Bruttolohn im Arbeitsrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart

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Bruttolohn im Arbeitsrecht

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Der Arbeitgeber schuldet für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung die Arbeitsvergütung. Es kann zwar auch eine Nettolohnvereinbarung getroffen werden, diese muss aber dann ausdrücklich vereinbart werden.

Soweit keine solche Vereinbarung getroffen wurde, schuldet der Arbeitgeber den sog. Bruttolohn.

 

Der Bruttolohn ist sodann die Berechnungsgrundlage für die Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitgeber ist verpflichtet vom Bruttolohn die vom Arbeitnehmer geschuldeten Beiträge an Steuern und Sozialversicherung an die zuständigen Stellen abzuführen.

 

Im Falle von Lohnklagen gegen den Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer den Bruttolohn einklagen und diesen auch vollstrecken. Dieser wird dann beigetrieben und der Arbeitnehmer muss dann selbst die notwendigen Abgaben an die zuständigen Stellen abführen. Im Regelfall wird dies jedoch dennoch durch den Arbeitgeber besorgt.

 

Im Falle der Arbeitgeber die Abgaben schon abgeführt hat, wird lediglich eine Nettolohnklage erhoben.



Rückzahlung von Gehaltsüberzahlung

Rückzahlung von Gehaltsüberzahlung

BAG Urt.v. 21.01.2015 -10 AZR 84/14- = BeckRS 2015, 67796 = NJW-Spezial 2015, 468

Verlangt der Arbeitgeber die Rückzahlung zuviel geleisteter Bruttovergütung, hat er im Hinblick auf die dem Arbeitnehmer gezahlten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nur einen Anspruch auf Abtretung des gegen den Sozialversicherungsträger bestehenden Erstattungsanspruchs.

 

Anm.:

Rückforderungsansprüche des Arbeitgebers auf zuviel gezahlter Vergütung ist in der Praxis außerordentlich schwierig. Das BAG ist der Meinung, der Arbeitnehmer müsse in diesem Fall im Rahmen seiner eigenen Steuerveranlagung eine Korrektur beim Finanzamt beantragen (BAG NZA 2011, 219).

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