher über diese Ansprüche nicht mehr erhoben werden, da sodann die sog. Aktivlegitimation fehlt.

Ist bereits Klage erhoben worden, so wird das Verfahren ausgesetzt, ggf. muss die Klage über diese Ansprüche sodann zurückgenommen werden.

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