Prozesskostenhilfe - PKH im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Prozesskostenhilfe (PKH) im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Prozesskostenhilfe ist eine staatliche Hilfe zur Finanzierung des Prozesses, im Falle die Erfolgsaussichten hinreichend sind und der Antragsteller wirschaftlich nicht in der Lage ist, die Prozeß,- und Anwaltskosten selbst zu tragen.

 

Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist vom Anwalt beim zuständigen Arbeitsgericht zu stellen. Regelmässig ist der Partei ein Anwalt zuzuordnen, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist.

Im Falle der beordnung verliert der Anwalt sein Recht, seine Gebühren bei der Partei geltend zu machen.

 

 

Prozesskostenhilfeformulare:

 



Erfolgsaussichten der Prozesskostenhilfe

Erfolgsaussichten der Prozesskostenhilfe

BAG Beschl.v. 10.07.15 -10 AZB 23/15- = NZA 2015, 1279

  1. ....
  2. Das Prozesskostenhilfeverfahren hat nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden. Deshalb ist die Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung zu bejahen und die, wenn die persönlichen Voraussetzungen gegeben sind, zu gewähren, wenn ein Rechtsmittel zugelassen werden müsste, weil die durch die Rechtsverfolgung aufgeworfenen Rechtsfragen einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Ein Beschwerdegericht, das wegen der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung die Voraussetzungen des § 72 II Nr. 1 ArbGG für gegeben hält, muss daher die Prozesskostenhilfe gewähren.
  3. Erfolgt in einem solchen Fall trotzdem die Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist das Rechtsmittelgericht an die Zulassung gebunden.

Pflicht zur kostensparenden Rechtsverfolgung im PKH-Bewilligungsverfahren

Pflicht zur kostensparenden Rechtsverfolgung im PKH-Bewilligungsverfahren

LAG Nürnberg Beschl.v. 22.10.15 -2 Ta 118/15- NZA 2016, 320

Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht festgestellt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist und somit nicht gegen die Pflicht zur kostensparenden Rechtsverfolgung verstößt. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG kann daher nicht (noch einmal) geprüft werden, ob die Rechtsverfolgung nicht kostengünstiger ein einer Klage (ggf. im Wege der Klagerweiterung), statt in mehreren Klagen hätte erfolgen müssen.

Mutwilligkeit bei Erhebung mehrerer Zahlungsklagen

PKH, Mutwilligkeit bei Erhebung mehrerer Zahlungsklagen

LAG Nürnberg v. 15.08.2011 -4 Ta 112/11

Erhebt eine Partei jeweils eingenständige zahlungsklagen auf Annahmeverzugslohn, der vom Ausgang eines noch laufenden Kündigungsrechtsstreits abhängt, kann ihr nur für den ersten Zahlungsrechtsstreit Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr ein Anwalt beigeordnet werden. Die Rechtsverfolgung in weiteren getrennten und damit wesentlich kostspieligeren Klageverfahren ist mutwillig i.S.d. § 114 S.1 ZPO.

Mutwilligkeit bei Schädigung des Arbeitgebers

PKH, Mutwilligkeit bei Schädigung des Arbeitgebers

LAG Köln v. 28.09.2010 -7 Ta 84/10-

Hat der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber unstreitig in Höhe einer bestimmten Mindestschadenssumme durch Diebstähle geschädigt und ein Schuldanerkenntnis abgegeben, so ist die Rechtsverteidigung gegen eine entsprechende Schadensersatzklage "offensichtlich mutwillig" i.S.v. § 11a Abs.2 ArbGG.

PKH, Vergleichsmehrwert, rückwirkende Bewilligung bei Antragstellung nach Vergleichsabschluss

PKH, Vergleichsmehrwert, rückwirkende Bewilligung bei Antragstellung nach Vergleichsabschluss

BAG v. 16.02.2012 -3 AZR 34/11-

Im Falle eines Mehrvegleichs ist ein Antrag auf Erweiterung der Prozesskostenbewilligung rechtzeitig, wenn er nach Protokollierung des Vergleichs und noch nicht vor Beendigung der mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Zwar endet die Rechtshängigkeit in der Hauptsache mit dem Abschluss des Vergleiches. Vor dem Vergleichsschluss steht jedoch nicht endgültig fest, ob ein Vergleichsmehrwert anfällt sodass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür erst nach dem Vergleichsschluss erfolgen kann. Deshalb genügt es auch, den Antrag, Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert zu bewilligen, erst nach der Protokollierung des Vergleichs bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen.

Wird Prozesskostenhilfe für den Mehrwert eines Vergleiches beantragt, kommt es für die erforderliche Erfolgsaussicht nicht darauf an, ob der Prozesspartei, wäre über den zusätzlich in den Vergleich einbezogenen Gegenstand ein Prozess geführt worden, Erfolgsaussichten zur Seite stünden oder nicht. Vielmehr besteht eine Erfolgsaussicht dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt.

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