Beschäftigungsanspruch im Arbeitsrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle - Stuttgart
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Beschäftigungsanspruch im Arbeitsrecht
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Der Beschäftigungsanspruch ist nicht zu verwechseln mit dem Weiterbeschäftigungsanspruch.
Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen sog. Beschäftigungsanspruch.
Erst nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Ablauf der Kündigungsfrist kann der Arbeitnehmer einen sog. Weiterbeschäftigungsanspruch geltend machen (rglm. vor Gericht), indem er die Unwirksamkeit einer Kündigung angreift und zeitgleich auf Weiterbeschäftigung klagt.
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Nach der Rspr. des BAG hat jeder Arbeitnehmer im Rahmen eines unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnisses grds. einen Anspruch gegen den Arbeitgeber, auf sein Verlangen hin auch tatsächlich beschäftigt zu werden. Dieser Anspruch steht nur zurück, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers entgegen stehen.
Kein Schadensersatz bei Verletzung der Beschäftigungspflicht durch den Arbeitgeber
Kein Schadensersatz bei Verletzung der Beschäftigungspflicht durch den Arbeitgeber
BAG Urt.v. 24.06.15 -5 AZR 462/14- = NJW 2015, 424
- Der Schutzzweck des von der Rechtsprechung entwickelten Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers und damit korrespondierend der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers wird durch das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers bestimmt.
- Bei Nichtbefolgung der Beschäftigungspflicht gehört der entgangene Verdienst nicht zum ersatzfähigen Schaden. Die finanzielle Absicherung bei Nichtbeschäftigung ist in § 615 S.1 BGB geregelt, der dem Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen der §§ 293 ff BGB den Entgeltanspruch trotz Nichtarbeit aufrechterhält.
Anm.:
Dies heißt, dass der Arbetinehmer gegen den Arbeitgeber, welcher ihn nicht beschäftigt bei Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers keinen Schadensersatz geltend machen kann, sondern sein Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt) für die Zeit der Nichtbeschäftigung beanspruchen muss.
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