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Zugang Kündigung im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Dem Zugang der Kündigung kommt große Bedeutung zu. Ist die Kündigung nicht zugegangen wird sie nicht wirksam. Ist sie verspätet zugegangen, wird die Kündigungsfrist erst ab dem Tage des Zuganges berechnet.

 

Am sichersten ist die persönliche Übergabe der Kündigung mit Empfangsbestätigung des Adressaten.

 

Bei Übersendung per Post muss im Streitfall der Kündigende beweisen, dass die Kündigung zugegangen ist.

 

Die Übersendung per Einschreiben mit Rückschein birgt große Gefahren. Wird der Gekündigte nicht angetroffen erhält er lediglich eine Benachrichtigung mit Abholschein auf der Poststelle. Wird nun die Kündigung nicht persönlich abgeholt, so erhält sie der Kündigende oft nach Wochen "unzugestellt" wieder zurück und sie gilt als nicht zugegangen !

 

Möglich ist aber auch das Einwurfeinschreiben. Hier fertigt der Postbote ein Protokoll über den Einwurf des Schreibens beim Adressaten, das nach drei Tagen abgefragt werden kann.

 

Eine Kündigung kann auch persönlich zugestellt werden, indem sie in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird. Sinnvoll ist, wenn es hierfür dann auch Zeugen gibt, die den Einwurf der Kündigung, den Zeitpunkt des Einwurfes und den Inhalt des Kündigungsschreibens bestätigen können.

 

Aber Vorsicht bei Kündigung am letzten Tage !

 

Wird die Kündigung erst nach Mittag oder gegen Abend zugestellt, so gilt der Zugang regelmässig erst für den nächsten Tag, da der Gekündigte die Post ja regelmässig schon vormittags erhält ! Dies kann bedeuten, dass die Kündigung dann erst einen Monat später wirksam wird, bei Kündigungsfristen zum Quartalsende kann dies noch weitreichendere Folgen haben.

 

Eine Kündigung an die Heimatanschrift des Gekündigten geht diesem auch zu, wenn sich dieser in Urlaub befindet.

 

Zulässig ist auch die Übergabe der Kündigung an Familienangehörige und Zimmervermieter.

 

Verweigert der Gekündigte die Annahme der Kündigung nachweisbar, so wird er so behandelt, als sei die Kündigung zugegangen.

Zugang der Kündigung

 

Die Kündigung muss zugegangen ein. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, dass diese zugegangen ist. Ein an die Heimatanschrift gerichtetes Kündigungsschreiben gilt grds. auch dann als zugegangen, wenn der Arbeitnehmer in Urlaub ist und dieses dem Arbeitgeber bekannt ist. Der Arbeitnehmer hat jedoch ggf. einen Wiedereinsetzungsgrund.

Die beste Form der Übergabe der Kündigung ist die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung. Sodann folgt das Einwurfeinschreiben. Von einem Einschreiben gegen Rückschein ist abzusehen.

Kündigungsschutzklage - Klagefrist - Zugang der Kündigung

Kündigungsschutzklage - Klagefrist - Zugang der Kündigung

BAG Urt.v. 26.03.15 -2 AZR 483/14- NZA 2015, 1183

  1. Eine verkörperte Willenserklärung geht unter Anwesenden zu und wird damit entsprechend § 130 I 1 BGB wirksam, wenn sie durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt. Es kommt nicht darauf an, ob der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Schriftstück dauerhaft erlangt. Es genügt die Aushändigung und Übergabe, so dass für ihn die Möglichkeit der kenntnisnahme besteht. Der Zugang einer verkörperten Wilenserklärung (schriftliche Kündigung) unter Anwensenden ist auch dann bewirkt, wenn das Schriftstück dem Empfänger mit der für ihn erkennbaren Absicht, es ihm zu übergeben, angereicht und, falls er die Entgegennahme ablehnt, so in seiner unmittelbaren Nähe abgelegt wird, dass er es ohne Weiteres an sich nehmen und von seinem Inhalt Kenntnis nehmen kann.
  2. Verhindert der Empfänger durch eigenes Verhalten den Zugang einer Willenserklärung, muss er sich so behandeln lassen, als sei ihm die Erklärung bereits zum zeitpunkt des Übermittlungsversuchs zugegangen. Nach Treu und Glauben ist es ihm verwehrt, sich auf den späteren tatsächlichen Zugang zu berufen, wenn er selbst für die Verspätung die alleinige Ursache gesetzt hat.  Sein Verhalten muss sich dafür als Verstoß gegen bestehende Pflichten zu Sorgfalt und Rücksichtnahme darstellen. Lehnt er grundlos die Entgegennahme eines Schreibens ab, muss er sich nach § 242 BGB jedenfalls dann so behandeln lassen, als sei ihm die Kündigung zum zeitpunkt der Ablehnung zugegangen, wenn er im rahmen vertraglicher Beziehungen mit der Abgabe rechtserheblicher Erklärungen durch den Absender rechnen musste.
  3. Ein Arbeitnehmer muss regelmässig damit rechnen, dass ihm anlässlich einer im Betrieb stattfindenen Besprechung mit dem Arbeitgeber rechtserhebliche Erklärungen betreffend sein Arbeitsverhältnis berührende Fragen besprochen und geregelt werden.
  4. Eine verkörperte Willenserklärung geht unter Abwesenden i.S.v. § 130 I 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter "gewöhnlichen Verhältnissen" die Möglichkeit besteht, von ihr kenntnis zu nehmen.  Ob die Möglichkeit der Kennntisnahme bestand, ist nach den "gewöhnlichen Verhältnissen" und den "Gepflogenheiten des Verkehrs" zu beurteilen. So bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Etnahme zu rechnen ist. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist vielmehr eine generalisierende Betrachtung geboten.

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