Schadensersatz im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht - Stuttgart

 

Telefonische Rechtsauskunft:

 

0711 – 820 340 - 0

 

Schadensersatz im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Schadensersatz im Arbeitsrecht

 

  

Schadensersatz des Arbeitnehmers: 

s. Haftung des Arbeitnehmers

         

Schadensersatz des Arbeitgebers:

s. Haftung des Arbeitgebers





Schadensersatz

 

  1. Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers

        Verletzt der Arbeitnehmer die ihm obliegende Arbeitspflicht, so macht er sich schadensersatzpflichtig. Besteht der Arbeitsvertrag noch und hat der Arbeitnehmer seine Nichtleistung zu vertreten, so ergibt sich der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

2.     Schadensersatz des Arbeitnehmers bei dessen vorzeitiger Kündigung ohne rechtfertigenden Grund

 

Allgemeines:

Hat der Mitarbeiter vorübergehend oder ganz ohne rechtfertigenden Grund die Arbeit nicht geleistet, kann der Arbeitgeber nach §§ 275 IV, 280 I, 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen

 

Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches nach § 628 II BGB:

ist eine außerordentliche Kündigung wegen Vertragsverletzung (z.B. Kündigung des Arbeitnehmers ohne Einhaltung der Kündigungsfrist). Grundsätzlich entsteht kein Schadensersatzanspruch bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder einer ordentlichen Kündigung. Gleichwohl ist § 628 II BGB entsprechend anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag oder ordentliche Kündigung beendet worden ist und eine Vertragsverletzung vorausgegangen ist.

 

Umfang des Schadensersatzanspruches:

Der Arbeitgeber ist so zu stellen, wie er bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gestanden hätte. Allerdings läuft der Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers häufig weitgehend leer. Die Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers scheitert oftmals an der nicht nachzuweisenden Kausalität der Pflichtwidrigkeit für den behaupteten Schaden (ErfK/ Müller-Glöge § 628 RN 79 ff).

Der Anspruch des Arbeitgebers kann gerichtet sein auf:

  1. Ersatz des entgangenen Gewinns, wenn Aufträge nicht oder verspätet ausgeführt werden, oder bei Vorratsfertigung auf Ersatz des Produktionsausfalles. Nach § 252 S.2 BGB gilt als entgangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnten. Der Gewinnausfall ist vom Arbeitgeber darzulegen und ggf. nach § 287 I ZPO zu schätzen.

        Hat der Arbeitgeber eine Ersatzkraft nicht gefunden und die angefallene Arbeit selbst verrichtet, besteht der zu ersetzende Schaden in der Einkommensminderung, die er infolge des Vertragsbruches ohne seine schadensabwendende Tätigkeit erlitten hätte.

  1. Mehrvergütung für Ersatzkraft:

        oder Überstunden durch andere Mitarbeiter sind als Schadensersatzforderungen ebenfalls vorstellbar. Allerdings ist strittig, inwieweit dem Arbeitgeber ein Schadensersatzanspruch zusteht, wenn der Schaden durch Mehrleistung der übrigen Mitarbeiter ausgeglichen wird.

  1. Differenz zwischen Entgelt einer höher dotierten Ersatzkraft wegen Vertragsbruches des Arbeitnehmers und dessen Gehalt.
  2. Kosten wegen Stillstandes von Maschinen.
  3. Konventionalstrafen des Arbeitgebers wegen nicht rechtzeitiger Leistung.
  4. Kosten für die Anwerbung einer Ersatzkraft, insbesondere für Anzeigenwerbung.

 

Darlegungs- und Beweispflichtig für einen Schaden und dessen Eintritt wegen des vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber.

Regelmäßig wird von den Arbeitsgerichten darauf verwiesen, dass der Mitarbeiter hätte auch jederzeit krank werden können, weswegen regelmäßig kein Schadensersatz zugebilligt wird, mit Ausnahme von krassen Fällen.

Im Falle der Mitarbeiter die vorzeitige Beendigung rechtzeitig ankündigt (3 – 4 Wochen) muß je nach Anforderung der Stelle rechtzeitig eine Ersatzkraft gefunden werden können. Hier hätte der Arbeitgeber sodann zu beweisen, dass er sich um eine Ersatzkraft unverzüglich bemüht hat und eine solche nicht gefunden werden konnte.

 

 

Schadensersatzanspruch bei Auflösungsverschulden des Arbeitgebers

Urteil des BAG -8 A ZR 739/00- NJW Heft 34/2001

Nach § 628 Abs. 2 BGB ist ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mitarbeiters veranlasst hat. Arbeitnehmer sollten vor ihrer Kündigung jedoch genau prüfen (lassen), ob die Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch tatsächlich vorliegen.

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit dem Fall eines Vertriebsangestellten zu befassen, der die fristlose Kündigung erklärte, weil sich sein Arbeitgeber weigerte, eine von ihm verlangte Provisionszahlung in Höhe von 4.000 DM zu leisten und eine Beschränkung des Verkaufsgebiets zurückzunehmen. Da sich der Provisionsrückstand angesichts des Jahreseinkommens des Arbeitnehmers von 130.000 DM als relativ geringfügig erwies und sich der Arbeitgeber vertraglich auch das Recht, das Verkaufsgebiet zu ändern, vorbehalten hatte, erschien die fristlose Kündigung nach den bisherigen Erkenntnissen als nicht gerechtfertigt. Die Bundesrichter verwiesen daher den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück, um dort den Sachverhalt weiter aufklären zu lassen.

Zugleich stellte das Bundesarbeitsgericht klar, dass sich der auf § 628 Abs. 2 gestützte Schadensersatzanspruch grundsätzlich auf den dem kündigenden Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einer fiktiven ordentlichen Kündigung entstehenden Vergütungsausfall beschränkt. Zu diesem kann jedoch noch eine angemessene Entschädigung hinzutreten.

Schadensersatzansprüche wegen Überwachung durch Detektiv

Schadensersatzansprüche wegen Überwachung durch Detektiv

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 18.04.2018 -2 Sa 408/17

  1. wird ein Arbeitnehmer ohne rechtfertigenden Grund heimlich durch einen Detektiv beobachtet und werden dabei Video- oder Fotoaufnahmen gefertigt, so liegt eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, die einen Schadensersatzanspruch auslöst.
  2. Die durch die Beobachtung gewonnenen Erkenntnisse unterliegen einem Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot.

Geldentschädigungsanspruch wegen Observierung durch einen Detektiv mit heimlichen Videoaufnahmen

Geldentschädigungsanspruch wegen Observierung durch einen Detektiv mit heimlichen Videoaufnahmen

BAG Urt.v. 19.02.15 -8 AZR 1007/13- NZA 2015, 994

  1. Durch Privatdetektive erhobene Daten, die bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen betreffen, sind personenbezogene Daten i.S. von § 32 I 2 BDSG und Art. 2 Buchst. a der RL 95/46/EG. Auch das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person fällt unter den Begriff der personenbezogenen Daten, sofern es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht.
  2. Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkrete Tatsachen beruht. Angesichts des hohen Beweiswerts einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind zumindest begründete Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung erforderlich.
  3. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine rechtswidrige Überwachung eines Arbeitnehmers einschließlich heimlicher Videoaufnahmen kann einen Geldentschädigungsanspruch begründen.

Abfindung als Schadensersatz

Eigenkündigung, Abfindung als Schadensersatz

ArbG Bielefeld v. 05.07.2011 -1 Ca 1761/10-

Der unberechtigte Einbehalt eines nicht unberechtigten Teils der Vergütung durch den Arbeitgeber kann nach Abmahnung eine außerordentliche Eigenkündigung rechtfertigen, auch wenn dieser Bestandteil eines Sanierungsprogramms zur Vermeidung einer Insolvenz ist, an dem sich alle anderen Arbeitnehmer einvernehmlich beteiligt haben.

Rechtsfolge des § 628 Abs.2 BGB ist der Ersatz des positiven Erfüllingsinteresses. Dies beiinhaltet die durch die Eigenkündigung entgangene Vergütung, mithin auch -wie sich aus dem Rechtsgedanken der §§ 13 Abs.1 S.3 i.V.m. 9 KSchG ergibt- ein Abfindungsanspruch.

Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.