Zwangsvollstreckung im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert
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Zwangsvollstreckung im Arbeitsrecht
Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:
Bestimmtheit der Verpflichtung zur Übernahme einer Direktversicherung
Zwangsvollstreckung, Bestimmtheit der Verpflichtung zur Übernahme einer Direktversicherung
LAG Hambur v. 28.02.2012 -1 Ta 2/12-
Eine vertragliche Regelung, mit der ich die Schuldnerin verpflichtet, alle Erklörungen abzugeben, die erforderlich sind, um die Übernahme einer Direktversicherung durch Gläubiger zu ermöglichen, ist hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar.
Eine solche Verpflichtung ist nach § 888 ZPO zu vollstrecken.
Für die Bestimmtheit eines auf die Vollstreckung einer solchen Verpflichtung nach § 888 ZPO gerichteten Antrags ist es nicht erforderlich, dass die "erforderlichen" Erklärungen der Schuldnerin konkretisiert werden.
Zwangsvollstreckung, Erstellung von Lohnabrechnungen
Zwangsvollstreckung, Erstellung von Lohnabrechnungen
LAG Köln v. 18.05.2012 -12 Ta 47/12-
Die Ermächtigung zur Ersatzvornahme verpflichtet den Gläubiger zur Duldung der in diesem Zusammenhang vom Gläubiger zu treffenden Maßnahmen. Im Falle der Vollstreckung einer Pflicht zur Erteilung
einer Lohnabrechnung kann sich daraus die Pflicht des Schuldners zur Überlassung von Unterlagen und Arbeitsmöglichkeiten und die Gewährung des Zutritts zu seinen Wohn- und Geschäftsräumen
ergeben.
Zwangsvollstreckung, Weiterbeschäftigungsanspruch, keine Einstellung wegen Produktionsüberhang
Zwangsvollstreckung, Weiterbeschäftigungsanspruch, keine Einstellung wegen Produktionsüberhang
LAG Nürnberg v. 05.11.2012 -7 Sa 385/12-
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung eines tuitulierten Weiter-beschäftigungsanspruchs ist nur dann gerechtfertigt, wenn durch die Beschäftigung selbst ein materieller oder immaterieller
Schaden entsteht, der nicht rückgängig gemacht werden kann. Besteht im Betrieb des Arbeitgebers ein Betriebsrat, steht den Betriebsparteien mit §§ 87 Abs.1 Nr.3, 77 Abs.4 BetrVG ein Instrumentarium
zur Verfügung, mit dem eine etwaige Produktionsüberkapazität reduziert werden kann. Eine in diesem Rahmen bestehende Betriebsvereinbarung ist auch für den Arbeitnehmer verbindlich, über dessen
Arbeitsverhältnis ein gerichtlicher Streit anhängig ist. Der Arbeitgeber darf deshalb nicht damit gehört werden, es bestehe ein erheblicher Personalüberhang, der dazu führe, dass unter
erheblichen Kosten nicht absetzbare Produkte hergestellt würden, die sogar verschrottet werden müssten.
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