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Pfändungsfreigrenzen im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Es gibt eine Reihe von Pfändungsvorschriften, wobei dies im Arbeitsrecht insbesondere Bedeutung wegen des Schutzes bei Lohnpfändungen und Verrechnungen des Arbeitgebers mit eigenen Ansprüchen, wie Überzahlung von Lohn, Schadensersatzansprüchen, etc. besitzen.

 

Es gibt hier drei Gruppen von pfändungsgeschützten Vergütungsansprüchen des Arbeitnehmers:

- absolut Unpfändbare des § 850a ZPO

  hierzu zählen z.B. die Hälfte der für die Leistung von Mehr-

  arbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens,

  Aufwandsentschädigungen, Auslösungen, Kilometergeld,

  Übernachtungsgelder, etc.

- bedingt pfändbare Bezüge

  Unterhaltsrenten, Bezüge aus Witwen-, Waisengeld, etc.

- relativ unpfändbare Bezüge

  dies sind alle übrigen Bezüge

 

Zur Berechnung der unpfändbaren Beträge muss ins Gesetz geschaut werden und danach berechnet.

 

Bei den monatlichen Bezügen gelten auch Pfändungsfreigrenzen, die sich aus Gesetz ergeben. Diese Grenzen müssen strikt vom Arbeitgeber eingehalten und beachtet werden. Zieht er vom Nettogehalt einen Betrag über diese Grenzen ab, so muss er diesen zwingend nachbezahlten, selbst wenn er an sich einen Abzugsanspruch gehabt hätte.

 

Beispiel:

Der Arbeitnehmer scheidet aus dem Betrieb aus und der Arbeitgeber verechnet mit dem letzten Lohn von ihm verauslagte Fortbildungskosten, oder ein Arbeitgeberdarlehen.

Eine Verrechnung ist jedoch nur bis zu den Pfändungsfreigrenzen zulässig, darüber hinaus nicht. in diesem Falle wird der Klage des Arbeitnehmers auf Zahlung vollständigen Lohns bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenzen statt gegeben.



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