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Sozialplan im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Ein Sozialplan ist die schriftliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat um die wirtschaftlichen Nachteile für Arbeitnehmer abzumildern, welchen aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden muss. Diese Gründe können aus einer Betriebsänderung, Betriebsstilllegung oder Betriebsschließung resultieren.

Ist ein Betriebsrat nicht vorhanden, so ist ein Sozialplan nicht zu erstellen. Ein Arbeitgeber kann jedoch auch freiwillig einen Sozialplan erstellen.

 

Der Betriebsrat hat bei der Erstellung ein erzwingbares (einklagbares) Mitbestimmungsrecht.

 

Der Sozialplan kann zwichen Arbeitgeber und Betriebsrat, auch durch Vermittlung der Bundesagentur für Arbeit und vor der Einigungsstelle des Arbeitsgerichtes geschlossen werden.

Die Vereinbarung der Zahlung von Sozialabfindungen sollen einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes darstellen und die sich aus der Kündigung wirtschaftlich ergebenden zukünftigen Nachteile des gekündigten Arbeitnehmers abmildern.

 

Ein Sozialplan ist schfriftlich zu fixieren und von Arbeitgeber und Betriebsrat zu unterzeichnen.

 

Zur Festlegung der Höhe der Leistungen aus Sozialplan hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt.

Meist jedoch wird wie folgt vorgegangen:

Lebensalter x Betriebszugehörigkeit : 100 = Anzahl der Grundbeträge.

Hinzu treten Sonderzuschläge für Unterhaltspflichten.

 

Bestimmte Arbeitnehmergruppen können von den Leistungen aus Sozialplan ausgeschlossen werden (§ 112 V BetrVG). Ausgeschlossen werden dürfen Mitarbeiter, welche durch den Arbeitgeber auf einen anderen Arbeitsplatz vermittelt werden.  Auch Arbeitnehmer, welche einen Arbeitsplatz an einem Ort bis zu 60 km vom alten Arbeitslatz erhalten, können ausgeschlossen werden.

 

Findet sich im Sozialplan eine Regelung, nach welcher derjenige Arbeitnehmer von den Sozialplanleistungen ausgeschlossen wird, welcher gegen die Kündigung Kündigungschutzklage erhebt, so ist diese Regelung unwirksam. Auf Abfindungsansprüche kann nicht verzichtet werden. Verliert der Arbeitnehmer seine Kündigungschutzklage, so beleibt ihm der Anspruch auf Sozialabfindung in der Höhe erhalten, wie sie sich aus Sozialplan errechnet.

 

Soialplanabfindungen sind im Übrigen bei der Feststellung der unterhaltsrechtlichen Leistungspflichten zu berücksichtigen.

 

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Ausschluss von Sozialplanabfindungen bei Bezug von Erwerbsminderungsrente verfassungsgemäß

Ausschluss von Sozialplanabfindungen bei Bezug von Erwerbsminderungsrente verfassungsgemäß

BVerfG Beschl.v. 25.03.15 -1 BvR 2803/11- NZA 2015, 1248

Im Rahmen einer zulässigen typisierenden Betrachtungsweise ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Betiebsparteien im Rahmen ihres Einschätzungsspielraums vereinbaren, Mittel aus dem Sozialplan nur für diejenigen zu verwenden, die durch die Schließung des Betriebs unmittelbar Einkommen verlieren, nicht aber für jene, die anderweitig abgesichert sind und weitere Mittel in geringerem Umfang aus einem Font für Härtefälle auszuzahlen.

Sozialplanforderung in der Insolvenz

Auslegung eines Sozialplans –gerichtliche Geltendmachung einer Sozialplanforderung in der Insolvenz

BAG Urt. v. 22.11.05 NZA 2006, 220

  1. In der Insolvenz kann eine Sozialplanforderung im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden.
  2. Ein Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage kann in der Revisionsinstanz ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen zulässig sein, wenn der geänderte Antrag auf den vom LAG festgestellten Sachverhalt gestützt wird.
  3. Ein Sozialplan ist nach Möglichkeit gesetzeskonform auszulegen. Er ist daher im Zweifel dahin zu verstehen, dass Arbeitnehmer nicht allein deshalb von einer Abfindung ausgeschlossen sind, weil ihr Arbeitsverhältnis noch während der Kündigungsfrist in gekündigtem Zustand auf einen Betriebserwerber übergeht; eine solche Regelung wäre mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 I BetrVG nicht zu vereinbaren.
  4. Ein Sozialplananspruch kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer erfolglos einen möglichen Betriebserwerber in Anspruch nimmt.

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