Sonderkündigungsschutz im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert
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Sonderkündigungsschutz im Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Unter Sonderkündigungsschutz versteht man den besonderen Schutz von Arbeitnehmern vor einer Kündigung des Arbeitgebers aufgrund bestimmter Eigenschaften oder Umständen, in denen sich der Arbeitnehmer befindet.
Sonderkündigungsschutz besteht in den Bereichen
Für schwerbehinderte Menschen ergibt sich der besondere Kündigungsschutz aus dem Sozialgesetzbuch. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung einen Grad der Schwerbehinderung von mindestens 50 % besitzt oder 30 % und einen Schwerbehinderten mit 50 % gleichgestellt ist.
In diesen Fällen ist die Kündigung unwirksam, da der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung zunächst die Zustimmung zur Kündigung beim zuständigen Integrationsamt einzuholen hat (§ 85 SGB IX).
Das Kündigungsverbot für eine Schwangere ergibt sich aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BEEG). Vor Ausspruch einer Kündigung muss auch hier die Zustimmung der zuständigen Behörde eingeholt werden (BaWü = Regierungspräsidium).
Mehr dazu s.a. unter Mutterschutz
Das Kündigungsverbot für eine Schwangere ergibt sich aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BEEG).Vor Ausspruch einer Kündigung muss auch hier die Zustimmung der zuständigen Behörde eingeholt werden (BaWü = Regierungspräsidium).
Mehr dazu s.a. unter Schwangerschaft
Auch der Betriebsrat, bzw. sämtliche Mitglieder des Betriebsrats besitzen einen besonderen Kündigungsschutz. Gem. § 15 KSchG ist eine ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, einer Jugend- und Ausbildungsvertretung, etc. bis zum Ablauf eines Jahres nach der Amtszeit ausgeschlossen.
Darüber hinaus ist die ordentliche Kündigung eines Wahlvorstandsmitglieds oder eines Wahlhelfers innerhalb der Fristen des § 15 KSchG ausgeschlossen. Der Kündigungsschutz des Wahlbewerbers gilt ab der Aufstellung eines Wahlvorschlags nach § 14 BetrVG
mehr zu Sonderkündigungsschutz:
Sonderkündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz
Mutterschutzgesetz
Kündigungsschutz auch bei medizinischem Schwangerschaftsabbruch
Der Sonderkündigungsschutz für Mütter gilt auch nach einem medizinisch bedingten Schwangerschafts-Abbruch. Das Bundesarbeitsgericht
in Erfurt gab mit dieser Entscheidung der Klage einer Frau statt, der rund zwei Monate nach der vorzeitigen Geburt eines toten Jungen fristgemäß gekündigt wurde. Eine Kündigung sei zum Schutz der
Frau bis vier Monate nach dem vorzeitigen Ende einer Schwangerschaft unzulässig, begründeten die obersten Arbeitsrichter ihre Entscheidung (2 AZR 462/04).
Die beklagte Firma war der Auffassung, der Sonderkündigungsschutz finde keine Anwendung, weil es keine Entbindung im Sinne des
Gesetzes gewesen sei. Das Landesarbeitsgericht München hatte der Firma zuvor Recht gegeben. Die Erfurter Arbeitsrichter gehen in ihrer Begründung davon aus, dass eine Entbindung dann zutrifft, wenn
das Kind mindestens ein Gewicht von 500 Gramm hat. Dabei spiele keine Rolle, ob das Kind lebend oder tot geboren wird, hieß es.
Bei einer Vorsorgeuntersuchung im Dezember 2002 hatten Ärzte eine Funktionsstörung der Nieren des noch ungeborenen Kindes
festgestellt. Das so genannte Potter-Syndrom hätte zum sicheren Tod des Kindes noch während der Schwangerschaft oder kurz nach der Geburt geführt. Auf ärztlichem Rat wurden die Wehen medikamentös
eingeleitet. Am 28. Dezember 2002 brachte die Frau einen toten Jungen mit einem Gewicht von 600 Gramm zur Welt. Laut Totenschein starb er während der Geburt. Am 30. Dezember teilte die Frau ihrer
Firma mit, dass die Schwangerschaft abgebrochen und das Kind gestorben ist. Die Firma kündigte ihr am 5. März 2003.
Dpa (Meldung vom 19.01.2006)
Schwerbehinderung
Sonderkündigungsschutz bei künstlicher Befruchtung
Sonderkündigungsschutz bei künstlicher Befruchtung
BAG Urt.v. 26.03.15 -2 AZR 237/14- = BeckRS 2015, 68180 = NJW-Spezial 2015, 436
Bei einer In-vitro-Fertilisation greift der Kündigungsschutz wegen Schwangerschaft nach § 9 I 1 MuSchG bereits mit dem Einsetzen der befruchteten Zelle.
Sonderkündigungsschutz Betriebsratsmitglied
Außerordentliche Kündigung eine Betriebsratsmitglieds, besonderer Kündigungsschutz
ArbG Freiburg v. 19.05.2011 -2 ca 136/10-
Die außerordentliche Kündgiung eines Betriebsratsmitglieds aus in seiner Person liegenden Gründen ist nur dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliegt. Die Kündigung ist nicht möglich, wenn sie nur mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen werden könnte.
Außerordentliche Änderungskündigung zur Herabgruppierung - krankheitsbedingte Leistungsminderung
BAG Urt.v. 20.03.14 -2 AZR 825/12-
- Nach § 15 I 2 KSchG ist die Kündigung eines ausgeschiedenen Betriebsratsmitgleids bzw. Ersatzmitgleis nach Beendigung seiner Vertretertätigkeit innerhalb eines Jahres nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Voraussetzung ist damit das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.v. § 626 I BGB. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine soziale Auslauffrist gewährt.
- ... zur krankheitsbedingten Leistungsminderung als wichtigem Grund - vgl. tarifl. Unkündbare.
Sonderkündigungsschutz für Bewerber für den Wahlvorstand
BAG Urt.v. 31.07.14 -2 AZR 505/13-
Bewerber für das Amt des Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl genießen allein aufgrund ihrer Kanidatur keinen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 III KSchG, § 103 BetrVG. Sie sind keine "Wahlbewerber" im Sinne dieser Bestimmungen.
Sonderkündigungsschutz Ersatzmitglied Betriebsrat
Sonderkündigungsschutz für Ersatzmitglied des Betriebsrats
BAG Urt.v. 27.09.2012 -2 AZR 955/11- = BeckRS 2013, 671119
Ein Ersatzmitglied rückt nicht allein deshalb mit der Folge des besonderen Kündigungsschutzes nach § 15 Abs.1 Satz 1 KSchG in die Stellung eines Betriebsratsmitglieds ein, weil das
Betriebsratsmitglied arbeitsfrei hat.
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