Betriebsgröße im Arbeitsrecht: Anwalt von Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart
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Betriebsgröße im Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Die Ermittlung der Betriebsgröße ist nicht immer einfach und spielt an sich meist nur dann eine Rolle, wenn die Anzahl der Beschäftigten arbeitsrechtliche Bedeutung für den einzelnen Arbeitnehmer erlangt.
Dies ist zunächst regelmässig dann ein Problem, wenn ein Arbeitnehmer gekündigt wurde und zu prüfen ist, ob das Kündigungschutzgesetz greift.
In den Genuss des Kündigungsschutzgesetzes kommt ein Arbeitnehmer nämlich erst dann, wenn er länger als 6 Monate beim Arbeitgeber beschäftigt ist und ! wenn dieser mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.
Zur Berechnung der Arbeitnehmerzahl s.u. Betriebsgröße.
Betrieblicher Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes
Betrieblicher Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes
BAG Urt.v. 19.07.16 -2 AZR 468/15- NZA 2016, 1196
- Arbeitnehmer sind i.S.d. § 23 I 3 KSchG "in" einem Betrieb beschäftigt, wenn sie in dessen betriebliche Struktur eingebunden sind. Dafür ist erforderlich, dass sie ihre Tätigkeit für den Betrieb erbringen und die Weisungen zu ihrer Durchführung im Wesentlichen von dort erhalten.
- Sind Arbeitnehmer in einem Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten einem Betrieb zugeordnet, werden sie nicht schon dann als Arbeitnehmer in einen weiteren Betrieb eingebunden, wenn sie diesen gelegentlich im Rahmen von Betriebsveranstaltungen, Meetings und Präsentationen aufsuchen.
- Der Umstand, dass § 23 I 3 KSchG weiterhin auf die Betriebs- und nicht auf die Unternehmensgröße abstellt, ist mit Blick auf Art 3 I GG unbedenklich, solange dadurch nicht angesichts der vom Arbeitgeber geschaffenen konkreten Organisation die gesetzgeberischen Erwägungen für die Priviligierung des Kleinbetriebs bei verständiger Betrachtung ins Leere laufen. Dies ist bei einem in mehrere kleine, organisatorisch verselbstständigte Einheiten gegliederten Unternehmen nicht allein deshalb anzunehmen, weil es insgesamt mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.
Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Ermittlung der Betriebsgröße
Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Ermittlung der Betriebsgröße
BAG Urt.v. 18.10.2011 – 1 AZR 335/10 – NJW 2012, 2221
Bei der Ermittlung der maßgeblichen Unternehmensgröße in § 111 S.1 BetrVG sind Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Unternehmen beschäftigt sind, mitzuzählen.
Leiharbeitnehmer sind ebenso wie betriebsangehörige Arbeitnehmer bei der Feststellung der Unternehmensgröße nur mitzuzählen, wenn sie zu den „in der Regel“ Beschäftigten gehören. Insoweit kommt es darauf an, ob sie normalerweise während des größten Teils eines Jahres, d.h. länger als 6 Monate beschäftigt werden.
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