Betriebsänderung im Arbeitsrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart

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Betriebsänderung im Arbeitsrecht

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Die Betriebsänderung ist jede Änderung der betrieblichen Organisation, der Struktur, des Tätigkeitsbereiches, der Arbeitsweise der Fertigung, des Standortes des Betriebs.

 

In Unternehmen mit i.d.R. mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern und einem Betriebsrat muss der Unternehmer bei Betriebsänderungen den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft, oder einen größeren Teil derselben haben können rechtzeitig und umfassend unterrichten und beraten (§ 111 S. 1 BetrVG.

 

Ein Mitwirkungsrecht des Betriebsrats kommt jedoch nur bei wesentlichen Nachteilen in Betracht, z.B.: Erschwerung der Arbeit, Lohnminderungen, längere Wegzeiten, etc.

 

Die Unterichtung des Betriebsrats hat so früh wie möglich zu erfolgen, also schon vor der Entscheidung der Durchführung. Streitig ist, ob der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch gegen die Maßnahme des Arbeitgebers besitzt, wenn er erst nach dessen Entscheidung gehört wird.

 

Führt der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durch, ohne einen sog. Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, so entstehen für die durch die Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer die Nachteilsausgleichsansprüche des § 113 BetrVG.

Aber auch wenn Nachteilsausgleichsansprüche schon entstanden sind, kann der Betriebsrat noch einen Sozialplan erzwingen. Die Abfindung wird dann jedoch zumindest teilweise auf die Sozialplanabfindungen anzurechnen sein.

 

Die Vorschriften über Betriebsänderung, Sozialplan und Nachteilsausgleich gelten auch in der Insolvenz des Unternehmens.



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