betriebliche Übung im Arbeitsrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart
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betriebliche Übung im Arbeitsrecht
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Ein Arbeitnehmer kann einen Anspruch auch darauf begründen, dass bestimmte Leistungen, oder Rechtegewährungen ihre Grundlage auf der Basis einer sog. "betrieblichen Übung" finden.
Eine betriebliche Übung erhält ihre Wirkung aus einer stillschweigenden Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie setzt eine ständige, tatsächliche Übung innerhalb eines Betriebes, sowie ein Verhalten eines Arbeitgebers voraus, das bei dem Arbeitnehmer den Eindruck vermittelt, der Arbeitgeber wolle sich für die Zukunft an sein Verhalten binden.
Aber ohne ein solches Verhalten ist eine betriebliche Übung nicht möglich, wenn z.B. der Arbeitgeber in langjähriger Übung an bestimmten Tagen freistellt, besteht hierauf für die Zukunft kein Anspruch.
Streitig ist, wie eine betriebliche Übung beseitigt werden kann.
Teils wird hierfür eine sog. Änderungskündigung nötig sein.
Aber:
widerspricht der Arbeitnehmer über einen Zeitraum von drei Jahren nicht der Änderung einer betrieblichen Übung, so wird diese einvernehmlich geändert.
Betriebliche Übung - Auslegung einer Bezugnahmeklausel
Betriebliche Übung - Auslegung einer Bezugnahmeklausel
BAG, Urteil vom 11.07.2018 -4 AZR 443/17-
- Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen eines Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, Ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Gegenstand einer betrieblichen Übung können grundsätzlich auch Tarifverträge sein.
- Ist der Arbeitnehmer zu den zu ihrer -möglichen- Begründung angeführten Verhaltensweisen schon durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet oder glaubt er irrtümlich, aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage zur Leistungserbringung verpflichtet zu sein, kommt die Entstehung einer betrieblichen Übung nicht in Betracht.
Anspruch auf Entgelterhöhung aus betrieblicher Übung
Anspruch auf Entgelterhöhung aus betrieblicher Übung
BAG, Urteil vom 19.09.2018 -5 AZR 439/17- = BeckRS 2018, 33747, NJW-Spez. 2019, 82-
Erhöhte der Arbeitgeber einen zusätzlich gewährten übertariflichen Entgeltbestandteil in gleicher Weise wie den tariflichen, kommt es für das Entstehen einer betrieblichen Übung in Bezug auf den übertariflichen Vergütungsanteil allein darauf an, wie die Arbeitnehmer das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen mussten und durften.
Dem Arbeitgeber ist hier anzuraten, in seinen Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder möglicherweise auch durch Rundschreiben gegenüber dem Arbeitnehmer deutlich zu machen, dass die Leistungen widerruflich sind. Problematisch jedoch kann auch sein, ob diese Regelungen im Arbeitsvertrag der AGB Kontrolle genügen.
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