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Urheber im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Wer Urheber eines Werkes ist, bestimmt sich aus dem Urhebergesetz.

Wenn ein Arbeitnehmer im Betrieb mit der Schaffung eines Werkes im urheberrechtlichen Sinne (§ 7 UrhG) beauftragt wird, so stellt sich die Frage, wer die Früchte des Werkes zu beanspruchen hat.

 

Hier gibt es zwei Konstellationen:


der Arbeitnehmer ist arbeitsvertraglich zur Schaffung des Werkes verpflichtet und erhält hierfür Arbeitsentgelt oder

der Arbeitnehmer bedient sich alleine der Betriebsmittel des Arbeitgebers zur Schaffung eines Werkes innerhalb der Arbeitszeit, ohne entspr. Anweisung des Arbeitgebers.

 

Nur wenn sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt, dass der Arbeitgeber sich die Nutzung des Werkes in einem Abhängigkeitsverhältnis ausdrücklich vorbehält, so geht die Nutzung des Werkes auf den Arbeitgeber über.

 

Computerprogramme sind urheberrechtsfähig. Schafft ein angestellter Programmierer somit ein Computerprogramm, so ist er daran Urheber, wenn die Voraussetzungen für eine Urheberschaft gegeben sind und er hat Anspruch auf Nutzung des Werkes, wenn arbeitsvertraglich nicht weiteres bestimmt ist.

 

Zu berücksichtigen ist hier jedoch auch das Arbeitnehmererfindungsgesetz.



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