Urlaubserteilung im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert
Telefonische Rechtsauskunft:
0711 – 820 340 - 0
Urlaubserteilung im Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Die Erteilung von Urlaub obliegt dem Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts.
Allerdings hat er sorgfälltig die betrieblichen Interessen mit den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers abzuwägen.
mehr zu Urlaubserteilung s. u. Urlaub
Die Urlaubserteilung
Für die Erteilung des Urlaubs besitzt der Arbeitgeber ein Direktionsrecht. Der Urlaub ist zwar grundsätzlich im Zusammenhang zu gewähren (§ 7 II BUrlG), es können jedoch dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, die eine Telung des Urlaubs nötig machen. Auf keinen Fall muss jedoch eine stunden- oder tageweise Urlaubserteilung hingenommen werden.
Der Arbeitgeber hat bei der Urlaubserteilung Rücksicht auf die Gründe für den Urlaub und die sonstigen Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu nehmen. Soziale Gesichtspunkte (schulpflichtige Kinder, Betriebsferien des Partners, etc. spielen hier ebenfalls eine wesentliche Rolle, wie betriebliche Belange.
Bei der Abwägung hat der Arbeitgeber die wecheselseitigen Interessen abzuwägen.
Hat der Arbeitgeber den Urlaub schon zu Beginn des Jahres festgelegt, so besteht für ihn grds. keine weitere Veranlassung mehr, diesen noch zu ändern.
Ferner kann der Arbeitgeber den Urlaub auch in die Zeit der Kündigungsfrist legen.
Anderes gilt jedoch, wenn der Arbeitgeber den Urlaub schon genehmigt hat !
Der Arbeitgeber ist nach § 7 Abs. 1 BUrlG nicht befugt, die zugesagte Leistung (= Urlaubsgewährung) zu verweigern. Ist die Urlaubserteilung bereits erfolgt, kann der Arbeitgeber ebensowenig wie der Arbeitnehmer die Urlaubserteilung einseitig widerrufen (Urt.des BAG v. 29.01.1960 -1 AZR 200/58- = BAGE 9,1 = AP § 123 GewO Nr.12).
Nur ausnahmsweise, in echten Notfällen, ist dem Arbeitgeber das Festhalten an der Urlaubserteilung nicht zuzumuten. Solche Notfälle liegen vor, wenn unvorhergesehene und unabwendbare Umstände vorliegen, die die Anwesenheit des Arbeitnehmers dringend erforderlich machen, da anderenfalls dem Arbeitgeber Nachteile drohen (vgl. Lepke, DB 1990, 1131 mwN.).
Der Anspruch auf Urlaubsgewährung kann vor dem Arbeitsgericht im Wege der einstweiligen Verfügung gem. §§ 935, 940 ZPO durchgesetzt werden. Diese ist allerdings vom Arbeitnehmer unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) geltend zu machen, da ansonsten auf den allgemeinen Klageweg verwiesen wird und aufgrund dessen langer Dauer sich das Problem mit der Urlaubserteilung zeitlich überholt hat.
Im Falle der Arbeitgeber jedoch tatsächlich solche dringenden betrieblichen Gründe vorweisen kann, so ist er dennoch für jeglichen Schaden verantwortlich und ausgleichspflichtig, der dem Arbeitnehmer aus der Nichtgewährung der bereits erteilten Urlaubs ensteht und entstanden ist. Ob dies die Flug- und Hotelkosten sind (ggf. auch die der anderen Familienmitglieder, wenn der Urlaub nur gemeinsam genommen werden kann), etc. ist dabei unerheblich.
Streitwert bei Streit über zeitliche Lage des Urlaubs
Der Streitwert einer Klage auf Gewährung von Urlaub entspricht nach dem LAG Düsseldorf 24.8.2018, 4 Ta 269/18 auch denn dem jeweiligen Urlaubsentgelt, wenn allein die zeitliche Lage des Urlaubs im Streit steht. Eines Rückgriffs auf immaterielle Interessen und deren Bewertung oder auf den Auffangwert des § 23 Abs. 3 RVG bedarf es nicht (Aufgabe der gegenteiligen bisherigen Bezirksrechtsprechung).
Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig,
auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes
bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im
Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.