Urlaubsabgeltung im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Urlaubsabgeltung im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Im Falle der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, so ist er vom Arbeitgeber abzugelten (§ 7 IV BUrlG). Dies gilt i.Ü. auch für den Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen.

 

Konnte der Urlaub wegen Krankheit des Arbeitnehmers nicht genommen werden, so besteht der Urlaubsanspruch weiter, da während der Krankeit kein Urlaub genommen werden kann.

Ist aber der Arbeitnehmer aus sonstigen Gründen arbeitsunfähig, d.h. kann seine vertraglich geschuldete Arbeitskraft nicht erbringen, so erwächst hieraus nicht unmittelbar ein Urlaubsabgeltungsanspruch.

Im Falle der Erkrankung des Arbeitnehmers über einen längeren Zeitraum, verfallen seine Urlaubsansprüche nun nach 15 Monaten ab Ende des jeweiligen Urlaubsjahres. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kann der Urlaub jedoch nicht mehr genommen werden, weswegen dieser sich zu einem Urlaubsabgeltungsanspruch umwandelt.

 

Im Falle der Elternzeit wird nur solcher Urlaub übertragen, den der Arbeitnehmer infolge des Erziehungsurlaubs (Elternzeit) nicht nehmen konnte.

Konnte allerdings die Arbeitnehmerin wegen eines Beschäftigungsverbotes nicht arbeiten, so erlsicht der Urlaubsanspruch.

Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist i.Ü. nicht vererblich.

 

Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist wie die übliche Arbeitsvergütung wie folgt zu berechnen:

Bei 5-Tage-Woche und täglich gleicher Arbeitszeit 1/6-tel des wöchentlichen Durchschnittseinkommens.

 

Ganz wichtig ist nun die neue Entscheidung des BAG vom 07.08.12 (s.u.), wonach Urlaubsabgeltungsansprüche innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren geltend gemacht werden können !

 

mehr zu Urlaubsabgeltung:



Urlaubsabgeltung - Unwirksamkeit einer umfassenden Verfallklausel

Urlaubsabgeltung - Unwirksamkeit einer umfassenden Verfallklausel

BAG, Urteil vom 18.09.2018 -9 AZR 162/18-

  1. Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die entgegen§ 3 S. 1 MiLoG auch den gesetzlichen Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB und ist insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde.
  2. § 3 S. 1 MiLoG schränkt die Anwendung der §§ 306, 307 I 2 BGB nicht ein.

Urlaubsabgeltung für Erben jetzt doch ?

Urlaubsabgeltung für Erben jetzt doch ?

NJW Spez. 2018, 404

Bislang konnten Erben eines Arbeitnehmers in Deutschland die Abgeltung nicht genommenen Urlaubes des Arbeitnehmers nicht für sich beanspruchen. Nach § 7 IV BurlG iVm § 1922 BGB geht ein Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers mit dessen Tod unter.

Allerdings hat dies nun der EuGH Generalanwalt in zwei aktuellen Schlussanträgen anders gesehen (C-569/16 und C-570/16).

Seiner Ansicht nach steht die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG der in Deutschland und oben genannten Regelung entgegen, dass der Urlaubsanspruch mit dem Tode des Arbeitnehmers erlischt und somit dessen Erben hierauf keinen Anspruch besitzen.

Der Generalanwalt weist darauf hin, dass die Erben eines Urlaubsabgeltungsanspruches eines Arbeitnehmers ihren Anspruch unmittelbar auf Art. 31 GRCh stützen können.

Urlaubsabgeltung und Ausschlussfristen

Urlaubsabgeltung und Ausschlussfristen

BAG Urt.v. 17.10.17 -9 AZR 80/17- NZA 2018, 57

  1. ...
  2. Die für den Lauf einer Aussschlussfrist maßgebliche Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs tritt im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine arbeitgeberseitige Kündigung bereits mit Ablauf der Kündigungsfrist ein. Ein vom Arbeitnehmer eingeleitetes Kündigungsschutzverfahren und dessen Beendigung durch gerichtlichen Vergleich, indem sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses  zum Kündigungstermin verständigt haben, haben auf die Entstehung des Urlaubsabgeltungsanspruchs und dessen Fälligkeit keinen Einfluss.
  3. In der Erhebung einer Bestandsschutzklage liegt nicht die schriftliche Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs im Sinne einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel.

Neue Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung

Urlaubsabgeltung – Aufgabe der Surrogationstheorie

BAG Urt.v. 19.06.12 -9 AZR 652/10- = BeckRS 2012, 73170 = NJW Spezial 2012, 660

Einem nicht arbeitsunfähigen Arbeitnehmer ist der Urlaub grundsätzlich auch dann abzugelten, wenn er seinen Urlaubsanspruch erstmals nach Ablauf des Urlaubsjahres geltend macht. Ein Verfall gem. § 7 III BUrlG tritt nicht ein.
Im Falle der Austritt des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis noch im Urlaubsjahr erfolgt (Anmerkung Unterzeichner)
 
Begr.:
Der Abgeltungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch, dessen Erfüllbarkeit nicht von der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers abhängt und der nicht dem festen Regime des Bundesurlaubsgesetzes unterliegt. Darum kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Kläger seinen Urlaub im Urlaubsjahr 2008 verlangt hat oder nicht.

Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs - kein Verfall vor Ablauf der Übertragungsfrist

Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs - kein Verfall vor Ablauf der Übertragungsfrist

BAG Urt.v. 22.09.15 -9 AZR 170/14- NZA 2016, 37 f

  1. Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche auf Grund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 III 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Sie gehen mit Ablauf des 31.03. des zweiten Folgejahres unter. Der Verfall tritt nicht bereits vor diesem zeitpunkt tageweise ein.
  2. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist ein reiner Geldanspruch und nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs. Der Abgeltungsanspruch ist nicht ein Äquivalent zum Urlaubsanspruch, sondern als ein Aliut in Form eines selbstständigen Geldanspruchs anzusehen.
  3. Der entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch geht nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter. Er ist vererbbar.

Anm.:

Hierbei ist aber zu beachten, dass dies nicht gilt !!!, wenn der Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis verstirbt. In einem solchen Fall wird vom Bundesarbeitsgericht zugundegelegt, dass noch bestehender Urlaubsanspruch entgültig untergeht und sich nicht in einen Abgeltungsanspruch umwandelt !

Urlaubsanspruch bei krankheitsbedingt ruhenden Arbeitsverhältnis

Urlaubsanspruch bei krankheitsbedingt ruhendem Arbeitsverhältnis

BAG Urt.v. 07.08.12 -9 AZR 353/10 (LAG BaWü) NJW 2012, 3529

  1. Der gesetzliche Erholungsurlaub (§§ 1, 3 BUrlG) und der schwerbehinderten Menschen zustehende Zusatzurlaub (§ 125 I SGB IX) setzten keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr voraus. Gesetzliche Urlaubsansprüche entstehen auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht und eine tarifliche Regelung das Ruhen des Arbeitsverhältnisses an den Bezug dieser Rente knüpft.
  2. Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche auf Grund unionsrechtkonformer Auslegung des § 7 III 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahrs.
  3. Für die Leistung der Urlaubsabgeltung ist i.S. von § 286 II Nr. 1 BGB keine Zeit nach dem Kalender bestimmt, sodass der Arbeitgeber grundsätzlich noch nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern erst durch Mahnung in Verzug kommt.

Urlaubsabgeltung nach Beschäftigungsverbot

Urlaubsabgeltung bei Beschäftigungsverbot nach Urlaubsfestlegung

BAG Urt. v. 09.08.16 -9 AZR 575/15- NJW 2016, 3740

  1. Ein tätigkeitsbezogenes generelles Beschäftigungsverbot nach § 4 MuSchG verhindert den zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs nach § 362 I BGB erforderlichen Leistungserfolg auch dann, wenn der Urlaubszeitraum bereits vor Eintritt des Beschäftigungsverbots festgelegt war und der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin keine zumutbare Ersatztätigkeit zugewiesen hat.
  2. § 17 S. 2 MuSchG regelt die Unvereinbarkeit von Urlaub und einer (vollständigen) Arbeitsbefreiung infolge mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote mit der Folge, dass das Risiko der Leistungsstörung durch ein in den festgelegten Urlaubszeitraum fallendes Beschäftigungsverbot dem Arbeitgeber zugewiesen ist.

Urlaubsabgeltung nach Beschäftigungsverbot

BAG Urt.v. 15.12.2015 -9 AZR 52/15- NJW 2016, 1462

  1. § 17 S.2 MuSchG und § 17 II BEEG, wonach die Arbeitnehmerin den vor Beginn der Beschäftigungsverbote/der Elternezit nicht oder nicht vollständig erhaltenen Erholungsurlaub auch noch nach Ablauf der Verbote/der Elternzeit im laufenden Jahr oder im Folgejahr nehmen kann, verlängert nicht den Übertragungszeitraum des § 7 III 3 BUrlG.
  2. Diese gesetzlichen Sonderregelungen bestimmen abweichend von § 7 III 1 BUrlG, dass der Urlaub nicht im "laufenden" Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss, sondern auch im Folgejahr genommen werden kann. Dieses ist dann das für das Fristenregime des § 7 III BUrlG maßgebliche Urlaubsjahr.

Urlaubsabgeltung bei "Kurzarbeit Null"

Urlaubsabgeltung bei "Kurzarbeit Null"

EuGH Urt.v. 08.12.2012 -C-229/11- BeckRS 2012,82370

 

"Kurzarbeit Null" ist mit einer Arbeitsverkürzung durch Teilzeitarbeit gleichzusetzen. Der Jahresurlaubsanspruch des betroffenen Arbeitnehmers unterliegt daher der Kürzung pro rata temoris.

 

Nun werden vom EuGH Kurzarbeiter den Teilzeitbeschäftigten im Bereich Urlaub gleichgestellt, d.h. es wird eine anteilige Kürzung im Vrhältnis der Wochenarbeitstage im Rahmen der Kurzarbeit und derjenigen bei Vollzeit vorgenommen.

Die Kurzarbeit soll in erster Linie Kündigungen vermeiden. Wird dies nicht erreicht, muss sich die eventuell vom Arbeitgeber geschuldete Urlaubsabgeltung an Hand der tatsächlichen Arbeitszeit berechnen.

Allerdings darf sich die Kürzung nicht auf den Jahresurlaub angewandt werden, der in der Zeit der Vollbeschäftigung erworben wurde.

Beweislast für Urlaubsansprüche, Gewährung von Urlaubstagen

Beweislast für Urlaubsansprüche, Gewährung von Urlaubstagen

ArbG Münster v. 31.05.2012 -1 ca 355/12-

Für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Eine Beweiserhebung setzt vorauss, dass der Arbeitgeber substantiiert vorträgt, wnn dem Arbeitnehmer welcher Urlaub für welchen Zeitraum von wem bewilligt wurde.

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