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Stellensuche im Arbeitsrecht

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Ist ein noch andauerndes Arbeitsverhältnis gekündigt, hat der Arbeitnehmer einen unabdingbaren Anspruch auf angemessene Freistellung von der Arbeit zum Aufsuchen einer neuen Stelle (§ 629 BGB).

Während dieser Zeit hat der Arbeitgeber das Entgelt fortzuzahlen, sofern keine anderweitige arbeits- oder tarifvertragliche Regelung vereinbart ist.

 

Einen solchen Freistellungsanspruch hat aber auch der -für längere Zeit- befristet eingestellte Arbeitnehmer.

 

Weigert sich der Arbeitgeber zu Unrecht den Arbeitnehmer freizustellen, so hat dieser ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitskraft, ferner kann sich der Arbeitgeber u.U. schadensersatzpflichtig machen.

 

Wird dem Arbeitnehmer nach Kündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaub gewährt, so kann er aber nicht für die Zeit einer Bewerbung entspr. Urlaubsabgeltung verlangen.

 

Weiter hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung unverzüglich darüber zu informieren, dass der Arbeitnehmer die Kündigung bei der Agentur für Arbeit anzeigt. Dieser Hinweis wird jedoch regelmässig auf dem Kündigungsschreiben mitgeteilt.

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