Sozialwidrigkeit im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Sozialwidrigkeit im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Eine Kündigung ist sozialwidrig und damit rechtsunwirksam, wenn sie nicht durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers oder durch Gründe in seinem Verhalten oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen.

 

Gründe in der Person:

 

Hierzu zählen mangelnde körperliche und/oder gestitige Fähigkeiten, mangelnde Ausbildung, fehlende Fähigkeit sich bestimmte notwendige Kenntnisse zu erlangen, Krankheit.

Hierzu mehr unter personenbedingter Kündigung

 

Verhalten:

 

Zu den verhaltensbedingten Gründen zählen alle Umstände, die einen ruhig und verständlich beurteilenden Arbeitgeber auch bei Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers am Bestand seines Arbeitsverhältnisses zur Kündigung veranlassen würde (BAG Urt.v. 24.06.204 NZA 2005, 158)

Hierzu mehr unter verhaltensbedingter Kündigung

 

Betriebsbedingte Gründe:

 

Eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ist dann gerechtfertigt, wenn

1. eine Unternehmerentscheidung vorliegt, nach der einem

    veränderten Arbeitsbedarf Rechnung getragen wird.

2. betriebliche Gründe bestehen.

    Dies können innerbetriebliche (Rationalisierungsmaßnahmen

    sein) oder außerbetriebliche (Umsatzrückgang, Auftragsmangel)

    sein.

3. der Arbeitsplatz hierdurch weggefallen ist und

4. dringende betriebliche Belange vorliegen (die Kündigung ist

    das letzte Mittel der Wahl)

5. Die Interessenabwägung zwischen Interessen des Arbeitgebers

    und Arbeitnehmers fällt zugunsten des Arbeitgebers aus.

 

Sozialauswahl

 

Im Falle der Arbeitgeber aus betriebsbdingten Gründen kündigt, kann diese gleichwohl sozial ungerechtfertigt sein, wenn soziale Gesichtspunkte nicht hinreichend berücksichtigt wurden.

Hierzu ist vom Arbeitgeber zu prüfen:

1. Welche Arbeitnehmer sind in die soziale Auswahl einzube-

    ziehen ?

2. Welche Sozialdaten sind hierbei zu berücksichtigen ?

3. Welche Arbeitnehmer sind aus betriebsdedingten Gründen

    für den Betrieb notwendig ?

 

Hierzu mehr unter betriebsbedingter Kündigung



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