Insolvenzverwalter im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert
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Insolvenzverwalter im Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Pflicht zur Freistellung durch Insolvenzverwalter
Keine Pflicht des Insolvenzverwalters Arbeitnehmer freizustellen
BAG Urt.v. 15.11.2012 -6 AZR 321/11- = BeckRS 2013, 66362
Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, Arbeitnehmer freizustellen, um den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen. Den Beschäftigten gegenüber haftet er insoweit nicht auf
Schadensersaz.
Weiterbeschäftigung im Konzern - Abgrenzung Betriebsübergang und Betriebsstilllegung
Weiterbeschäftigung im Konzern - Abgrenzung Betriebsübergang und Betriebsstilllegung
BAG Urt.v. 18.10.2012 -6 AZR 41/11- NZA 2013, 1007
- Ist ein Insolvenzverwalter nach deutschem Insolvenzrecht bestellt, ist eine Kündigungsschutzklage gegen ihn in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes zu erheben. Eine Klage gegen die Schuldnerin macht den Insolvenzverwalter nicht zur Partei des Rechtsstreits und kann die Klagefrist des § 4 S.1 KSchG nicht wahren. Das Rubrum kann jedoch vor allem dann klargestellt werden, wenn der Klagschrift das kündigungsschreiben beigefügt ist, aus dem sich ergibt, dass die Kündigung vom Insolvenzverwalter erklärt wurde.
- Beantragt ein Arbeitgeber, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Arbeitnehmerin in Elternzeit für zulässig zu erklären, weil er seinen Betrieb stillgelegt habe, darf die zuständige Behörde die Zulässigkeitserklärung nicht mit der Begründung verweigern, es liege ein Betriebsübergang vor. Diese Entscheidung ist den Arbeitsgerichten vorbehalten.
- Der Übergang eines Arbeitsverhältnisses setzt vorraus, dass der betroffene Arbeitnehmer dem übertragenen Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet ist. Für die Zuordnung des Arbeitnehmers ist darauf abzustellen, ob er in den übergegangenen betrieb oder Betriebsteil tatsächlich eingegliedert war.
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