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Schriftform der Kündigung im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Das Gesetz schreibt gem. § 623 BGB für die Kündigung ( im Übrigen auch für den Aufhebungsvertrag) eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform vor.

Wird gegen die Schriftform verstoßen, ist die Kündigung unwirksam und kann keine Wirkung entfalten.

 

Eine Kündigung per sms, EMail oder Fax entspricht nicht der Schriftform und ist somit unwirksam.

Die Kündigung muss des weiteren auch unterschrieben sein und zwar von demjenigen, der Kündigungsberechtigt ist.





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