Bewerbungsgesräch im Arbeitsrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart

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Bewerbungsgespräch im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:


 

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mehr zu Bewerbungsgespräch

Allgemeines zum Vorstellungsgespräch

 

Ca. 1 Bewerber von 10 schafft es zum Vorstellungsgespräch. Häufig trifft sich dann der Personalreferent mit dem Bewerber alleine, nicht selten sind hier jedoch bereits schon der Fachvorgesetzte, in manchen Fällen auch der Personalberater anwesend. In diesem Gespräch gilt die Regel: Nur wenn die Fragen klar formuliert sind, liefern die Antworten Ergebnisse über die Kompetenz des Bewerbers.

Das Vorstellungsgespräch soll eine Prognose über den beruflichen Erfolg des Bewerbers im Unterznehmen zulassen, d.h., ob der Bewerber den Anforderungen entspricht. Nur die richtigen Fragen führen zum Ziel.

Zu vermeiden sind daher Monologe der Firmenvertreter und dass diese auch Fragen stellen. Keinesfalls soll das Bewerbungsgespräch zu einer Informationsveranstaltung über das Unternehmen werden.

Die Fragen an den Bewerber sollten vorab bereits mit den Fachvorgesetzten vorbesprochen werden, mehreren Bewerbern sollten möglichst die gleichen Fragen gestellt werden, um später eine sinnvolle objektive Auswertung vornehmen zu können.

Wenn Wohnort und Arbeitsort weit entfernt liegen, so muss eine der ersten Fragen sein, ob der Bewerber für die neue Stelle umziehen würde. Häufig machen sich Bewerber erst jetzt Gedanken über einen solchen möglichen Umzug.

Zweite Frage ist die nach den Gehaltsvorstellungen des Bewerbers. Hier hat der Personalreferent zwar einen gewissen Sielraum, liegend die Gehaltsvorstellungen des Bewerbers über diesem Rahmen, so ein fachliches nicht mehr geführt werden.

Im fachlichen Gesprächsteil wird geprüft, inwieweit der Bewerber über genügend fachliche Kompetenz verfügt, dem Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle zu genügen.

Im Bereich des persönlichen Gespräches muss auch die Frage zur Motivation des Jobwechsels des Bewerbers gestellt werden. Fehlt es hier an einer überzeugenden Antwort, so muss häufig von einem Job-Hopper ausgegangen werden.

Eine Vorbereitung des Bewerbers auf das Personalgespräche fehlt häufig. Fragen, ob der Bewerber das Unternehmen kenne, was er von sich erzählen könne, werden häufig bei mangelnder Vorbereitung mit Pauschalantworten beantwortet. Erstaunlich, da gerade diese Fragen die Möglichkeit für den Bewerber eröffnen, sich gut in Szene zu setzen.

 

Zuletzt noch ein Tipp. Die 10 wichtigsten Fragen im Bewerbungsgespräch sind nachzulesen unter:

 

www.berufsstrategie.de/bewerbung-karriere-soft-skills/vorstellungsgespraech-fragen.php

 

Auf diese Fragen sollten sich sowohl Bewerber als auch Unternehmer Gedanken machen.

Fragerecht bei Bewerbung nach eingestelltem Strafverfahren

Bewerbungsfrage nach eingestelltem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren

BAG Urt.v. 15.11.2012 -6 AZR 339/11- NJW-spezial 2012, 148

Auch im öffentlichen Dienst besteht in der regel kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Frage nach eingestellten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegenüber potentiellen Bewerbern.

 

In obiger Entscheidung geht es um das Fragerecht im öffentlichen Dienst. Bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen kommt jedoch die Bestimmung des § 32 BDSG (BundesDatenSchutzGesetz) zu letztlich demselben Ergebnis.

Unbefriedigend ist dies dann, wenn schwerwiegende orwürfe, etwas wie Kindesmissbrauch, im Raum stehen. Die vom BAG gestzte Grenze dürfte jedoch auch in Ausnahmefälle nicht überschritten werden dürfen.

Verschweigen von Vorstrafen und Ermittlungsverfahren im Bewerbungsgespräch Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung

Verschweigen von Vorstrafen und Ermittlungsverfahren im Bewerbungsgespräch

Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung

BAG Urt.v. 06.09.2012 -2 AZR 270/11- NZA 2013, 1087

  1. Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn die Täuschung für dessen Abschluss ursächlich war.
  2. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer bei der Einstellung nach Vorstrafen fragen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies bei objektiver Betrachtung berechtigt erscheinen lässt. Auch die Frage nach noch anhängigen Straf- oder Ermittlungsverfahren kann zulässig sein, wenn solche Verfahren Zweifel an der persönlichen Eignung des Arbeitnehmers begründen können.
  3. Eine Einschränkung des Fragerrechts kann sich im Einzelfall aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Bewerbers, dem Datenschutzrecht oder -in den Fällen agbeschlossener Straf- und Ermittlungsverfahren- den Wertentscheidungen des § 53 BZRG ergeben.
  4. Das Verschweigen nicht nachgefragter Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich dieser tatsachen eine Offenbarungspflicht besteht. Eine solche Pflicht ist an die Voraussetzung gebunden, dass die betreffenden Umstände entweder dem Bewerber die Erfüllung seiner vorgesehenen arbeitsvertraglichen leistungspflicht von vornherein unmöglich machen oder für die Eignung für den in Betracht kommenden Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung sind.

Schadensersatzanspruch eines zurückgewiesenen Bewerbers

Schadensersatzanspruch eines zurückgewiesenen Bewerbers

BAG Urt.v. 28.01.20 -9 AZR 91/19 = BeckRS 2020, 6008

Art. 33 II GG gewährt jedem Bewerber ein subjektives Recht auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren. Einem übergegangenen Bewerber kann deshalb gegen einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung zustehen.

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