Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Die Kündigungsschutzklage ist regelmässig die einzige Möglichkeit des Arbeitnehmers sich gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers zur Wehr zu setzen.

 

Zunächst zu beachten ist, dass eine solche Kündigungsschutzklage innerhalb 3-er Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht erhoben werden muss. Ansonsten gilt die Kündigung als quasi genehmigt.

Wird diese Frist versäumt, so kann Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gestellt werden, die Hürden sin hier jedoch außerordentlich hoch. Der Grund der Säumnis (Erkrankung, Urlaub muss dargelegt und bewiesen werden), ferner muss es sich um einen Grund handeln, welcher hinreichend ist. Bei Versäumung wegen Urlaubes kann vorhgehalten werden, es hätte ein Nachsendeantrag an den Urlaubsort gestellt werden können, bei Erkrankung, dass auch ein Verwandter, Bekannter hätte zum Anwalt gehen können.

In Fällen der Fristversäumnis sollte immer ein Anwalt zu Rate gezogen werden.

 

Die Kündigungsschutzklage kann auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes erhoben werden, also auch gegen Arbeitgeber in sog. Kleinbetrieben. Hierzu s. mehr unter Kündigungsschutz.

 

Regelmässig wird die Kündigungsschutzklage gegen Arbeitgeber erhoben, bei welchen das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Dies sind Betriebe mit mehr als 10 Arbeitnehmern (aber Achtung: keine Berechnung nach Kopfzahlen). Wenn der gekündigte Arbeitnehmer nun schon länger als 6 Monate dort beschäftigt war, gilt für ihn das Kündigungschutzgesetz mit seinen besonderen Schutzwirkungen.

 

 

Die Kündigungsschutzklage richtet sich zum einen gegen die erteilte Kündigung mit dem Ziel, diese für unwirksam zu erklären. Weiter wird mit dieser jedoch auch ein Weiterbeschäftigungsanspruch zu alten Bedingungen geltend gemacht.

 

 

2 - 3 Wochen nach Eingang der Kündigungsschutzklage bei Gericht findet eine sog. Güteverhandlung statt. In deiser meist nur 15 - 20 Minuten dauernden Verhandlung wird die Sach- und Rechtslage mit den Parteien (Arbeitnehmer, Arbeitgeber) besprochen. Sodann hat der vorsitzende Richter (ergibt sich aus dem Gesetz) einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, um den Streit zwischen den Parteien zu beenden.

Nachdem hier eine Kündigung angegriffen wird, schlägt der Richter bei ungewissem Ausgang des Prozesses regelmässig vor, dass der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptiert und der Arbeitgeber hierfür eine Abfindung bezahlt.

 

Kommt jedoch zwischen den Parteien kein Vergleich zustande, so geht der Prozeß weiter, indem das Gericht den Parteien Fristen auferlegt, binnen welcher der Arbeitgeber die Kündigung zu begründen hat und der Arbeitnehmer muss seine Gründe gegen die Kündigung vortragen.

Sodann kommt es zu einem sog. Kammertermin (der vors. Richter und zwei ehrenamtliche Richter), welche sodann nach Sichtung der Sachlage, der Ausführungen der Parteien und der jeweiligen Rechtslage ein Urteil sprechen.

Der Kammertermin findet meist frühestens 3 - 4 Monate nach dem o.g. Gütetermin statt, teils jedoch auch deutlich nach 6 Monaten.

 

Die Kündigungsschutzklage kann vom Arbeitnehmer kostenfrei bei der Rechtsantragsstelle der jeweiligen Arbeitsgerichte elbst erhoben werden. Hier formulieren Justitzangestellte die Klage. Im Verhandlungstermin ist er jedoch alleine.

 

Meist wird die Kündigungsschutzklage jedoch vom spezialisierten Anwalt gefertigt und eingereicht.

Liegt eine Rechtschutzversicherung für Berufsrechtschutz vor, so übernimmt diese die Kosten des Anwalts. 

Ansonsten kann über den Anwalt bei wirtschaftlich schwieriger Lage auch ein Prozesskostenhilfeantrag eingereicht werden, sodass die Anwaltskosten zunächst ganz oder ratenweise vom Gericht übrnommen werden.

Ein Prozeßkostenhilfeantrag kann über unsere Kanzlei angefordert oder abgeholt werden. Aber auch über das Internet ist solches möglich.



Kündigungsschutzklage - fehlende Angabe des klägerischen Wohnorts

Kündigungsschutzklage - fehlende Angabe des klägerischen Wohnorts

BAG Urt.v. 01.10.20 -2 AZR 247/20- NJW 2021, 492

Eine Kündigungsschutzklage kann die Frist des § 4 S. 1 KSchG waren, obwohl der Arbeitnehmer in der Klageschrift entgegen § 253 IV ZPO IN Verbindung mit § 130 Nr. 1 ZPO seinen Wohnort nicht angibt.

Klageverzicht auf Kündigungsschutzklage

Im Falle innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung des Arbeitgebers mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung getroffen wird, dass dieser auf die Erhebnung einer Kündigungsschutzklage verzichtet, ist diese unwirksam, wenn der Arbeitnehmer für seinen Verzicht nicht durch den Arbeitgeber einen angemessenen Ausgleich, wie z.B. eine entspr. Abfindungssumme zugesichert erhält. Die Zusicherung nur eines guten Zeugnisses genügt hierfür nicht.

Klageverzicht auf Kündigungsschutzklage

BAG Urt.v. 25.09.14 -2 AZR 788/13-

  1. Abreden über Hauptleistungen sind nicht generell von der Inhaltskontrolle nach § 307 I u. II BGB ausgeschlossen. Sie sind ihr gem. § 307 III 1 BGB nur dann entzogen, wenn sie - wie regelmässig - keine von Rechtsvorschriften abweichenden oder diese ergänzenden Regelungen enthalten.
  2. Durch eine von drei Wochen nach Zugang einer Kündigung eingegangene Verpflichtung, auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu verzichten, wird von der gesetzlichen Regelung in § 4 S.1 KSchG abgewichen, wonach dem Arbeitnehmer drei Wochen für die Überlegung zur Verfügung stehen, ob er Kündigungsschutzklage erheben will.
  3. Der forularmässige Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ohne jede arbeitgeberseitige Kompensation - etwa in Bezug auf den Beendigungszeitpunkt, die Beendigungsart, die Zahlung einer Entlassungsentschädigung oder den Verzicht auf eigene Erstatungsansprüche - stellt eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 I 1 BGB dar.
  4. Die Vereinbarung über einen Klageverzicht im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Kündigung kann ein Auflösungsvertrag sein und damit dem Schriftsformerfordernis des § 623 BGB unterliegen. Der erforderliche Zusammenhang muss die Annahme rechtfertigen, Kündigung und Klageverzicht seien gemeinsam nur ein anderes Mittel, um das Arbeitsverhältnis in Wirklichkeit im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen. Fehlt es daran, wird das Arbeitsverhältnis nicht durch Vertrag aufgelöst, sondern durch Kündigung.

Richtiger Beklagter bei Kündigungsschutzklage bei Betriebsübergang

Kündigungsschutzklage, Passivlegitimation, Kündigungsausspruch vor Betriebsübergang § 613a BGB

LAG Köln v. 10.02.2012 -10 Sa 1144/11-

  1. Bei Ausspruch der Kündigung vor Übergang des Betriebes ist für die Kündigungsschutzklage allein der Betriebsveräußerer passiv legitimiert (= nur er kann wirksam verklagt werden).
  2. Eine mögliche Antragstellung ist es, den Kündigungsschutzantrag gegen den die Kündigung erklärenden Beitriebsveräußerer zu richten und zugleich im Wege der subjektiven Klaghäufung die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber geltend zu machen.

Vorsorgliche Urlaubsgewährung während Kündigungsschutzverfahren

Urlaub - vorsorgliche Gewährung während des Kündigungsschutzverfahrens, Feststellungsantrag

LAG Berlin 30.09.2011 -6 Sa 162/11-

 

Bei Streit über den Umfang des Urlaubsanspruchs ist der Arbeitnehmer nicht gehalten, auf Leistung während eines bestimmten Zeitraums zu kalgen, sondern kann sich auf einen Feststellungsantrag beschränken. Die Klägerin hat gem. § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse an alsbaldiger richterlicher Feststellung des Bestehens eines Anspruchs auf restliche 22 Urlaubstage aus 2010 als Teil Ihres Arbeitsverhältnisses zum Beklagten. Auf eine Leistungsklage braucht sich die Kläerin nicht verweisen lassen. Eine Klage auf Gewährung von Urlaub während eines bestimmten Zeitraums wäre auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet, die gem. § 894 ZPO erst mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben gälte, was bei längerer Dauer des Rechtsstreits zu wiederholter Anpassung des Antrags zwänge und deshalb nicht przessökonomisch wäre (BAG v. 12.04.2011 -9 AZR 80/10-).

Dass nach § 7 Abs.1 S.1 BUrlG Wünsche des Arbeitnehmers bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs zu berücksichtigen sind, bedeutet nicht, dass ein solcher Wunsch Voraussetzung für eine Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber ist. Der Arbeitgeber kann den Urlaub vorsorglich für den Fall gewähren, dass sich seine Kündigung als unwirksam erweisen sollte.

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