Betriebsübergang § 613a BGB im Arbeitsrecht von Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart
Telefonische Rechtsauskunft:
0711 – 820 340 - 0
Betriebsübergang (§ 613a BGB) im Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Kündigungsschutzklage bei Betriebsübergang gegen Veräusserer und Erwerber
Kündigungsschutzklage bei Betriebsübergang gegen Veräusserer und Erwerber
BAG Urt.v. 24.09.2015 - 2 AZR 562/14- NZA 2016, 366
- Der scheinbar nur den Betriebserwerber betreffende Antrag eines Arbeitnehmers festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Betriebsübergangs zum Erwerber besteht, kann zugleich gegen den Betriebsveräußerer gerichtet sein.
- Hat nach dem möglichen Betriebsübergang der Veräußerer das Arbeitsverhältnis gekündigt und hat der Arbeitnehmer deshalb gegen ihn hilfsweise Kündigungsschutzklage erhoben, handelt es sich bei dieser in einem solchen Fall um eine objektive Eventualklage innerhalb eines zum Veräußerer bereits unbedingt bestehenden Prozessarbeitsverhältnisses. Eine in subjektiver Hinsicht bedingte -unzulässige- Klaghäufung liegt dann nicht vor.
- Ein Arbeitgeber, der keine eigenen Arbeitnehmer mehr beschäftigen will, ist zur Vermeidung einer außerordentlichen Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht verpflichtet, die Möglichkeiten einer "Gestellung" des betreffenden Arbeitnehmers an einen anderen Arbeitnehmer zu sonideren.
Betriebsübergang bei Leiharbeitsunternehmen
Betriebsübergang bei Leiharbeitsunternehmen
BAG Urt.v. 12.12.13 -8 AZR 1023/12- BeckRS 2014, 66271 = NJW-Spez. 2014, 180
Allein die Übernahme der bei einem bestimmten Entleiher eingesetzen Leiharbeitnehmer und des Arbeitnehmerüberlöassungsvertrags mit diesem Entleiher ist kein Betriebsübergang. Die übernommenen Leiharbeitnehmer sind für sich alleine betrachtet kein übergangsfähiger Betriebsteil.
Richtiger Beklagter bei Betriebsübergang, Passivlegitimation
Kündigungsschutzklage, Passivlegitimation, Kündigungsausspruch vor Betriebsübergang § 613a BGB
LAG Köln v. 10.02.2012 -10 Sa 1144/11-
- Bei Ausspruch der Kündigung vor Übergang des Betriebes ist für die Kündigungsschutzklage allein der Betriebsveräußerer passiv legitimiert (= nur er kann wirksam verklagt werden).
- Eine mögliche Antragstellung ist es, den Kündigungsschutzantrag gegen den die Kündigung erklärenden Beitriebsveräußerer zu richten und zugleich im Wege der subjektiven Klaghäufung die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber geltend zu machen.
Richtiger Adressat des Widerspruchs bei Betriebsübergang
Richtiger Adressat des Widerspruchs bei mehreren Betriebsübergängen
BAG Urt.v. 21.08.14 -8 AZR 619/13- NZA 2015, 189
- Nach § 613a VI BGB kann der Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergang nur gegenüber dem "bisherigen" Arbeitgeber oder gegenüber dem neuen Inhaber erklärt werden.
- Ist dieser Widerspruch unwirksam, so verblöeibt das Arbeitsverhältnis beim "neuen Inhaber". Das Recht, von dortaus gegenüber dem früheren Arbeitgeber einem vorausgegangenen Betriebsübergang des Arbeitsv erhältnisses infolge eines früheren Betriebsübergang zu widersprechen, sieht das Gesetz nicht vor.
Betriebsübergang - Zuordnung von Arbeitsverhältnissen
Betriebsübergang - Zuordnung von Arbeitsverhältnissen
BAG Urt.v. 21.02.2013 -8 AZR 877/11- = BeckRS 2013, 68486 = NJW-Spezial 2013, 338
Widerspricht ein Arbeitnehmer dem Betriebsübergang seines Arbeitsverhältnisses im Wege des Betriebsübergangs, hat er gegen seinen bisherigen Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch darauf, einem anderen Betriebsteil zugeordnet zu werden, der auf einen anderen Bewerber übergehen soll.
Betriebsübergang, Kenntnis des Erwerbers von Schwerbehinderteneigenschaft des übernommenen Arbeitnehmers
Betriebsübergang – Kenntnis des Erwerbers von der Schwerbehinderteneigenschaft des übernommenen Arbeitnehmers
BAG Urt.v. 11.12.08 NJW 2009,2153
Im Falle des Betriebsübergangs nach § 613 a BGB muss sich der Betriebsübernehmer die Kenntnis des Betriebsveräußerers von der Schwerbehinderteneigenschaft eines Arbeitnehmers zurechnen lassen.
Betriebsübergang - Inhalt der Unterrichtung der Arbeitnehmer
Betriebsübergang – Inhalt der Unterrichtung
BAG Urt.v. 13.07.06 NJW 2007,244f
- Die Frist zur Erklärung eines Widerspruchs gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses gem. § 613 a VI BGB wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung ausgelöst. Eine unterbliebene oder fehlerhafte Unterrichtung führt nicht zum Fristbeginn.
- Eine fehlerhafte Unterrichtung über Rechtsfragen ist im Rahmen des § 613 a V BGB dann aber nicht unwirksam, wenn der Unterrichtungspflichtige die Rechtslage gewissenhaft geprüft und einen vertretbaren Rechtsstandpunkt eingenommen hat.
- Die Unterrichtungspflicht nach § 613 a V BGB umfasst auch etwaige Ansprüche aus einem Sozialplan.
Betriebsübergang, Inhalt der Informationspflicht gegenüber Arbeitnehmer
Betriebsübergang – Umfang der Informationspflichten
BAG Urt.v. 14.12.2006 –8 AZR 763/05- = NZA 2007, Heft 17
Das BAG erlegt dem Veräußerer und dem Erwerber eines Betriebs(teils) sehr umfangreiche Informationspflichten auf. Werden die Mitarbeiter nicht oder unzureichend informiert, beginnt die Widerspruchsfrist nicht. Mitarbeiter können dann bis zur Grenze der Verwirkung dem Betriebsübergang widersprechen.
Betriebsübergang, Fristgemäßer Widerspruch bei fehlerhafter Unterrichtung
Betriebsübergang – Fristgemäßer Widerspruch bei fehlerhafter Unterrichtung
BAG Urt. v. 13.07.06 NJW 2007, 246 f
- Die Frist zur Erklärung eines Widerspruchs gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses gem. § 613 a VI BGB wird weder bei einer unterbliebenen noch einer nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung ausgelöst.
- Eine Unterrichtung gem. § 613 a V BGB erfordert eine verständliche, arbeitsplatzbezogene und zutreffende Information. Sie muss unter anderem Angaben über Identität des Erwerbers, den Gegenstand und den rechtlichen Grund des Betriebsübergangs sowie eine korrekte Darstellung der rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs für den Arbeitnehmer enthalten.
- Wird das Widerspruchsrecht nach dem Betriebsübergang ausgeübt, wirkt es auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück.
Ausbildungsverhältnis bei Betriebsübergang
Betriebsübergang im Ausbildungsverhältnis – Widerspruchserklärung – Verwirkung- Rechtsfolgen des Widerspruchs nach vollzogenem Betriebsübergang
Urt.d. BAG v. 13.07.07 NJW 2007, 250 f
- § 613 a BGB gilt auch für das Ausbildungsverhältnis
- Auch nach Aufnahme des Schriftformerfordernisses für die Widerspruchserklärung in § 613 a VI BGB muss der Widerspruch nicht ausdrücklich erklärt werden. Es reicht aus, dass der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille des Arbeitnehmers in einer formgerechten Urkunde einen andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat (sog. Andeutungstheorie).
- Auch nach dem In.Kraft-Treten des § 613 a V und VI BGB kann die Ausübung des Widerspruchsrechts wegen Verwirkung ausgeschlossen sein. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.
- Der Widerspruch wirkt auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück, auch wenn er erst danach erklärt wird.
- Bei der Unterrichtungspflicht nach § 613 a V BGB handelt es sich um eine Rechtspflicht.
- Die Verletzung der Unterrichtspflicht kann Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gem. § 280 I BGB auslösen. Der Arbeitnehmer, der geltend macht, nicht oder nicht vollständig über den Betriebsübergang unterrichtet worden zu sein, ist so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er richtig und vollständig informiert gewesen wäre.
Betriebsübergang und Übernahme einzelner Betriebsmittel und Arbeitnehmer
Betriebsübergang – Übernahme einzelner Betriebsmittel und – Mitarbeiter
BAG Urteil vom 26.07.07 NJW 2008, 317
- Von der ersten veräußerten des Insolvenzverwalters alle im Eigentum des Insolvenzschuldners, eines Dachdeckerbetriebs, stehenden Arbeitsgeräte und Fahrzeuge an einen Dritten und erwerben und zwei neugegründete Unternehmen des Dachdeckerhandwerks jeweils von diesem Gerätschaften und Fahrzeuge um sie für ihre Betriebe zu nutzen, liegt allein darin noch keine Betriebs- oder Betriebsteilübergang. Dies gilt auch dann, wenn jeder der neuen Dachdeckerbetriebe einige der frühren Arbeitnehmer des Insolvenzschuldners neu einstellt. Für eine Betriebs-oder Betriebsteilübergang genügt es nicht, dass der Erwerber mit einzelnen, bislang nicht teilbetrieblich organisierten Betriebsmitteln einen Betrieb oder Betriebsteil gründet.
- Durch den Erwerb der ursprünglich dem Insolvenzschuldner gehörenden Arbeitsmittel haben die neugegründeten Dachdeckerbetriebe auch keinen gemeinsamen Betrieb gegründet. Es fehlt an einem einheitlichen Leitungsapparat. Der Umstand, dass die Geschäftsführer der beiden neugegründeten Unternehmen des Dachdeckerhandwerks verschwägert sind, spricht allein nicht für eine einheitliche Leitung der beiden Betriebe.
- Auch nach der Stilllegung eines Betriebs durch den Insolvenzverwalter ist der Betriebsrat nach § 102 BetrVG zu beteiligen, wenn der Insolvenzverwalter einem Arbeitsnehmer kündigen will, den er über dem Zeitpunkt des Betriebsstilllegung hinaus für Abwicklungsarbeiten weiter beschäftigt hat. Insoweit besteht ein Restmandatsbetriebsrat.
- Hat der Arbeitgeber eine erforderliche Massenentlassungsanzeige unter Verstoß unter § 17 Abs.1 KSchG. erst nach Ausspruch des Kündigungen der Agentur für Arbeit angezeigt, so führt dies nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes dann nicht zur Unwirksamkeit der Kündigungen, wenn diese vor dem Urteil des EUGH vom 27.01.05 in der Rechtssache Jung (NJW 2005, 1099 NZA 2005 213) ausgesprochen worden sind. Ein in einer Vorlage dieser Rechtsfrage an den EUGH bedarf es nicht.
Betriebsübergang, nur Übernahme der Kundenbeziehungen
Kein Betriebsübergang allein bei der Übernahme der Kundenbeziehungen – Frischelager
BAG Urteil vom 14.08.07 NJW 2008, 314
1. Allein der Wechsel in den Personen der Komplementäre und Kommanditisten einer KGführt zu keinem Betriebsinhaberwechsel und damit nicht zu einem Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB.
2. Übernimmt ein Dritter die bisherigen Kundenbeziehungen eines Unternehmens und beauftragt er nunmehr dieses, in seinem Namen die Aufträge der „übernommenen“ Kunden in der bisherigen Art und Weise zu erledigen, so führt dies alleine nicht zu einem Betriebsübergang nach § 613a BGB.
Betriebsübergang bei Neuvergabe des Auftrags
Betriebsübergang –Neuvergabe des Auftrags zur Personenkontrolle am Flughafen
BGH Urt.v. 13.06.06 NJW 2007,106
- Nutzt ein Auftragnehmer von der BRD zwingend zur Verfügung gestellte technische Geräte und Anlagen, um die Personenkontrolle am Flughafen durchzuführen, macht deren Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs aus, insbesondere wenn die technische Ausstattung nicht frei am Markt erhältlich ist. Führt er die Kontrolltätigkeit darüber hinaus unverändert und ohne zeitliche Unterbrechung aus, ist von einem Betriebsübergang auszugehen. Auf die eigenwirtschaftliche Nutzung der sächlichen Betriebsmittel kommt es nicht an.
- Sind dem früheren Auftragnehmer im Zeitpunkt der Kündigung die Umstände bekannt, die einen Betriebsübergang ausmachen, fehlt es an der die betriebsbedingte Kündigung rechtfertigenden Stillegungsentscheidung.
Betriebsübergang bei Fremdvergabe von Reinigungsarbeiten
Betriebsübergang bei Fremdvergabe von Reinigungsarbeiten
BAG Urt. v. 24.05.05 NZA 2006, 31
Werden bei einer Fremdvergabe eines Reinigungsauftrages etwa 60 % der Reinigungskräfte, an deren Sachkunde keine besonderen Anforderungen zu stellen sind, übernommen, so handelt es sich nicht um die Übernahme der Hauptbelegschaft i.S.v. § 613 a BGB.
Folgen der unvollständigen Unterrichtung bei Betriebsübergang
Folgen einer unvollständigen Unterrichtung nach § 613 a V BGB
BAG Urt.v. 24.05.05 NZA 2005, 1302
Bislang war fraglich, welche Folgen eine nicht ordnungsgemäße Information des Arbeitnehmers nach § 613 a V BGB für eine nachfolgende betriebsbedingte Kündigung hat. Das BAG verneint nun im Gegensatz zur Vorinstanz eine Unwirksamkeit der Kündigung.
Betriebsübergang ohne eigenwirtschaftliche Nutzung von Betriebsmitteln
Betriebsübergang ohne „eigenwirtschaftliche Nutzung“ von Betriebsmitteln möglich
EuGH Urt. v. 15.12.05 NZA 2006, 29
Ein Betriebsübergang kann auch dann vorliegen, wenn der Übernehmer an fremden Betriebsmitteln tätig wird, ohne diese eigenwirtschaftlich zu nutzen.
Betriebsübergang bei Neuvergabe des Auftrags
Betriebsübergang –Neuvergabe des Auftrags zur Personenkontrolle
BAG Urt. v. 13.06.06 –8 AZR 271/05 NZA 2006,1101
Für einen Betriebsübergang kommt es auf die eingenwirtschaftliche Nutzung der vom Auftraggeber überlassenen Betriebsmittel nicht an, wenn der neue Auftragnehmer ohne zeitliche Unterbrechung den Auftrag unverändert fortführt.
Aufhebungsvertrag im Zusammenhang mit gelantem Betriebsübergang
Aufhebungsvertrag im Zusammenhang mit einem geplanten Betriebsübergang –dreiseitiger Vertrag
BGB §§ 613 a, 134; TzBefG §§ 14, 17; ZPO §§ 256, 253
BAG Urt. v. 18.08.05 NZA 2006,145
- Die Arbeitsvertragsparteien können das Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang wirksam durch Aufhebungsvertrag auflösen, wenn die Vereinbarung auf das entgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist. Dies gilt auch dann, wenn eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft zwischengeschaltet ist.
- Ein Aufhebungsvertrag ist jedoch wegen gesetzwidriger Umgehung der Rechtsfolgen des § 613 a BGB unwirksam, wenn zugleich ein neues Arbeitsverhältnis zum Betriebsübernehmer in Aussicht gestellt wird.
- Wird ein Arbeitnehmer von einer Auffanggesellschaft nach Abschluß des Aufhebungsvertrages zu verschlechterten Bedingungen eingestellt, liegt hierin noch keine Umgehung des § 613 a BGB, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen sachlich gerechtfertigt ist.
Betriebsübergang bei kaufmännischen Aufgaben
Betriebsübergang bei kaufmännischen Aufgaben
BAG Urt. v. 27.10.05 NZA 2006, 263
Die bloße Übernahme von Verwaltungsaufgaben ohne Übernahme einer teilbetrieblichen Organisation stellt lediglich eine Funktionsnachfolge und keinen Teilbetriebsübergang dar.
Betriebsübergang: Inhalt der Unterrichtungspflicht
Inhalt der Unterrichtungpflicht beim Betriebsübergang
BAG Urt.v. 13.07.06 NZA 2006,1273
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer über mittelbare Folgen eines Betriebsüberganges, wie beispielsweise die mögliche Anwendbarkeit eines Sozialplans, unterrichten, wenn sich daraus Ansprüche für den Arbeitnehmer ergeben können.
Widerspruch gegen Betriebsübergang - Verwirkung
Verwirkung - Widerspruch gegen Betriebsübergang
BAG Urt. v. 15.03.2012 -8 AZR 700/10- (BeckRS 2012,71870)
Vergehen zwischen einem Betriebsübergang und der Erklärung des Widerspruchs sechseinhalb Jahre, so ist von einem besonders schwerwiegenden zeitmoment auszugehen, das auch mit Umständen von geringerem Gewicht zu der Annahme einer Verwirkung des Widerspruchsrechts führen kann.
Betriebsübergang: keine Anwendung auf beendete Arbeitsverhältnisse - nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Betriebsübergang, keine Anwendung auf beendete Arbeitsverhältnisse (nachvertragliches Wettbewerbsverbot)
LAG Köln v. 08.07.2011 -10 Sa 398/11-
§ 613a BGB findet nur auf die zur Zeit des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse Anwendung. Wettbewerbsabreden bzw. Karenzentschädigungsansprüche von Arbeitnehmern, die vor Betriebsübergang ausscheiden, gehen nicht auf den Betriebserwerber über.
Betriebsübergang bei Grundstücksveräußerung
Betriebsübergang bei Grundstücksveräußerung
BAG Urt.v. 15.11.2012 -8 AZR 683/11- = BeckRS 2013, 67450 = NJW-Spezial 2013, 274
Wird ein Grundstück veräußert, gehen die Arbeitsverhältnisse der mit der Grundstücksverwaltung betrauten Arbeitnehmer eines Hausverwaltungsunternehmens nicht im Wege des Betriebsübergangs auf den Erwerber der veralteten Immobilie über.
Anm:
Die Rspr. des BAG orientiert sich letztlich daran, dass das zu betreuende "Verwaltungsobjekt" nicht als ein dem Dienstleister zurechenbares Betriebsmittel angesehen werden kann. Aus diesem Grunde
kann auch die Übertragung des Objekts auf einen anderen Inhabeer keine entscheidente Rolle bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Umstände spielen.
Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig,
auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes
bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im
Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.