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Nachteilsausgleich im Arbeitsrecht

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Im Falle einer Betriebsänderung hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit mehr als regelmässig 20 zum Betriebsrat wahrberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat rechtzeitig von der geplanten Betiebsänderung zu unterrichten.

Weiter ist über einen sog. Interessenausgleich zu verhandeln und ein Sozialplan abzuschließen.

Ein Interessenausgleich ist jedoch auch dann abzuschließen, wenn ein Sozialplan nicht abgeschlossen werden muss oder die Betriebsänderung durch einen Insolvenzverwalter durchgeführt wird.

Wird jedoch ein Interessenausgleich nicht abgeschlossen oder aber der Arbeitgeber weicht von diesem ab, so bestehen für den Arbeitnehmer nach § 113 BetrVG Ansprüche auf Nachteilsausgleich (BAG Urt.v.  23.09.03 = NZA 204, 440; BAG Urt.v. 22.11.05 = NZA 2006, 736).

Diese Nachteile entstehen jedoch nicht in Betrieben ohne Betriebsrat.



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