Zeugnisklage im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Zeugnisklage im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Der Arbeitnehmer hat nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Ausstellung eines Endzeugnisses und auch schon während des Arbeitsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis (z.B. bei Vorgesetztenwechsel). Dies ergibt sich aus den §§ 109 GewO, 630 BGB.

 

Mehr zum Anspruch auf Beendigungszeugnis.

Mehr zum Anspruch auf Zwischenzeugnis.

 

Im Falle der Arbeitgeber nicht unverzüglich nach Aufforderung ein entsprechendes Zeugnis erteilt, kann die Erteilung sowohl eines Endzeugnisses, wie auch Zwischenzeugnisses beim zuständigen Arbeitsgericht eingeklagt werden.

 

Ebenfalls kann Klage erhoben werden, im Falle

- die Tätigkeitsbeschreibung nicht vollständig ist

- die Leistungsbeurteilung zu schlecht

- die Führungs- (auch Verhaltens-) beurteilung zu schlecht ausfällt.

 

Streit besteht darüber, inwieweit ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankes-Bedauerns- und Wunschformel am Ende des Zeugnisses besteht.

Eine solche kann wie folgt lauten:





"Wir bedauern das Ausscheiden von Herrn/Frau .... sehr, danken ihm/ihr an dieser Stelle für die hervorragenede Zusammenarbeit und wünschen ihm/ihr für seine/ihre berufliche und private Zukunft alles Gute".

 

Siehe hierzu auch unter "Zeugnismuster".

Fehlt eine solche Schlußformulierung, so dann auch ein gutes Zeugnis deutlich entwertet werden.

Aus diesem Grunde gehen die Arbeitsgerichte (im Gegensatz zum Bundesarbeitsgericht) mehr und mehr dazu über zugunsten des Arbeitnehmers einen Anspruch auf eine solche Schlußformulierung zu bejahen, sofern nicht zwingende Gründe dagegen stehen, wofür sodann wohl der Arbeitgeber die Beweislast hat.

 

Eine Zeugnisklage sollte alsbald erhoben werden.

Dies vor dem Hintergrund, dass zum einen zwar eine 3-jährige Verjährung des Anspruches besteht, jedoch der Anspruch schneller verwirken kann und auch Ausschlußabreden dagegen stehen können.

Zum anderen muss klar sein, je länger der Arbeitnehmer mit der Durchsetzung seines Anspruches wartet, umso schlechter ist sicher die Beweisbarkeit für eine "gute" Leistung oder "gutes" Verhalten.

 

Zur Beweislast, somit wer wie zu beweisen hat, wie gut oder schelcht ein Arbeitnehmer während seiner Beschäftigung war, siehe unter "Zeugnis" mehr.

Grob gesagt, hat der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen, dass er besser als die Schulnote "2 - 3" war, der Arbeitgeber hat zu beweisen, dass der Arbeitnehmer schlechter als "2 - 3" war.

 

Bei Zeugnisansprüche sollte auf jeden Fall der spezialisierte Anwalt zu Rate gezogen werden. 

 

mehr zu Zeugnisklage:



Zeugnisklage

 

Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Kündigungs- und Zeugnisprozess

LArbG Kiel Beschl. v. 27.1.07 1 Ta 258/07 Juris 08,234

Bei einem Streit um die Formulierung eines qualifizierten Zeugnisses ist in aller Regel die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gem. § 121 II ZPO erforderlich. Dagegen ist die Beiordnung nicht erforderlich, soweit ein allgemeiner Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gestellt wird. Dieser Antrag kann der Antragsteller auch vor der Rechtsantragsstelle erreichen, ohne dass die Beiordnung eines Anwaltes erforderlich ist.

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