Kündigungsschutzklage online im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht - Stuttgart

 

Telefonische Rechtsauskunft:

 

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Kündigungsschutzklage online im Arbeitsrecht

In der derzeitigen Zeit und aufgrund der Corona-Krise ist es dem einen oder anderen nicht möglich den Anwalt vor Ort aufzusuchen.

Alllerdings ist es dennoch unerlässlich, bei Zugang einer arbeitgebersetigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb 3-er Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben, da die Kündigung ansonsten als quasi gesetzlich genehmigt gilt !

 

Aufgrund dieser kanppen Reaktionszeit bieten wir Ihnen hier die Möglichkeit, eine wichtige Kündigungsschutzklage auch online zu beauftragen.

 

Hierzu benötigen wir von Ihnen nur folgende Unterlagen, bzw. Mindestangaben:

 

-  Arbeitsvertrag/Betriebszugehörigkeit

-  Gehaltsabrechnung

-  Kündigung

 

Bei Mandatserteilung erhalten Sie von uns eine Vollmacht, welche wir benötigen, um uns für Sie legitimieren können.

 

Alles andere kann auch telefonisch besprochen werden. Sollten Sie einen persönlichen Besprechungstermin wünschen, gerne. Wir sind auch persönlich für Sie da.

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Kündigungsschutzklage einfach 

 

 

Wenn Sie auf das nachfolgende Stichtwort "Kündigungsschutz-klage fertigen" klicken, öffnet sich ein Dialogfeld, in welchem Sie ganz einfach Ihre Daten eingeben können. Wir werden für Sie die Klage fertigen und beim zuständigen Arbeitsgericht fristwahrend einreichen.

 

                 Kündigungsschutzklage fertigen

 

Sie vereinbaren mit uns einen Besprechungstermin, in welchem die weiteren Einzelheiten besprochen werden und der alsbald vom Arbeitsgericht anberaumte Gütetermin vorbereitet wird.

 

Gut beraten - ein gutes Gefühl

 

Bitte lesen Sie auch die nachfolgenden wichtigen Hinweise  für die Kündigungsschutzklage !

Klagefrist bei Kündigungsschutzklage

nur 3 Wochen ab Zugang

 

Eine der wichtigsten Fristen im Arbeitsrecht ist die Klagefrist des

§ 4 KSchG für Kündigungsschutzklagen. Wer nicht binnen 3-er
Wochen nach Erhalt der Kündigung (auch Änderungskündigung,

aber auch bei Auslauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses (sog. Entfristungsklage)) vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutz-

 klage erhebt, kann sich regelmäßig nicht mehr erfolgreich gegen

die Kündigung zur Wehr setzten.

Auch möglicherweise laufende Verhandlungen zwischen den
Vertragsparteien über eine Abfindung oder deren Höhe ändern

hieran nichts mehr.

 

Zwar regelt § 5 KSchG die Zulassung verspäteter Klagen im Falle unverschuldeter Fristversäumung. Die Anforderungen an das
„Nichtverschulden“ sind jedoch so hoch, dass keinesfalls das Risiko eingegangen werden sollte, eine Klage nach Ablauf der o.g.

3-Wochenfrist zu erheben, verbunden mit dem Antrag auf nach-

trägliche Zulassung.

 

Ausnahme ist jedoch, wenn z.B. eine Frau bei Kündigung aus einem von ihr zu vertretenden Grund noch nicht wusste, dass sie schwanger ist und dies erst nach Ablauf dieser 3 Wochen erfährt.

Nach Einreichung der Kündigungsschutzklage erfolgt vom Arbeitsgericht die Ladung zu einem sog.

 

                                    Gütetermin.

 

Dieser muss vom Arbeitsgericht regelmässig binnen dreier Wochen nach Eingang der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht stattfinden. Zu diesem Gütetermin werden die Parteien und deren Prozeßvertreter (Rechtsanwälte) geladen.

Ein Gütetermin vor dem Arbeitsgericht ist meist von den Gerichten auf ca. 15 - 20 Minuten terminiert. Nach Aufruf der Sache wird zunächst festgestellt, wer erschienen ist, dann wird die Sach- und Rechtslage erörtert.

Hier hat zunächst der Arbeitgeber die Kündigung zu begründen, sodann erhält der Arbeitnehmer, bzw. sein Rechtsanwalt Gelegenheit hierzu kurz auszuführen und gegebenenfalls Einwendungen gegen die Kündigungsbegründung des Arbeitgebers zu erheben.

Im Anschluß hieran erfolgt mist die Frage des Arbeitsgerichtes, ob die Arbeitnehmer und Arbeitsgeber sich gütlich einigen wollen, d.h., inwieweit der Rechtsstreit verglichen werden kann.

Ein solcher Vergleich besteht in Kündigungsschutzstreitigkeiten meist darin, dass der Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitsgebers akzeptiert und der Arbeitgeber hierfür eine sog. Sozialabfindung bezahlt.

Wichtig an dieser Stelle ist auch, dass der Kündigungsgrund im Vergleich festgehalten wird, entweder die Kündigung ist aus "betriebsbedingten" Gründen erfolgt, oder "ohne Verschulden" des Arbeitnehmers. Dies hat den Hintergrund, dass dann auch seitens der Agentur für Arbeit keine Sperre für den Bezug für Arbeitslosengeld verhängt werden kann.

 

Regelmässig wird in einem solchen Vergleich jedoch auch bereits das Zwischen- und/oder Endzeugnis des Arbeitnehmers definiert, damit nicht später nach einem Vergleich wegen der Kündigung nochmals isoliert wegen des Zeugnisses gestritten werden muss. Ein solcher späterer Zeugnisstreit bringt den Arbeitnehmer nämlich in Nachteile, da er letztlich beweisen, dass er gute Leistungen erbracht und sich gut verhalten hat, was regelmässig tatsächlich nicht gelingen kann. Der Arbeitgeber muss nur beweisen, dass der Arbeitnehmer schlechter als die Schulnote 2 - 3 war.

 

Im Falle eines Vergleiches ist das streitige Gerichtsverfahren abgeschlossen.  Die Parteien erhalten kurz nach dem "Gütetermin" ein sog. Vergleichsprotokoll, in welchem der geschlossene Vergleich nochmals schriftlich festgehalten ist. Dieses Vergleichsprotokoll hat die Wirkung eines Urteils und sein Inhalt (z.B. vereinbarte Abfindungssumme) kann sodann auch im Bedarfsfalle mit einem Gerichtsvollzieher eingetrieben werden. Ferner hat dieser gerichtliche Vergleich den Vorteil, dass er eine Rechtskraft von 30 Jahren besitzt, somit über die nächsten 30 Jahre geltend gemacht werden kann.

Ein arbeitsgerichtlicher Vergleich kann übrigens auch im schriftlichen Verfahren gem. § 278 VI ZPO geschlossen werden. Wenn sich die streitigen Parteien auf einen Vergleich und dessen Modalitäten verständigt haben, so kann dieser dem Arbeitsgericht schriftlich übermittelt werden und wird dort geschlossen, ohne dass das steitigen Parteien, Arbeitnehmer und Arbeitgeber noch vor Gericht erscheinen und verhandeln müssen.

 

Wird ein Vergleich in dieser Güteverhandlung nicht geschlossen, so wird vom Arbeitsgericht ein sog. Kammertermin bestimmt, welcher regelmässig (je nach Belastung des Arbeitsgerichtes, bzw. der verhandelnden Gerichtskammer) in den nachsten 3 - 7 Monaten stattfinden wird. Ferner gibt das Gericht den Parteien unter Fristsetzung auf, zum einen die Kündigung genau unter Darlegung der Sach- und Rechtslage, sowie Beweisantritt zu begründen, woraufhin der Arbeitnehmer, ebenfalls unter Frissetzung seine Einwendungen schriftlich vorzubringen hat.

Im sodann stattfindenen Kammertermin kann das Arbeitsgericht, welches sich sodann aus dem vorsitzenden Richter und zwei ehrenamtlichen Richtern (aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerlager) zusammen setzt am Ende der Verhandlung ein Urteil sprechen. Dies wird meist am Ende des jeweiligen Sitzungstages verkündet.

 

Hinweis:
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